Gemäß dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bestimmten Pro-rata-temporis-Grundsatz haben in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeitquote entspricht, also dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist in einer Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 150 Euro erhält, hat ein Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeitquote von 50 % Anspruch auf einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 75 Euro.

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