Bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft („GGF-Zusage“) betrieblich veranlasst und damit steuerlich zulässig ist oder aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erteilt wurde und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, ist ein sog. Fremdvergleich anzustellen. Bei diesem Fremdvergleich wird geprüft, ob einem Fremdgeschäftsführer bei ansonsten gleichen Umständen eine solche Pensionszusage erteilt worden wäre.

Ähnliche Beiträge: