Rückdeckungskassen (auch Ausgleichskassen genannt) dienen der Finanzierung der von ihren Trägerunternehmen bzw. Mitgliedern erteilten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. In der Regel schließt der Arbeitgeber mit der Rückdeckungskasse einen Versicherungsvertrag. In dem Versicherungsvertrag ist der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer versicherte Person. Er hat jedoch keine Ansprüche gegenüber der Rückdeckungskasse. Rückdeckungskassen sind keine Versorgungsträger.

Der Rückkaufswert ist der Betrag, den ein Lebensversicherer bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer oder bei Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer zu zahlen hat. Gemäß § 169 Abs. 3 VVG ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt.

Bei gehaltsbezogenen Versorgungszusagen, also bei Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, bei denen die Höhe der Versorgungsleistungen (auch) von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig ist, sind die sogenannten versorgungsfähigen Bezüge oftmals in der Versorgungsordnung nicht hinreichend genau bestimmt. Knüpft eine Betriebsvereinbarung für die Frage der Ruhegeldfähigkeit an das monatliche Bruttoentgelt an und bezieht sie Entgeltbestandteile ein, die ebenfalls monatlich gezahlt bzw. abgerechnet werden, kommt es für die Ruhegeldfähigkeit auf das Arbeitsentgelt an, dass monatlich bzw. monatsbezogen gezahlt und abgerechnet wird. Insbesondere Einmalzahlungen oder jahresbezogenes Entgelt sind dann nicht ruhegeldfähig (BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 3 AZR 406/21).

Gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modell reichen für die Zulässigkeit eines Eingriffs in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Versorgungsanwartschaften sogenannte sachlich-proportionale Gründe aus. Sachlich-proportionale Gründe sind gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe. Als sachlich-proportionale Gründe in Betracht kommen z. B. die wirtschaftliche Situation des Unternehmens (ausnahmsweise auch des Konzerns), ein Interesse des Arbeitgebers an der Harmonisierung verschiedener innerhalb des Unternehmens bestehender Versorgungssysteme und eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung als Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Begründet der Arbeitgeber den Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaftszuwächse mit seiner wirtschaftlichen Situation, müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten so beschaffen sein, dass ein vernünftiger Unternehmer mit Eingriffen in noch nicht erdiente Versorgungsanwartschaften reagieren darf und der Eingriff nicht unverhältnismäßig ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von sachlich-proportionalen Gründen liegt beim Arbeitgeber. Bezüglich wirtschaftlicher Schwierigkeiten muss der Arbeitgeber in dem gerichtlichen Verfahren substantiiert darlegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten tatsächlich vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche andere Maßnahmen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden, im Einzelnen darzulegen. Zudem ist vom Arbeitgeber vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostische Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotenzial ermittelt wurde. Außerdem ist vom Arbeitgeber darzulegen, in welchem Umfang die neue Regelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren außerdem erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (BAG, Urteil vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13).

Gemäß der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG handelt es sich bei Sanierungsgeldern um Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG gehören Sanierungsgelder nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Sog. Sanierungsklauseln finden sich in Satzungen regulierter Pensionskassen. Gemäß § 118b Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 VAG kann eine Pensionskasse von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur dann reguliert werden, wenn ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Diese gesetzliche Voraussetzung wird durch Aufnahme einer Sanierungsklausel in der Pensionskassensatzung erfüllt. Durch die Sanierungsklausel wird eine Insolvenz der Pensionskasse verhindert. Sie sieht vor, dass bei bestehenden Fehlbeträgen Leistungen herabgesetzt werden, sofern die Fehlbeträge nicht durch Mittel aus der Verlustrücklage oder aus der freien Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gedeckt werden können.

siehe Näherungsverfahren

Gemäß § 23 Abs. 1 BetrAVG soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage, welche im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 eingeführt wurde, im Tarifvertrag ein Sicherheitsbeitrag vereinbart werden. Die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage. Mit dem Sicherungsbeitrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrAVG kann z. B. ein „Puffer“ finanziert oder eine konservativere Kapitalanlage realisiert werden. Steuerlich flankiert wird § 23 Abs. 1 BetrAVG durch § 3 Nr. 63 a EStG. Danach sind die zur zusätzlichen Absicherung der reinen Beitragszusage verwendeten Zusatzbeiträge zum Zeitpunkt der Leistung des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung steuerfrei. Sofern der Sicherungsbeitrag als „Puffer“ verwendet wird, ist er zudem kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherungsrechts.

In § 7 ff. BetrAVG ist die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG besteht Insolvenzschutz in folgenden Fällen (Sicherungsfälle):

  • Über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
  • Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgewiesen worden.
  • Zwischen dem Arbeitgeber und seinen Gläubigern ist zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden und der Pensions-Sicherungs-Verein hat dem Vergleich zugestimmt.
  • Der Arbeitgeber hat seine Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des BetrAVG vollständig beendet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht gestellt worden und ein Insolvenzverfahren kommt offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht.

Als Sozialpartnermodell wird ein zwischen den Tarifpartnern vereinbartes Versorgungswerk bezeichnet, in welchem geregelt ist, dass die betriebliche Altersversorgung als reine Beitragszusage durchgeführt wird und/oder ein Optionssystem (Opt Out) beinhaltet.  Das Sozialpartnermodell wurde durch das zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz ermöglicht. Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Sozialpartnermodells ist eine tarifvertragliche Grundlage.