Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der von ihm gewährten Betriebsrenten zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen Lage zu entscheiden. Sofern die Anpassung nicht aufgrund schlechter wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unterbleiben kann, ist die Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG entweder entsprechend des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder gemäß des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbare Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum zu erhöhen. Ermittelt der Arbeitgeber den Anpassungsbedarf gemäß dem Anstieg des Verbraucherindexes für Deutschland kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Wert an. Dabei zur Ermittlung der Rentenerhöhung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von dem dem Rentenbeginn unmittelbar vorhergehenden Monat bis zum Monat vor dem jeweiligen Prüfungsstichtag auszugehen. Bei Rentenbeginn 01.07.2021 und einem Anpassungsstichtag 01.07.2024 ist folglich der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland vom Juni 2021 bis Juni 2024 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland lag im Juni 2021 bei 102,9 und im Juni 2024 bei 119,4. Daraus ergibt sich eine Preissteigerung von 16,0 % [(119,4 ÷ 102,9 – 1) · 100].
Verzichtet der Versorgungsberechtigte einer unmittelbaren Versorgungszusage auf eine bereits erdiente Versorgungsanwartschaft („Past-Service“) sind die nach Maßgabe von § 6a EStG in der Bilanz gebildeten Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen. Bei einer Pensionszusage zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft führt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht auf die bereits erdiente Anwartschaft zu einer verdeckten Einlage. Diese verdeckte Einlage wird bei der Gesellschaft dadurch korrigiert, dass der zu versteuernde Gewinn außerhalb der Bilanz wieder reduziert wird. Allerdings richtet sich die Höhe der außerbilanziellen Korrektur nicht nach der Höhe der aufgelösten Rückstellungen (welche gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 6 % berechnet wurde) sondern nach den Wiederbeschaffungskosten der Versorgungsanwartschaft. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird ein entsprechender steuerpflichtiger Ertrag berücksichtigt.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung an einen Gesellschafter, welche unzulässigerweise steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden ist und folglich eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung in der Steuerbilanz zur Folge hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird dadurch korrigiert, dass die unerlaubte Zuwendung dem Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft außerhalb der Steuerbilanz wieder hinzugerechnet wird.
Bei der Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist zwischen dem Rentenstammrecht und dem Anspruch auf die konkreten Versorgungsleistungen zu differenzieren. Das Rentenstammrecht unterliegt gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf Versorgungsleistungen unterliegt hingegen der 3-jährigen Verjährungsfrist, § 18a Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 195 BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen, z. B. durch eine in der Versorgungsordnung bestimmte Ausschlussfrist, bewirkt eine Abweichung vom Gesetz zum Nachteil des Arbeitnehmers und ist daher gemäß § 19 Abs. 3 BetrAVG grundsätzlich unzulässig. Lediglich die Verjährungsfrist des Rentenstammrechts kann durch Tarifvertrag oder vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 18a Satz 1 BetrAVG).
Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung dient der Insolvenzsicherung von Direktzusagen (unmittelbaren Versorgungszusagen) – insbesondere zugunsten von Gesellschafter‑Geschäftsführern, die nicht dem Schutz des Pensions‑Sicherungs‑Vereins (PSVaG) nach dem BetrAVG unterliegen. Sie wird außerdem zur Sicherung von Unterstützungskassenzusagen eingesetzt („rückgedeckte Unterstützungskasse“). Durch die Verpfändung erhält der Versorgungsberechtigte (Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter‑Geschäftsführer) ein Pfandrecht an den Ansprüchen des Pfandbestellers (Arbeitgeber bzw. Unterstützungskasse) aus der Rückdeckungsversicherung.
Die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen unterliegt den Vorschriften der §§ 1204–1296 BGB über Pfandrechte; es handelt sich um ein Pfandrecht an einem Recht i.S.d. §§ 1273 ff. BGB. Das Pfandrecht ist akzessorisch, d.h. es hängt vom Bestand der gesicherten Hauptforderung (Versorgungsanspruch) ab. Entfällt oder reduziert sich die Versorgungszusage, wirkt dies auf den Sicherungsumfang. Zur Bestellung des Pfandrechts ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Pfandbesteller (Arbeitgeber / Unterstützungskasse) und Pfandgläubiger (Versorgungsberechtigter) erforderlich. Für die Wirksamkeit der Verpfändung ist gemäß § 1280 BGB eine Anzeige an den Schuldner, hier also gegenüber dem Versicherer erforderlich.
Die gesetzliche Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB) tritt ein, sobald die gesicherte Forderung fällig ist. Beim Sicherungszweck „Versorgungszusage“ bedeutet das, dass die Pfandreife mit Eintritt und Fälligkeit des Versorgungsfalls (z. B. Beginn der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung gemäß der Versorgungszusage) eintritt.
In der Praxis sehen Verpfändungs- bzw. Sicherungsvereinbarungen oft vor, dass bestimmte Ereignisse (z. B. Antrag auf Insolvenzeröffnung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Beitragsrückstände in der Rückdeckung, Kontrollwechsel) den Pfandgläubiger bereits vor Fälligkeit der Versorgungsleistung zu Sicherungsmaßnahmen (z. B. Anzeige- und Einziehungsrechte, Sperrvermerke, Umwidmung, Treuhandlösungen) berechtigen. Solche Klauseln sind wichtig, weil andernfalls vor Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nur der (vorläufige) Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherer verfügungsbefugt bleibt; der Pfandgläubiger muss dann auf ordnungsgemäße Sicherung des Erlöses vertrauen.
Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers schützt das Pfandrecht den Versorgungsberechtigten, indem er bei Pfandreife das Recht zur Einziehung bzw. Verwertung der verpfändeten Forderung gegen den Versicherer hat (§§ 1281 ff. BGB). Ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten und keine vorverlagerte Sicherungsfallklausel vereinbart, fällt das Gestaltungsrecht zunächst der Insolvenzverwaltung zu; der erzielte Erlös ist allerdings zur späteren Erfüllung der gesicherten Versorgungsansprüche zweckgebunden zu verwenden.
Durch eine Verpfändungsvereinbarung (auch Pfandrechtsvereinbarung, Sicherungsverpfändung) bestellt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse zugunsten eines Versorgungsberechtigten (z. B. Arbeitnehmer, Gesellschafter‑Geschäftsführer) ein Pfandrecht an seinen Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung. Zweck ist die Sicherung von Versorgungsansprüchen gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse.
Die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermittelt sich bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse entweder gemäß dem Quotierungsprinzip oder – wenn die sog. „sozialen Auflagen“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind – gemäß der versicherungsförmigen Lösung. Bei der versicherungsförmigen Lösung richtet sich die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach dem mit dem Lebensversicherer oder der Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrag. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wird so behandelt, als wäre der Versicherungsvertrag zum Ausscheidezeitpunkt beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten worden. Nicht richtig ist die teilweise vertretende Auffassung, bei Anwendung der versicherungsförmigen Lösung werde der Arbeitnehmer automatisch Versicherungsnehmer. Vielmehr bedarf es für einen Versicherungsnehmerwechsel der Zustimmung aller beteiligten Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versorgungsträger).
Für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersrente kann in der Versorgungszusage ein sog. versicherungsmathematischer Abschlag bestimmt werden. Als angemessen angesehen wird ein Reduktionsfaktor zwischen 0,3% und 0,5% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.
Ist in der Versorgungszusage kein versicherungsmathematischer Abschlag für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersleistung bestimmt, kann gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dennoch eine Kürzung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Altersrente vorgenommen werden. Dieser „unechte versicherungsmathematische Abschlag“ wird unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Beschäftigungsdauer bis Bezug der vorzeigen Altersrente und möglicher Beschäftigungsdauer bis zu der in der Versorgungszusage bestimmten Altersgrenze ermittelt. Ein „unechter versicherungsmathematischer Abschlag“ ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn sich aus der Versorgungszusage ergibt, dass der Bezug von vorzeitigen Altersleistungen ohne Kürzung möglich sein soll.
Ein Versorgungsfall liegt vor, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegeldanspruchs erfüllt sind. Ist in der Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass eine Betriebsrente nur gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, kann der Versorgungsfall nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten (BAG, Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82).