Bis zum 31.12.2000 war der Begriff Erwerbsunfähigkeit gesetzlich definiert (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF). Durch das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die bisherigen gesetzlichen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. In vielen Versorgungsordnungen findet sich jedoch immer noch der Begriff Erwerbsunfähigkeit. Ergibt die Auslegung der Bestimmung in der Versorgungsordnung, dass eine Invalidenrente geleistet wird, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, hat der Arbeitnehmer gemäß dem Urteil des BAG vom 19.01.2011 (Az. 3 AZR 83/09) Anspruch auf Invalidenrente, wenn er voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI nF ist.

Eine externe Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist nur ausnahmsweise möglich. Bei ihr begründet das Familiengericht in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine betriebliche Altersversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger, als demjenigen, bei dem die betriebliche Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht. Diesen sog. Zielversorgungsträger kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte wählen. Gleichzeitig entscheidet das Familiengericht, dass der Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten um den Ausgleichswert kürzen muss. Im Gegensatz zur internen Teilung können bei der externen Teilung vom Versorgungsträger keine Teilungskosten erhoben werden.

siehe Veränderungssperre

Bei einer Fortsetzungszusage führt der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist, eine von ihm bereits erteilte Versorgungszusage weiter. Bei der Fortsetzungszusage handelt es sich um betriebliche Altersversorgung im arbeits- und steuerrechtlichen Sinn, wenn die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erfolgte. Um betriebliche Altersversorgung im arbeits- und steuerrechtlichen Sinn kann es sich allerdings auch dann handeln, wenn die Versorgungszusage nicht schon während des Arbeitsverhältnisses sondern erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt wird (obiter dictum des BAG-Urteils vom 8.5.1990 – 3 AZR 121/89).

Betriebsrenten stellen gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB Versorgungsbezüge dar und sind für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung voll zu verbeitragen. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Beiträgen. Der zum 1.1.2020 eingeführte Freibetrag für Betriebsrentner soll pflichtversicherte Mitglieder entlasten. Der Freibetrag ist nicht zu verwechseln mit der Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Bei Überschreitung der Freigrenze in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2025 sind das 187,25 Euro) ist von der Betriebsrente gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V der Freibetrag, der ebenfalls bei 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV liegt, in Abzug zu bringen. Der Freibetrag gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Damit wird von dem Grundsatz, nach welchem die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, abgewichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Freibetrag nicht für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gilt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht auf § 226 Abs. 2 SGB V verweist.

Versorgungsbezüge, insbesondere Betriebsrenten gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB sind für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung voll zu verbeitragen. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Beiträgen. Sofern allerdings die Summe aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V die Freigrenze nicht überschreitet, besteht für die beiden vorgenannten Einnahmen keine Beitragspflicht. Die Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergibt sich aus 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2025 sind das 187,25 Euro). Arbeitseinkommen im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ist der nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings ist nur Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Die Freigrenze ist nicht zu verwechseln mit dem Freibetrag gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, welcher nur für Betriebsrenten anwendbar ist.  Die Freigrenze gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Damit wird von dem Grundsatz, nach welchem die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, abgewichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Freigrenze nicht für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gilt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht auf § 226 Abs. 2 SGB V verweist.

Bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft („GGF-Zusage“) betrieblich veranlasst und damit steuerlich zulässig ist oder aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erteilt wurde und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, ist ein sog. Fremdvergleich anzustellen. Bei diesem Fremdvergleich wird geprüft, ob einem Fremdgeschäftsführer bei ansonsten gleichen Umständen eine solche Pensionszusage erteilt worden wäre.

Bei Bezug eines einmaligen Versorgungskapitals aus einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) oder von einer Unterstützungskasse kann es aus Sicht des Versorgungsberechtigten sinnvoll sein, die so genannte Fünftelungsregelung nach § 34 EStG zu nutzen. Ein einmaliges Versorgungskapital aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse stellt nämlich eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden einmalige Kapitalzahlungen hingegen grundsätzlich nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit anerkannt – es sei denn, die Zahlung ist „atypisch“. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 6.5.2020 klargestellt: Nur wenn die einmalige Kapitalzahlung nicht dem typischen Verlauf eines Versicherungsvertrags entspricht (z. B. durch außerplanmäßige Kapitalabfindung oder Sonderzahlung), kann sie als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit eingestuft werden (BFH, Urteil vom 06.05.2020, X R 7/19; siehe auch Urteil FG Münster vom 24.10.2023 – 1 K 1990/22 E und Urteil FG Thüringen vom 13.12.2023 – 4 K 294/20).

Nach der Fünftelungsregelung wird in einem ersten Schritt dem zu versteuernden Einkommen ein Fünftel der Einmalzahlung hinzugerechnet. In einem zweiten Schritt wird dann die Differenz zwischen dem sich daraus ergebenden Steuerbetrag und dem Steuerbetrag ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung mit fünf multipliziert. Dadurch wird die Progression des Einkommensteuertarifs gemindert (es sei denn, der Steuerpflichtige erreicht die höchste Besteuerungsstufe trotz Minderung des Einkommens um 4/5 der Einmalzahlung).

Beispiel: Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer erhält im Jahr 2022 ein einmaliges Versorgungskapital in Höhe von 60.000 Euro. Ohne das einmalige Versorgungskapital beträgt das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2022 40.000 Euro. Die sich aus dem gewöhnlichen Einkommen des Arbeitnehmers ergebenden Steuern betragen 8.333 Euro. Bei Erhöhung des Einkommens um ein Fünftel des einmaligen Versorgungskapitals, also bei einer Erhöhung um 12.000 Euro auf 52.000 Euro erhöhen sich die Steuern auf 12.776 Euro. Die Differenz in Höhe von 4.443 Euro (12.776 Euro – 8.333 Euro) multipliziert mit fünf ergibt den Steuerbetrag, welcher vom Arbeitnehmer auf das einmalige Versorgungskapital zu zahlen ist (5 × 4.443 Euro = 22.215 Euro).

Als Future Service werden bisher noch nicht erdiente, aber zukünftig noch erdienbare Versorgungsanwartschaften bezeichnet.

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist ein neuer Teil 4a (§§ 244a – 244d) für reine Beitragszusagen in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingefügt worden. Gemäß § 244b Abs. 1 Nr. 1 VAG dürfen Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, welche garantierte Leistung beinhalten.