Bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags gemäß dem sogenannten Policenmodell war der Lebensversicherer gemäß § 10a Abs. 1 VAG in Verbindung mit Anlage D zum VAG, Abschnitt I Ziff. 1 und 2 in der Fassung vom 31.12.2007 verpflichtet, dem Versicherungsnehmer, sofern er eine natürliche Person ist, vor Vertragsabschluss folgende Verbraucherinformationen zu geben:

  • Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll (Ziffer 1a)
  • die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts (Ziffer 1b)
  • Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden (Ziffer 1c)
  • Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses (Ziffer 1d)
  • Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages (Ziffer 1e)
  • Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Ziffer 1f)
  • Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt (Ziffer 1g)
    die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann (Ziffer 1h)
  • Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) (Ziffer 1i)
  • Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Ziffer 2a)
  • Angabe der Rückkaufswerte (Ziffer 2b)
  • Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (Ziffer 2c)
  • Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind (Ziffer 2d)
  • bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Ziffer 2e)
  • allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung (Ziffer 2f)

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der von ihm gewährten Betriebsrenten zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen Lage zu entscheiden. Sofern die Anpassung nicht aufgrund schlechter wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unterbleiben kann, ist die Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG entweder entsprechend des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder gemäß des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbare Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum zu erhöhen. Ermittelt der Arbeitgeber den Anpassungsbedarf gemäß dem Anstieg des Verbraucherindexes für Deutschland kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Wert an. Dabei zur Ermittlung der Rentenerhöhung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von dem dem Rentenbeginn unmittelbar vorhergehenden Monat bis zum Monat vor dem jeweiligen Prüfungsstichtag auszugehen. Bei Rentenbeginn 01.07.2021 und einem Anpassungsstichtag 01.07.2024 ist folglich der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland vom Juni 2021 bis Juni 2024 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland lag im Juni 2021 bei 102,9 und im Juni 2024 bei 119,4. Daraus ergibt sich eine Preissteigerung von 16,0 % [(119,4 ÷ 102,9 – 1) · 100].

Verzichtet der Versorgungsberechtigte einer unmittelbaren Versorgungszusage auf eine bereits erdiente Versorgungsanwartschaft („Past-Service“) sind die nach Maßgabe von § 6a EStG in der Bilanz gebildeten Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen. Bei einer Pensionszusage zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft führt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht auf die bereits erdiente Anwartschaft zu einer verdeckten Einlage. Diese verdeckte Einlage wird bei der Gesellschaft dadurch korrigiert, dass der zu versteuernde Gewinn außerhalb der Bilanz wieder reduziert wird. Allerdings richtet sich die Höhe der außerbilanziellen Korrektur nicht nach der Höhe der aufgelösten Rückstellungen (welche gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 6 % berechnet wurde) sondern nach den Wiederbeschaffungskosten der Versorgungsanwartschaft. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird ein entsprechender steuerpflichtiger Ertrag berücksichtigt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung an einen Gesellschafter, welche unzulässigerweise steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden ist und folglich eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung in der Steuerbilanz zur Folge hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird dadurch korrigiert, dass die unerlaubte Zuwendung dem Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft außerhalb der Steuerbilanz wieder hinzugerechnet wird.

Bei der Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist zwischen dem Rentenstammrecht und dem Anspruch auf die konkreten Versorgungsleistungen zu differenzieren. Das Rentenstammrecht unterliegt gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf Versorgungsleistungen unterliegt hingegen der 3-jährigen Verjährungsfrist, § 18a Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 195 BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen, z. B. durch eine in der Versorgungsordnung bestimmte Ausschlussfrist, bewirkt eine Abweichung vom Gesetz zum Nachteil des Arbeitnehmers und ist daher gemäß § 19 Abs. 3 BetrAVG grundsätzlich unzulässig. Lediglich die Verjährungsfrist des Rentenstammrechts kann durch Tarifvertrag oder vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 18a Satz 1 BetrAVG).

Die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermittelt sich bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse entweder gemäß dem Quotierungsprinzip oder – wenn die sog. „sozialen Auflagen“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind – gemäß der versicherungsförmigen Lösung. Bei der versicherungsförmigen Lösung richtet sich die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach dem mit dem Lebensversicherer oder der Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrag. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wird so behandelt, als wäre der Versicherungsvertrag zum Ausscheidezeitpunkt beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten worden. Nicht richtig ist die teilweise vertretende Auffassung, bei Anwendung der versicherungsförmigen Lösung werde der Arbeitnehmer automatisch Versicherungsnehmer. Vielmehr bedarf es für einen Versicherungsnehmerwechsel der Zustimmung aller beteiligten Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versorgungsträger).

Für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersrente kann in der Versorgungszusage ein sog. versicherungsmathematischer Abschlag bestimmt werden. Als angemessen angesehen wird ein Reduktionsfaktor zwischen 0,3% und 0,5% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Ist in der Versorgungszusage kein versicherungsmathematischer Abschlag für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersleistung bestimmt, kann gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dennoch eine Kürzung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Altersrente vorgenommen werden. Dieser „unechte versicherungsmathematische Abschlag“ wird unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Beschäftigungsdauer bis Bezug der vorzeigen Altersrente und möglicher Beschäftigungsdauer bis zu der in der Versorgungszusage bestimmten Altersgrenze ermittelt. Ein „unechter versicherungsmathematischer Abschlag“ ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn sich aus der Versorgungszusage ergibt, dass der Bezug von vorzeitigen Altersleistungen ohne Kürzung möglich sein soll.

Ein Versorgungsfall liegt vor, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegeldanspruchs erfüllt sind. Ist in der Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass eine Betriebsrente nur gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, kann der Versorgungsfall nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten (BAG, Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82).

Betriebsrenten aus einer unmittelbaren Versorgungszusage oder einer Zusage über eine Unterstützungskasse sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Sofern die Versorgungsleistungen erstmals vor dem Jahr 2040 bezogen werden bzw. wurden, bleibt ein Teil der Versorgungsleistungen steuerfrei. Dieser Teil wird Versorgungsfreibetrag genannt. Der Versorgungsfreibetrag beträgt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Versorgungsbeginn bis zum Jahr 2005 40 % der Versorgungsbezüge. Er sinkt mit späterem Versorgungsbeginn stufenweise bis Versorgungsbeginn 2039 auf 0,8 % der Versorgungsbezüge. Ab Versorgungsbeginn 2040 entfällt der Versorgungsfreibetrag. Im Jahr 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 %. Über den Versorgungsfreibetrag hinaus ist auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen absoluten Eurobetrag. Er betrug für Versorgungsleistungen, die erstmals bis zum Jahr 2005 gewährt wurden, 900 Euro im Jahr und wird ebenfalls bis zum Jahr 2040 stufenweise auf null abgeschmolzen. Im Jahr 2022 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 324 Euro. Bei einer im Jahr 2022 erstmals gewährten Rente aus einer unmittelbaren Versorgungszusage in Höhe von 1.000 Euro p. a.  ist daher ein Betrag in Höhe von 468 Euro steuerfrei (14,4 % von 1.000 € = 144 € + 324 € = 468 €). Darüber hinaus kann gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1b) EStG für Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro im Jahr berücksichtigt werden. Dieser Werbungskosten-Pauschbetrag kann auch dann berücksichtigt werden, wenn der Rentner neben den Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG auch Einnahmen aus nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG bezieht und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro im Jahr gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a) EStG geltend macht.