Klein-Anwartschaften (auch Kleinst-Anwartschaften oder Bagatellanwartschaften genannt) sind Versorgungsanwartschaften, die die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht überschreiten. Klein-Anwartschaften können bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber grundsätzlich einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Zur Steuerpflicht sowie zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung der Abfindungsbeträge siehe unseren Artikel über die Abfindung einer Klein-Anwartschaft.

Klein-Renten sind laufende Leistungen, die die in § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigen. Sie können vom Arbeitgeber abgefunden werden. Die Zustimmung des Betriebsrentners ist hierfür nur erforderlich, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.2005 gezahlt wurde.

Die Kölner Pensionskasse VVaG ist eine regulierte Pensionskasse im Sinne von § 233 VAG. In letzter Zeit hat die Kölner Pensionskasse häufig Erwähnung in den Medien gefunden, weil sie angekündigt hat, aufgrund eines Fehlbetrags in der Bilanz Leistungskürzungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist ihr von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt worden, Neukunden aufzunehmen.

Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) handelt es sich nicht um eine Krankenkasse sondern um einen Status von im Ruhestand befindlichen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel ist es günstiger, nicht lediglich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, sondern pflichtversichert in der KVdR. Bei Mitgliedern der KVdR ermittelte sich der Beitrag nämlich lediglich aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit. Bei freiwillig Versicherten wird hingegen bei der Beitragsermittlung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Insbesondere werden Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Renten aus privaten Rentenversicherungen herangezogen. Folgende drei Voraussetzungen müssen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR vorliegen: die Beantragung der gesetzlichen Rente, das Vorliegen eines Rentenanspruchs und die Erfüllung der Vorversicherungszeit. Der Rentner hat die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90 % der zweiten Hälfte dieses Zeitraums freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V).

Kurzarbeitergeld kann als Lohnersatzleistung vom Arbeitnehmer nicht zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Ob während der Kurzarbeit Entgeltumwandlung möglich ist, kommt daher in der Regel darauf an, ob vom Arbeitgeber Kurzarbeit Null eingeführt wird oder ob der Arbeitnehmer mit einer reduzierten Arbeitszeit weiter beschäftigt wird und daher einen Teil seines Entgeltanspruchs behält. Bei Anordnung von Kurzarbeit Null kann eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leistet. Dieser Zuschuss ist umwandlungsfähig.

siehe Krankenversicherung der Rentner

Limitierungsklauseln, auch Höchstbegrenzungsklauseln genannt, bestimmen, dass die Betriebsrente eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf. In Gesamtversorgungszusagen bestimmen Limitierungsklauseln in der Regel, dass die Summe aus Betriebsrente und Sozialversicherungsrente einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts nicht übersteigen darf. Bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG greift die Limitierungsklausel bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente und nicht erst nach der sog. m/n-tel-Kürzung (BAG, Urteil vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05).

siehe Quotierungsprinzip

Als Mindestbarwert wird der bei einer Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers zugunsten einer unmittelbar vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungszusage (Direktzusage) mindestens als Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 EStG anzusetzende Wert bezeichnet. Der Mindestbarwert ist der Barwert der unverfallbaren Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. Dieser Teilwert-/Barwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn es sich bei der Entgeltumwandlung nicht um eine Entgeltumwandlung gemäß dem BetrAVG handelt, z. B. bei der Entgeltumwandlung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil vom 27. Mai 2020, XI R 9/19).

In Versorgungsordnungen wird oftmals bestimmt, dass eine Witwenrente bzw. Witwerrente nur dann geleistet wird, wenn die Ehe eine bestimmte Zeit bestanden hat. Derartige Mindestehedauerklauseln sollen Versorgungsehen vermeiden und wurden früher vom Bundesarbeitsgericht grundsätzlich als zulässig angesehen (z.B. BAG, Urteil vom 11.08.1987, Az.: 3 AZR 6/86). Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 3 AZR 150/18) hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden, dass Regelungen in Versorgungszusagen, die einer AGB-Kontrolle unterliegen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, sofern darin bestimmt ist, dass die Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat hingegen eine Regelung für zulässig erachtet, nach welcher eine Stichtagsregelung zu einer Mindestehedauer von ein bis zwei Jahren geführt hat (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2019, Az.: 1 Sa 86/19). Allerdings war die Mindestehedauerklausel in einer Betriebsvereinbarung bestimmt. Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Mit Urteil vom 02.12.2021 hat das Bundesarbeitsgericht eine der AGB-Kontrolle unterliegenden Mindestehedauerklausel für wirksam erklärt, nach welcher ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod geschlossen wurde, es sei denn, der Versorgungsberechtigte ist „an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist“ (BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 254/21). Ohne eine solche Widerlegungsmöglichkeit dürfte eine einjährige Mindestehedauerklausel in einer als Gesamtzusage gestalteten Versorgungsordnung unwirksam sein.