Gemäß § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004 (§ 40b EStG a. F.) dürfen Beiträge für eine Direktversicherung und Zuwendungen an eine Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 20 % versteuert werden. Hierbei ist grundsätzlich ein Höchstbetrag von 1.752 Euro pro Jahr zu beachten (§ 40b Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.). Gemäß § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. kann der pauschalsteuerte Höchstbetrag allerdings dann auf 2.148 Euro pro Jahr erhöht werden, wenn der Durchschnittsbeitrag für in einem gemeinsamen Vertrag versicherten Arbeitnehmern 1.752 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Schuldner der Pauschalsteuer im Außenverhältnis ist der Arbeitgeber. Sofern nicht die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer jedoch gegenüber dem Arbeitgeber im Innenverhältnis auszugleichen.

Bei bestimmten Sachverhalten kann der Arbeitgeber wählen, ob er die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer bei Zahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt abführt oder die Lohnsteuer pauschaliert. Entscheidet er sich für die Pauschalierung, hat er die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, § 40 b Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 S. 1 EStG. Er wird also Schuldner der Lohnsteuer. Möglich ist jedoch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, nach welcher die Pauschalsteuer vom Arbeitnehmer getragen wird. In Ausnahme zu allen anderen Pauschalierungstatbeständen des Einkommensteuerrechts kann der Arbeitgeber bei Vorliegen von als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit einzustufenden Sonderzahlungen i.S.v. § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 3 S. 2 EStG nach § 40b Abs. 4 EStG nicht frei wählen, ob er die Lohnsteuer pauschal versteuert oder ob er sie vom Lohn des Arbeitnehmers einbehält und dann an das Finanzamt abführt. Er muss die Sonderzahlung vielmehr zwingend mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 % der Sonderzahlung versteuern. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist § 40b Abs. 4 EStG verfassungswidrig (BFH-Beschlüsse vom 14.11.2013 – Az: VI R 49/12 und VI R 50/12). Grund hierfür sei, dass der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte eines anderen Rechtsubjekts entrichten müsse. Damit werde das von Art. 3 Abs. 1 GG umfasste Gebot, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten, in krasser Weise verfehlt.

Der Begriff „pay and forget“ wird oftmals im Zusammenhang mit im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 eingeführten reinen Beitragszusagen verwendet. Danach ist der Arbeitgeber nur zur Zahlung des Versorgungsbeitrags verpflichtet und unterliegt grundsätzlich keinen Haftungsrisiken. Der Begriff „pay and forget“ soll ausdrücken, dass der Arbeitgeber nur den Versorgungsbeitrag zu zahlen hat und sich ansonsten keine Sorgen machen muss.

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers oder eines anderen in § 7 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Sicherungsfalls übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) bei den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage, Pensionsfonds und Unterstützungskassenzusage sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse die Versorgungschuldnerstellung. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsberechtigte zu dem in § 17 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Personenkreis gehört. Darüber hinaus muss er entweder bereits laufende Leistungen beziehen oder einen Anspruch auf eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft haben.  Der Versorgungsberechtigte ist grundsätzlich so zu stellen, als wenn die Insolvenz des Arbeitgebers nicht eingetreten wäre. Eine gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG besteht für den Pensionssicherungsverein jedoch nicht. Allerdings hat der PSV die laufende Leistung anzupassen, wenn die Versorgungszusage eine Dynamisierungsklausel enthält (BAG- Urteil vom 22.03.1983 – 3 AZR 574/81).

Der Pensionsfonds ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Er wurde im Jahr 2001 eingeführt. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer lebenslange Rente oder einer Kapitalzahlung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Als Rechtsform kommen die Aktiengesellschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Betracht. Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bestehen aufgrund liberalerer Anlageschutzregelungen größere Freiheiten bei der Vermögensanlage als bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse.

Bei der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Pensionsfonds handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer haben gemäß § 236 Abs. 1 Nr. 3 VAG und § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen gegenüber dem Pensionsfonds. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG darf der Pensionsfonds keine „Beitrags-Leistungsgarantie“ für alle Leistungsfälle abgeben. Der Pensionsfonds muss vielmehr die Möglichkeit haben, entweder von den ursprünglich kalkulierten Leistungen oder von den ursprünglich kalkulierten Beiträgen abzuweichen. Sofern es sich bei der zugrunde liegenden Versorgungszusage nicht um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handelt, kann zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber eine Nachschusspflicht für den Fall einer Unterdeckung vereinbart werden. Realisiert sich die Nachschusspflicht und leistet der Arbeitgeber die nachzuzahlenden Beiträge nicht, hat der Pensionsfonds bezüglich der an die Arbeitnehmer zu erbringenden laufenden Leistungen ein Kürzungsrecht.

Die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds geleisteten Beiträge sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der für die alten Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei. Darüber hinaus sind sie grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 SV e.V. bis zu 4 % der BBG beitragsfrei in der Sozialversicherung. Gemäß § 3 Nr. 66 EStG können zudem Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften aus unmittelbaren Versorgungszusagen oder Zusagen über eine Unterstützungskasse steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.

Gemäß § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG wird eine Pensionskasse definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Bei einer Pensionskasse handelt es sich gemäß § 118a VAG um ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen. Zu differenzieren ist zwischen deregulierten Pensionskassen (dies sind in der Regel von Lebensversicherungsunternehmen gegründete sog. Wettbewerbspensionskassen) und regulierten Pensionskassen (in der Regel Firmenpensionskassen). Bei letzteren umfasst die Versicherungsaufsicht den gesamten Geschäftsbetrieb. Zudem müssen die regulierten Pensionskassen die Höchstzinsvorschriften des § 65 Abs. 1 VAG im Gegensatz zu den deregulierten Pensionskassen nicht beachten.

Die Pensionskasse der Caritas, Schwestergesellschaft der Kölner Pensionskasse, ist eine regulierte Pensionskasse im Sinne von § 233 VAG. Die Pensionskasse der Caritas hat angekündigt, aufgrund eines Fehlbetrags in der Bilanz Leistungskürzungen vorzunehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pensionskasse der Caritas die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts entzogen, weil die Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt seien und auch kein hinreichender Finanzierungsplan zur Beseitigung der Unterdeckung vorgelegt worden sei.

Der Begriff Policenmodell beschreibt eine Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags, welche bis zu der zum 01.08.2008 in Kraft getretenen VVG-Reform praktiziert wurde. Beim Policenmodell hat der Versicherungsnehmer die Unterlagen zum Versicherungsvertrag (insbesondere die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a. F.) nicht bereits bei Antragstellung erhalten, sondern erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins (Police). Dem Versicherungsnehmer stand allerdings ein Widerspruchsrecht zu. Die Widerspruchsfrist von 14 Tagen bzw. 30 Tagen wurde mit Übersendung aller Unterlagen und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung in Gang gesetzt. Seit dem Jahr 2008 ist der Abschluss des Versicherungsvertrags im Wege des Policenmodells nicht mehr möglich. Grund hierfür ist die zum 01.01.2008 eingeführte Regelung in § 7 Abs. 1 VVG. Danach hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Antragstellung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen zur Verfügung zu stellen. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 hat das sogenannte Antragsmodell das Policenmodell als häufigste Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags abgelöst.

Prämienreserve ist gleichbedeutend mit Deckungskapital

Gemäß dem Prinzip der Maßgeblichkeit sind Bilanz- und Bewertungsansätze, die in der Handelsbilanz angewendet werden, auch in der Steuerbilanz anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn eine abweichende Regelung zur Steuerbilanz besteht (zum Beispiel § 6a EStG).