Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse werden die zugesagten Versorgungsleistungen durch Abschluss von Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer finanziert. Folgende Parteien sind bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse beteiligt: der Arbeitgeber (= Trägerunternehmen der Unterstützungskasse), der Arbeitnehmer (bzw. eine arbeitnehmerähnliche Person wie etwa der Geschäftsführer einer GmbH), die Unterstützungskasse und der Rückdeckungsversicherer. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage. Gleichzeitig beauftragt er die Unterstützungskasse mit der Durchführung der Versorgung. Die Unterstützungskasse schließt zur Finanzierung der Versorgungsleistungen eine Rückdeckungsversicherung mit einem Lebensversicherungsunternehmen (Rückdeckungsversicherer) ab. Der Arbeitgeber tätigt an die Unterstützungskasse Zuwendungen in Höhe der Versicherungsbeiträge, die die Unterstützungskasse an den Rückdeckungsversicherer zu zahlen hat. Im Versorgungsfall erhält die Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin Versicherungsleistungen vom Rückdeckungsversicherer und erbringt die Versorgungsleistung in entsprechender Höhe gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen formellen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen gegenüber der Unterstützungskasse. Zwischen Arbeitgeber und Rückdeckungsversicherer besteht keine Rechtsbeziehung. Alle Gestaltungsrechte an der Rückdeckungsversicherung liegen allein bei der Unterstützungskasse. Darüber hinaus ist die Unterstützungskasse alleinige Bezugsberechtigte aus der Rückdeckungsversicherung.

Hinsichtlich der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft ist zu unterscheiden zwischen vertraglicher und gesetzlicher Unverfallbarkeit. Gesetzlich unverfallbar ist eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage seit mindestens 3 Jahren besteht.

Gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Anspruchs eines mit einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 1b BetrAVG ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach Ausscheiden des Arbeitnehmers eingetretene Änderungen der Versorgungszusage und der für die Ermittlung der Versorgungsleistungen maßgeblichen Bemessungsgrundlagen außer Betracht. Diese Veränderungssperre kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken (BAG-Urteil vom 17.08.2004 – 3 AZR 318/03). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich die Veränderungssperre auch auf die Fälligkeit der Versorgungsleistungen. Der Gesetzeszweck, schon bei Ausscheiden Klarheit über die Versorgungsleistungen zu erhalten, bestehe nicht nur bezüglich der Höhe der Leistungen, sondern auch bezüglich ihrer Fälligkeit (BAG, Urteil vom 08.03.2022 – 3 AZR 420/21)

Bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags gemäß dem sogenannten Policenmodell war der Lebensversicherer gemäß § 10a Abs. 1 VAG in Verbindung mit Anlage D zum VAG, Abschnitt I Ziff. 1 und 2 in der Fassung vom 31.12.2007 verpflichtet, dem Versicherungsnehmer, sofern er eine natürliche Person ist, vor Vertragsabschluss folgende Verbraucherinformationen zu geben:

  • Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll (Ziffer 1a)
  • die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts (Ziffer 1b)
  • Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden (Ziffer 1c)
  • Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses (Ziffer 1d)
  • Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages (Ziffer 1e)
  • Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Ziffer 1f)
  • Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt (Ziffer 1g)
    die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann (Ziffer 1h)
  • Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) (Ziffer 1i)
  • Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Ziffer 2a)
  • Angabe der Rückkaufswerte (Ziffer 2b)
  • Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (Ziffer 2c)
  • Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind (Ziffer 2d)
  • bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Ziffer 2e)
  • allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung (Ziffer 2f)

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der von ihm gewährten Betriebsrenten zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen Lage zu entscheiden. Sofern die Anpassung nicht aufgrund schlechter wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unterbleiben kann, ist die Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG entweder entsprechend des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder gemäß des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbare Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum zu erhöhen. Ermittelt der Arbeitgeber den Anpassungsbedarf gemäß dem Anstieg des Verbraucherindexes für Deutschland kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Wert an. Dabei zur Ermittlung der Rentenerhöhung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von dem dem Rentenbeginn unmittelbar vorhergehenden Monat bis zum Monat vor dem jeweiligen Prüfungsstichtag auszugehen. Bei Rentenbeginn 01.07.2021 und einem Anpassungsstichtag 01.07.2024 ist folglich der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland vom Juni 2021 bis Juni 2024 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland lag im Juni 2021 bei 102,9 und im Juni 2024 bei 119,4. Daraus ergibt sich eine Preissteigerung von 16,0 % [(119,4 ÷ 102,9 – 1) · 100].

Verzichtet der Versorgungsberechtigte einer unmittelbaren Versorgungszusage auf eine bereits erdiente Versorgungsanwartschaft („Past-Service“) sind die nach Maßgabe von § 6a EStG in der Bilanz gebildeten Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen. Bei einer Pensionszusage zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft führt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht auf die bereits erdiente Anwartschaft zu einer verdeckten Einlage. Diese verdeckte Einlage wird bei der Gesellschaft dadurch korrigiert, dass der zu versteuernde Gewinn außerhalb der Bilanz wieder reduziert wird. Allerdings richtet sich die Höhe der außerbilanziellen Korrektur nicht nach der Höhe der aufgelösten Rückstellungen (welche gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 6 % berechnet wurde) sondern nach den Wiederbeschaffungskosten der Versorgungsanwartschaft. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird ein entsprechender steuerpflichtiger Ertrag berücksichtigt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung an einen Gesellschafter, welche unzulässigerweise steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden ist und folglich eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung in der Steuerbilanz zur Folge hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird dadurch korrigiert, dass die unerlaubte Zuwendung dem Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft außerhalb der Steuerbilanz wieder hinzugerechnet wird.

Bei der Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist zwischen dem Rentenstammrecht und dem Anspruch auf die konkreten Versorgungsleistungen zu differenzieren. Das Rentenstammrecht unterliegt gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf Versorgungsleistungen unterliegt hingegen der 3-jährigen Verjährungsfrist, § 18a Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 195 BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen, z. B. durch eine in der Versorgungsordnung bestimmte Ausschlussfrist, bewirkt eine Abweichung vom Gesetz zum Nachteil des Arbeitnehmers und ist daher gemäß § 19 Abs. 3 BetrAVG grundsätzlich unzulässig. Lediglich die Verjährungsfrist des Rentenstammrechts kann durch Tarifvertrag oder vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 18a Satz 1 BetrAVG).

Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung dient der Insolvenzsicherung von Direktzusagen (unmittelbaren Versorgungszusagen) – insbesondere zugunsten von Gesellschafter‑Geschäftsführern, die nicht dem Schutz des Pensions‑Sicherungs‑Vereins (PSVaG) nach dem BetrAVG unterliegen. Sie wird außerdem zur Sicherung von Unterstützungskassenzusagen eingesetzt („rückgedeckte Unterstützungskasse“). Durch die Verpfändung erhält der Versorgungsberechtigte (Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter‑Geschäftsführer) ein Pfandrecht an den Ansprüchen des Pfandbestellers (Arbeitgeber bzw. Unterstützungskasse) aus der Rückdeckungsversicherung.

Die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen unterliegt den Vorschriften der §§ 1204–1296 BGB über Pfandrechte; es handelt sich um ein Pfandrecht an einem Recht i.S.d. §§ 1273 ff. BGB. Das Pfandrecht ist akzessorisch, d.h. es hängt vom Bestand der gesicherten Hauptforderung (Versorgungsanspruch) ab. Entfällt oder reduziert sich die Versorgungszusage, wirkt dies auf den Sicherungsumfang. Zur Bestellung des Pfandrechts ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Pfandbesteller (Arbeitgeber / Unterstützungskasse) und Pfandgläubiger (Versorgungsberechtigter) erforderlich. Für die Wirksamkeit der Verpfändung ist gemäß § 1280 BGB eine Anzeige an den Schuldner, hier also gegenüber dem Versicherer erforderlich.

Die gesetzliche Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB) tritt ein, sobald die gesicherte Forderung fällig ist. Beim Sicherungszweck „Versorgungszusage“ bedeutet das, dass die Pfandreife mit Eintritt und Fälligkeit des Versorgungsfalls (z. B. Beginn der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung gemäß der Versorgungszusage) eintritt.

In der Praxis sehen Verpfändungs- bzw. Sicherungsvereinbarungen oft vor, dass bestimmte Ereignisse (z. B. Antrag auf Insolvenzeröffnung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Beitragsrückstände in der Rückdeckung, Kontrollwechsel) den Pfandgläubiger bereits vor Fälligkeit der Versorgungsleistung zu Sicherungsmaßnahmen (z. B. Anzeige- und Einziehungsrechte, Sperrvermerke, Umwidmung, Treuhandlösungen) berechtigen. Solche Klauseln sind wichtig, weil andernfalls vor Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nur der (vorläufige) Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherer verfügungsbefugt bleibt; der Pfandgläubiger muss dann auf ordnungsgemäße Sicherung des Erlöses vertrauen.

Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers schützt das Pfandrecht den Versorgungsberechtigten, indem er bei Pfandreife das Recht zur Einziehung bzw. Verwertung der verpfändeten Forderung gegen den Versicherer hat (§§ 1281 ff. BGB). Ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten und keine vorverlagerte Sicherungsfallklausel vereinbart, fällt das Gestaltungsrecht zunächst der Insolvenzverwaltung zu; der erzielte Erlös ist allerdings zur späteren Erfüllung der gesicherten Versorgungsansprüche zweckgebunden zu verwenden.

Durch eine Verpfändungsvereinbarung (auch Pfandrechtsvereinbarung, Sicherungsverpfändung) bestellt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse zugunsten eines Versorgungsberechtigten (z. B. Arbeitnehmer, Gesellschafter‑Geschäftsführer) ein Pfandrecht an seinen Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung. Zweck ist die Sicherung von Versorgungsansprüchen gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse.