Durch den Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 EStG soll die Verpflichtung aus der einem Arbeitnehmer erteilten unmittelbaren Versorgungszusage sachgerecht in der Steuerbilanz bewertet werden. In § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG ist bestimmt, dass die Pensionsrückstellung für eine Pensionsverpflichtung höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden darf.

Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG gilt als Teilwert einer Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Versorgungsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (sogenannter Anwartschaftsbarwert) abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts künftiger gleichbleibender Jahresbeträge (sogenannte Teilwertprämien). Wird einem Arbeitnehmer bereits mit Eintritt in das Unternehmen eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt, beträgt der Teilwert bei Zusagebeginn folglich null (der Anwartschaftsbarwert und der Barwert künftiger Jahresbeträge sind bei Zusagebeginn gleich hoch).

Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG gilt nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls als Teilwert der Anwartschaftsbarwert (da die Teilwertprämien null betragen).

Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist bei der Berechnung des Teilwerts ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die Höhe des Rechnungszinses wird angesichts der derzeit bestehenden Niedrigzinsphase zu Recht kritisiert. Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.10.2017 (10 K 977/17) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage eingeholt, ob der Rechnungszinsfuß von 6 % mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvL 22/17) steht noch aus.

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