Bei einer Fortsetzungszusage führt der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist, eine von ihm bereits erteilte Versorgungszusage weiter. Bei der Fortsetzungszusage handelt es sich um betriebliche Altersversorgung im arbeits- und steuerrechtlichen Sinn, wenn die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erfolgte. Um betriebliche Altersversorgung im arbeits- und steuerrechtlichen Sinn kann es sich allerdings auch dann handeln, wenn die Versorgungszusage nicht schon während des Arbeitsverhältnisses sondern erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt wird (obiter dictum des BAG-Urteils vom 8.5.1990 – 3 AZR 121/89).