Sofern eine unmittelbare Versorgungszusage in Form einer Leistungszusage nicht bereits mit Beschäftigungsbeginn erteilt wird sondern erst danach, ist für den sogenannten Past Service eine als Einmalrückstellung bezeichnete außerordentliche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG  zu bilden. Grund für die außerordentliche Rückstellung ist, dass die bei einer unmittelbaren Versorgungszusage gemäß § 6a EStG zu bildenden Pensionsrückstellungen die vom Arbeitgeber bis zum jeweiligen Bilanzstichtag erdiente Altersversorgung sachgerecht bewertet werden soll. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen in Form einer Leistungszusage richtet sich der Past Service nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmten Quotierungsprinzip. Danach ist bei der Ermittlung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nicht der Zusagebeginn, sondern der Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich.

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