Der Begriff „pay and forget“ wird oftmals im Zusammenhang mit im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 eingeführten reinen Beitragszusagen verwendet. Danach ist der Arbeitgeber nur zur Zahlung des Versorgungsbeitrags verpflichtet und unterliegt grundsätzlich keinen Haftungsrisiken. Der Begriff „pay and forget“ soll ausdrücken, dass der Arbeitgeber nur den Versorgungsbeitrag zu zahlen hat und sich ansonsten keine Sorgen machen muss.
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers oder eines anderen in § 7 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Sicherungsfalls übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) bei den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage, Pensionsfonds und Unterstützungskassenzusage sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse die Versorgungschuldnerstellung. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsberechtigte zu dem in § 17 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Personenkreis gehört. Darüber hinaus muss er entweder bereits laufende Leistungen beziehen oder einen Anspruch auf eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft haben. Der Versorgungsberechtigte ist grundsätzlich so zu stellen, als wenn die Insolvenz des Arbeitgebers nicht eingetreten wäre. Eine gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG besteht für den Pensionssicherungsverein jedoch nicht. Allerdings hat der PSV die laufende Leistung anzupassen, wenn die Versorgungszusage eine Dynamisierungsklausel enthält (BAG- Urteil vom 22.03.1983 – 3 AZR 574/81).
Der Pensionsfonds ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Er wurde im Jahr 2001 eingeführt. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer lebenslange Rente oder einer Kapitalzahlung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Als Rechtsform kommen die Aktiengesellschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Betracht. Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bestehen aufgrund liberalerer Anlageschutzregelungen größere Freiheiten bei der Vermögensanlage als bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse.
Bei der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Pensionsfonds handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer haben gemäß § 236 Abs. 1 Nr. 3 VAG und § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen gegenüber dem Pensionsfonds. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG darf der Pensionsfonds keine „Beitrags-Leistungsgarantie“ für alle Leistungsfälle abgeben. Der Pensionsfonds muss vielmehr die Möglichkeit haben, entweder von den ursprünglich kalkulierten Leistungen oder von den ursprünglich kalkulierten Beiträgen abzuweichen. Sofern es sich bei der zugrunde liegenden Versorgungszusage nicht um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handelt, kann zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber eine Nachschusspflicht für den Fall einer Unterdeckung vereinbart werden. Realisiert sich die Nachschusspflicht und leistet der Arbeitgeber die nachzuzahlenden Beiträge nicht, hat der Pensionsfonds bezüglich der an die Arbeitnehmer zu erbringenden laufenden Leistungen ein Kürzungsrecht.
Die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds geleisteten Beiträge sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der für die alten Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei. Darüber hinaus sind sie grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 SV e.V. bis zu 4 % der BBG beitragsfrei in der Sozialversicherung. Gemäß § 3 Nr. 66 EStG können zudem Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften aus unmittelbaren Versorgungszusagen oder Zusagen über eine Unterstützungskasse steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
Gemäß § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG wird eine Pensionskasse definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Bei einer Pensionskasse handelt es sich gemäß § 118a VAG um ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen. Zu differenzieren ist zwischen deregulierten Pensionskassen (dies sind in der Regel von Lebensversicherungsunternehmen gegründete sog. Wettbewerbspensionskassen) und regulierten Pensionskassen (in der Regel Firmenpensionskassen). Bei letzteren umfasst die Versicherungsaufsicht den gesamten Geschäftsbetrieb. Zudem müssen die regulierten Pensionskassen die Höchstzinsvorschriften des § 65 Abs. 1 VAG im Gegensatz zu den deregulierten Pensionskassen nicht beachten.
Die Pensionskasse der Caritas, Schwestergesellschaft der Kölner Pensionskasse, ist eine regulierte Pensionskasse im Sinne von § 233 VAG. Die Pensionskasse der Caritas hat angekündigt, aufgrund eines Fehlbetrags in der Bilanz Leistungskürzungen vorzunehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pensionskasse der Caritas die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts entzogen, weil die Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt seien und auch kein hinreichender Finanzierungsplan zur Beseitigung der Unterdeckung vorgelegt worden sei.
Der Begriff Policenmodell beschreibt eine Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags, welche bis zu der zum 01.08.2008 in Kraft getretenen VVG-Reform praktiziert wurde. Beim Policenmodell hat der Versicherungsnehmer die Unterlagen zum Versicherungsvertrag (insbesondere die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a. F.) nicht bereits bei Antragstellung erhalten, sondern erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins (Police). Dem Versicherungsnehmer stand allerdings ein Widerspruchsrecht zu. Die Widerspruchsfrist von 14 Tagen bzw. 30 Tagen wurde mit Übersendung aller Unterlagen und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung in Gang gesetzt. Seit dem Jahr 2008 ist der Abschluss des Versicherungsvertrags im Wege des Policenmodells nicht mehr möglich. Grund hierfür ist die zum 01.01.2008 eingeführte Regelung in § 7 Abs. 1 VVG. Danach hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Antragstellung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen zur Verfügung zu stellen. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 hat das sogenannte Antragsmodell das Policenmodell als häufigste Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags abgelöst.
Prämienreserve ist gleichbedeutend mit Deckungskapital
Gemäß dem Prinzip der Maßgeblichkeit sind Bilanz- und Bewertungsansätze, die in der Handelsbilanz angewendet werden, auch in der Steuerbilanz anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn eine abweichende Regelung zur Steuerbilanz besteht (zum Beispiel § 6a EStG).
Gemäß dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bestimmten Pro-rata-temporis-Grundsatz haben in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeitquote entspricht, also dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist in einer Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 150 Euro erhält, hat ein Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeitquote von 50 % Anspruch auf einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 75 Euro.
Eine Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn die personenbezogene Probezeit abgelaufen ist. Durch die personenbezogene Probezeit soll die persönliche Qualifikation des Gesellschafter-Geschäftsführers festgestellt werden. Sie beträgt in der Regel 2-3 Jahre. Die Probezeit ist auch bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zu beachten (BFH, Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08). Bei Neugründung der GmbH muss darüber hinaus für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage eine unternehmensbezogene Probezeit abgelaufen sein. Hierdurch soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft festgestellt werden. Die unternehmensbezogene Probezeit beträgt 5 Jahre. Auf die Einhaltung der unternehmensbezogene Probezeit kann verzichtet werden, wenn die neue GmbH aus einer Personengesellschaft hervorgegangen ist oder durch Umwandlung oder Betriebsaufspaltung entstanden ist.