siehe Limitierungsklausel

Der Höchstrechnungszins (Höchstzinssatz) ist der Zinssatz, der vom Lebensversicherer bei der Berechnung der von ihm zu bildenden Deckungsrückstellungen nicht überschritten werden darf. Der Höchstrechnungszins wird vom Bundesfinanzmindesterium durch Verordung festgelegt (§ 2  Deckungsrückstellungsverordnung). Er beträgt derzeit 0,9 %. Ab dem 1.1.2022 wird er auf 0,25 % gesenkt werden. Der Höchstrechnungszins ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Garantiezins. Der Garantiezins ist der Zinssatz, der den Versicherungsnehmern vom Versicherer als Mindestzins bei der Beitrags- bzw. Leistungsberechnung zugesichert wird.

In der nachstehenden Tabelle sind die Höchstrechnungszinssätze seit dem Jahr 1988 aufgeführt.

20220,25 %
20210,9 %
20200,9 %
20190,9 %
20180,9 %
20170,9 %
20161,25 %
20151,25 %
20141,75 %
20131,75 %
20121,75 %
20112,25 %
20102,25 %
20092,25 %
20082,25 %
20072,25 %
20062,75 %
20052,75 %
20042,75 %
20033,25 %
20023,25 %
20013,25 %
20003,25 %
19994 %
19984 %
19974 %
19964 %
19954 %
19944 %
19933,5 %
19923,5 %
19913,5 %
19903,5 %
19893,5 %
19883,5 %

Bei der internen Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs entscheidet das Familiengericht, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige betriebliche Altersversorgung bei dem Versorgungsträger erhält, bei dem die betriebliche Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten Ehegatten besteht. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält gemäß § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Gleichzeitig entscheidet das Familiengericht, dass der Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung der ausgleichspflichtigen Person um den Ausgleichswert kürzen muss. Die bei der internen Teilung entstehenden (angemessenen) Kosten kann der Versorgungsträger jeweils hälftig mit den Versorgungen beider Ehegatten verrechnen (siehe Teilungskosten).

Invalidität im Sinne des Betriebsrentengesetzes liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Eintritt einer Erwerbsminderung, einer Erwerbsunfähigkeit, einer Berufsunfähigkeit oder bei einem Verlust einer Grundfähigkeit vor. Arbeitsunfähigkeit fällt hingegen nach Auffassung des BMF nicht unter den Begriff Invalidität. Folglich kann das Versprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu erbringen, keine betriebliche Altersversorgung darstellen. Allerdings steht es gemäß BMF-Schreiben vom 12. August 2021 (GZ: IV C 5 – S 2333/19/10008 :017) der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen, wenn in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vereinbart ist.

Der Begriff Invitatiomodell beschreibt eine Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Anders als beim sogenannten Antragsmodell stellt der (spätere) Versicherungsnehmer keinen Antrag, welchen der Versicherer nur noch anzunehmen braucht. Vielmehr stellt der Versicherungsnehmer im ersten Schritt lediglich eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer zur Unterbreitung eines Angebots. Im zweiten Schritt unterbreitet der Versicherer dem Versicherungsnehmer dann ein konkretes Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags. Dem Angebot beigefügt sind die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen. Im dritten Schritt nimmt der Versicherungsnehmer das Angebot des Versicherers an. Die Vertragsannahme kann auch konkludent durch Zahlung des Erstbeitrags erfolgen.

Behält sich der Arbeitgeber mittels einer Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag eine Abänderung einer Versorgungsordnung vor, so gilt zu Lasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings berechtigt eine Jeweiligkeitsklausel nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegen sie einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird. Da davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber mit einer arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist – sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung gestehen – eine Jeweiligkeitsklausel so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. Die Abänderungsmöglichkeit unter Beachtung dieser Grundsätze ist integraler Bestandteil der Jeweiligkeitsklausel. Einer ausdrücklichen Angabe von Abänderungsgründen in der Klausel selbst bedarf es deshalb nicht (BAG, Urteil vom 18.09.2012 – 3 AZR 415/10).

Unter den Begriff Kapitaldeckungsverfahren fallen alle Finanzierungsverfahren, die nach versicherungsmathematischen Kriterien eine Deckung der durch angesparte Beiträge erworbenen Ansprüche durch einen Kapitalstock anstreben. Anders als beim Umlageverfahren fließen beim Kapitaldeckungsverfahren die Beitragszahlungen für den einzelnen Versorgungsberechtigten auf sein eigenes Versorgungskonto und dienen zusammen mit den Zinserträgen daraus der Finanzierung seiner persönlichen Versorgungsleistung. Ein etwaiger Personalabbau beim Arbeitgeber hat bei Finanzierung gemäß dem Kapitaldeckungsverfahren keine Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbeiträge. Der Nachteil des Kapitaldeckungsverfahrens ist deren Anfälligkeit gegen Inflation, Aktienkursverfall und sonstige Anlageschwankungen.

In einer Versorgungszusage kann das Wahlrecht des Arbeitnehmers bestimmt werden, die zugesagte Rente in kapitalisierter Form zu erhalten. Wird das Kapitalwahlrecht allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrags) vereinbart, findet das Abfindungsverbot gemäß § 3 BetrAVG Anwendung. Darüber hinaus darf das Kapitalwahlrecht nicht nach Beginn der Rentenzahlung ausgeübt werden. Bei Zusagen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ist zudem aus nachstehendem Grund darauf zu achten, dass das Kapitalwahlrecht nicht zu früh ausgeübt wird: Gemäß dem Wortlaut des § 3 Nr. 63 EStG ist für die Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung keine einmalige Kapitalzahlung möglich. Vielmehr ist die Auszahlungsform einer Rente oder eines Auszahlungsplans erforderlich. Die Finanzverwaltung hat jedoch in seinem BMF-Schreiben vom 6.12.2017 (Gz. IV C 5 – S 2333/17/10002) klargestellt, dass ein in der Versorgungszusage bestimmtes Kapitalwahlrecht der Steuerfreiheit nicht entgegensteht. Allerdings kann die Ausübung des Wahlrechts zur Aufrechterhaltung der Steuerfreiheit nur innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgen. Die Gestaltung eines Kapitalwahlrechts hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Bei einer Leistungszusage ist im Rahmen der Einräumung eines Kapitalwahlrechts zwingend zu regeln, wie hoch der Rechnungszins ist bzw. wie er sich bestimmt. Zum Beispiel kann geregelt werden, dass sich der maßgebliche Rechnungszins nach der Höhe des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 HGB / 10-Jahresdurchschnitt bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren richtet. Darüber hinaus sind bei der Gestaltung eines Kapitalwahlrechts die biometrischen Berechnungsgrundlagen festzulegen (z. B. die bei Ausübung des Kapitalwahlrechts aktuellen Heubeck-Richttafeln).

Unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 5 GG ist eine Regelung in einer Versorgungszusage unzulässig, nach welcher für den Erhalt einer Waisenrente oder eines Waisenkapitals differenziert wird, ob das begünstigte Kind ehelich ist oder nicht. Folge der Unzulässigkeit ist, dass auch uneheliche Kinder bei Erfüllung der weiteren Leistungsvoraussetzungen anspruchsberechtigt sind.

Klein-Anwartschaften (auch Kleinst-Anwartschaften oder Bagatellanwartschaften genannt) sind Versorgungsanwartschaften, die die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht überschreiten. Klein-Anwartschaften können bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber grundsätzlich einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Zur Steuerpflicht sowie zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung der Abfindungsbeträge siehe unseren Artikel über die Abfindung einer Klein-Anwartschaft.