Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechenbar (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-522/12, Tevfik Isbir/DB Services GmbH zur Anrechnung von vermögenswirksamen Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn). Dies gilt nicht, wenn die Beiträge des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG finanziert werden. Eine Reduzierung des Bruttogehalts durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung kann folglich nicht zu einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz führen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 MuSchG können auf den Anspruch auf Zuschuss zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichten. Entsprechend können Arbeitnehmerinnen ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, welche einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG haben, diesen Anspruch in eine Versorgungsanwartschaft umwandeln. Grund hierfür ist, dass die Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG und § 20 MuSchG eine Vergütungsfunktion haben.

Gemäß dem Nachholverbot dürfen nicht vorgenommene Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz grundsätzlich in einem späteren Wirtschaftsjahr nicht nachgeholt werden. Hierdurch sollen Gewinnverschiebungen unterbunden werden. Das Nachholverbot ergibt sich aus der Höchstbetragsregelung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG. Danach darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. In der Fachliteratur wird zum Teil vertreten, dass das Nachholverbot nur für vor Einführung der Passivierungspflicht am 01.01.1987 erteilte Direktzusagen gilt. Nach herrschender Auffassung schränkt die Passivierungspflicht das Nachholverbot jedoch lediglich dahingehend ein, dass es nur bei bestandskräftigen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden Veranlagungen gilt (BFH, Urteil vom 13.02.2008 – I R 44/07). Solange die Veranlagung nicht materiell bestandskräftig ist, also entweder noch kein formell bestandskräfigter Steuerbescheid vorliegt oder der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, müssen jedoch auch nach der herrschenden Auffassung bei nach dem 31.12.1986 erteilten Direktzusagen ungenügende Pensionsrückstellungen aufgrund der Passivierungspflicht zwingend nachgeholt werden.

Scheidet ein Arbeitnehmer, dem eine Gesamtversorgungszusage erteilt wurde, vorzeitig aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber die anzurechnende gesetzliche Rente anhand des sog. Näherungsverfahrens ermitteln, wenn nicht der Arbeitnehmer eine individuelle Berechnung nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Nachweis der im Ausscheidezeitpunkt erreichten Entgeltpunkte verlangt. Wurde die anzurechnende Sozialversicherungsrente gemäß dem Näherungsverfahren festgestellt und ergibt sich im späteren Versorgungsfall, dass sie zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde, haben weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber einen Anspruch auf Korrektur (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2021 – 1 Sa 22/21).

Bei Erteilung von Versorgungszusagen zugunsten eines Arbeitnehmers, der dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nahe steht, zum Beispiel mit ihm verheiratet ist, muss geprüft werden, ob die Erteilung der Versorgungszusage betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Im letzteren Fall liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Es ist anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob der nahestehenden Person (z. B. dem Ehegatten) die Versorgungszusage aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen erteilt wurde oder aufgrund des Umstands, dass sie dem Geschäftsführer nahe steht.

Der normale Pensionierungstag ist der in der Versorgungszusage vorgesehene Anspruchsbeginn für eine betriebliche Altersrente. Früher war der normale Pensionierungstag in der Regel, der Tag der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt oder mit ihr zusammenfällt. Aufgrund des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird inzwischen als NPT meistens ein späterer Zeitpunkt gewählt. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.05.2012 (Az. 3 ARZ 11/10) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die als Beginn des Altersruhegeldes die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmen, dahingehend ausgelegt werden können, dass auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist (siehe hierzu den Beitrag zur dynamischen Anpassung der Altersgrenze).

siehe Limitierungsklausel

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind mit Wirkung zum 1.1.2018 Regelungen zu Optionsmodellen in das Betriebsrentengesetz eingefügt worden. Bei Optionsmodellen wird vom Arbeitgeber automatisch ein bestimmter Teil des Bruttoentgelts zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung einbehalten. Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, der automatischen Umwandlung innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen („opt out“). § 20 Abs. 2 BetrAVG sieht vor, dass in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die automatische Entgeltumwandlung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen festgelegt werden kann. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen. Eine wirksame Vereinbarung über eine Umwandlung von Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung kommt im Fall des Unterbleibens eines arbeitnehmerseitigen Widerspruchs jedoch nur zustande, wenn das Angebot auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer in Textform mindestens drei Monate vor dem ersten Entgeltumwandlungstermin unterbreitet wurde und in dem Angebot deutlich auf folgende Punkte hingewiesen wurde:

  • Höhe des Umwandlungsbetrages,
  • Art der umzuwandelnden Vergütung,
  • das Recht, ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang des Angebots zu widersprechen,
  • das Recht, ohne Angabe von Gründen die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat zu beenden

§ 20 Abs. 2 BetrAVG gilt allerdings gemäß § 30j BetrAVG nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung oder einer Dienstvereinbarung vor dem 01.06.2017 eingeführt worden sind.

Siehe Opt out, Opting Out

Von den Vorschriften des BetrAVG kann grundsätzlich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG eine Abweichung von bestimmten Vorschriften des BetrAVG zulässig, sofern die Abweichung in einem Tarifvertrag geregelt ist (siehe Tarifdispositivität). Eine weitere Ausnahme vom Verbot der Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers bzw. Dienstnehmers liegt bei Zusagen zugunsten von Organmitgliedern (zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG) vor. Organmitglieder fallen unter den Anwendungsbereich des BetrAVG, sofern sie nicht aufgrund einer beherrschenden Stellung als Unternehmer anzusehen sind. Unter Berücksichtigung, dass  bei Arbeitnehmern im arbeitsrechtlichen Sinne Abweichungen von bestimmten Vorschriften des BetrAVG durch tarifvertragliche Regelungen zulässig sind, hat der BGH entschieden, dass das Betriebsrentenrecht auch für Organmitglieder insoweit abdingbar ist, als auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Eine weitergehende Unabdingbarkeit würde dazu führen, dass Organmitglieder besser geschützt  wären als Arbeitnehmer. Von einer Verhandlungsunterlegenheit des einzelnen Organmitglieds, wie sie der Gesetzgeber bei einem Arbeitnehmer  typisiert annimmt, könne nicht ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 23.5.2017 – II ZR 6/16). Bei Organmitgliedern kann folglich von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3 (mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3) sowie von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 abgewichen werden.