Eigenbeiträge sind vom Gehalt einbehaltene Beiträge des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit einer Versorgungseinrichtung originär selbst verpflichtet ist. Bei der Verwendung von Eigenbeiträgen zugunsten der Altersvorsorge liegt grundsätzlich keine betriebliche Altersversorgung vor. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine betriebliche Altersversorgung anzunehmen, wenn die Eigenbeiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung geleistet werden und eine vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen umfasst (Umfassungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).

Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis von Eigenkapital zur Bilanzsumme eines Unternehmens. Ob es bei der Frage, wann der Versorgungsschuldner aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage eine Betriebsrentenanpassung nicht vornehmen muss, neben der Eigenkapitalverzinsung auch auf die Eigenkapitalquote ankommt, ist umstritten. Die besseren Argumente sprechen für eine Berücksichtigung der Eigenkapitalquote. Dies zeigt sich bei dem Vergleich zweier gleichartiger Unternehmen mit gleich hohen Bilanzsummen, aber unterschiedlich hohem Eigenkapital. Wird alleine die Eigenkapitalrendite als Maßstab für die wirtschaftliche Lage im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu Grunde gelegt, kann es zu dem Ergebnis kommen, dass bei gleich hohen Jahresergebnissen das Unternehmen mit dem höheren Eigenkapital nicht zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet ist, während das Unternehmen mit dem geringeren Eigenkapital Rentenanpassungen durchzuführen hat. Dies wäre ein unbilliges Ergebnis.

Für die Frage, ob eine laufende Betriebsrente anzupassen ist, kommt es für die hierfür notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers maßgeblich auf dessen Eigenkapitalrendite an. Diese berechnet sich aus dem Verhältnis des jährlichen Unternehmensgewinns zum Eigenkapital des Unternehmens. Für die Höhe des Gewinns kommt es gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesenen Überschuss/Fehlbetrag an (BAG, Urteil vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00). Das Jahresergebnis ist hierbei nach Ertragssteuerbelastung zu Grunde zu legen. Maßgeblich für das bei der Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigende Eigenkapital ist der handelsrechtliche Eigenkapitalbegriff gemäß § 266 Abs. 3 lit. A HGB (BAG, Urteil vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00). Da sich das Eigenkapital ständig verändert ist eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. Hierzu ist das jeweilige Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG, Urteil vom 23.05.2000 – 3 AZR 146/99).