Ein Versorgungsfall liegt vor, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegeldanspruchs erfüllt sind. Ist in der Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass eine Betriebsrente nur gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, kann der Versorgungsfall nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten (BAG, Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82).

Betriebsrenten aus einer unmittelbaren Versorgungszusage oder über eine Unterstützungskasse gelten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen daher der Einkommensteuer. Allerdings bleibt ein Teil dieser Versorgungsbezüge steuerfrei, wenn die Rente vor dem Jahr 2040 zu laufen beginnt. Dieser steuerfreie Anteil wird Versorgungsfreibetrag genannt und ist in § 19 Abs. 2 EStG geregelt.

Der Versorgungsfreibetrag:

  • beträgt bei Rentenbeginn im Jahr 2005 noch 40 % der jährlichen Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro jährlich,
  • wird bis 2040 schrittweise abgeschmolzen, jährlich um etwa 1,6 Prozentpunkte,
  • entfällt ab dem Jahr 2040 vollständig.

Zusätzlich zum prozentualen Freibetrag gibt es einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG), der als absoluter Eurobetrag gewährt wird:

  • 2005: maximal 900 Euro jährlich,
  • auch dieser Betrag sinkt jährlich bis 2040 auf null.

Beispiel:

Bezieht eine Person im Jahr 2022 erstmals eine Betriebsrente von 1.000 Euro jährlich, ergibt sich ein steuerfreier Betrag von 468 Euro.

14,4 % von 1.000 Euro = 144 Euro (Versorgungsfreibetrag)

Zuschlag: 324 Euro

gesamt steuerfrei: 468 Euro

Zusätzlich kann für derartige Versorgungsbezüge ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro jährlich nach § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG angesetzt werden. Dieser wird auch dann gewährt, wenn neben den Versorgungsbezügen weitere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen und bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 Euro) geltend gemacht wird.

In der Versorgungszusage kann bestimmt werden, dass die Versorgungsleistungen in Form eines einmaligen Kapitals gewährt werden. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass er keiner Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG unterliegt. Wird das Versorgungskapital in mehreren Raten gezahlt, ist es mit Eintritt des Versorgungsfalls dem Vermögen des Versorgungsberechtigten zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass nach Tod des Versorgungsberechtigten vor Beendigung der Ratenzahlung ausstehende Raten an die Erben zu zahlen sind. Die von der Finanzverwaltung vorgegebene Einschränkung auf „enge Hinterbliebene“ ist nicht anzuwenden. Da es sich bei einem Versorgungskapital um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist die sogenannte  Fünftelungsregelung nach § 34 EStG anzuwenden. Sofern der Versorgungsfall nach dem 31.12.2003 eingetreten ist, unterliegen Kapitalleistungen auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung. Hierbei wird monatlich 1/120 der Kapitalleistung verbeitragt, längstens jedoch für 120 Monate. Die 1/120-Regel ist auch dann anzuwenden, wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt wird (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R).

Vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018 war aufgrund des Verweises in § 3 Nr. 55 Satz 1 EStG auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine steuerfreie Übertragung von Versorgungsanwartschaften von einem externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherungsunternehmen) auf einen anderen externen Versorgungsträger nur bei einem Arbeitgeberwechsel möglich. Gemäß dem ab dem 01.01.2018 geltenden § 3 Nr. 55c Satz 2 Bucht. a) EStG kann nun auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine steuerfreie Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen externen Versorgungsträgern erfolgen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass bei der Übertragung der Anwartschaften von einen Versorgungsträger auf einen anderen Versorgungsträger keine unmittelbaren Zahlungen an den Mitarbeiter erfolgen. Darüber hinaus darf die übertragene Anwartschaft grundsätzlich nicht geändert werden. Dies gilt gemäß BMF-schreiben vom 12.08.2021 (GZ. IV C 5 – S 2333/19/10008 :017) nicht, sofern es im Zusammenhang mit der Übertragung aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers zwingend zu Änderungen der Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung kommt (z. B. Beitragsanpassung, Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung).

Bei der vertraglichen Einheitsregelung erteilt der Arbeitgeber jedem einzelnen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine separate Versorgungszusage. Die betriebliche Altersversorgung bestimmt sich bei allen Arbeitnehmern allerdings nach den gleichen Regelungen. Mit Urteil vom 11.12.2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, welche allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach den jeweils geltenden Regelung zugesagt ist (BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17). Dies hat zur Folge, dass bei einer solchen vertraglichen Einheitsregelung grundsätzlich die verschlechternde Ablösung durch Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage möglich ist.

Bei der betrieblichen Altersversorgung können bei einem anderen Arbeitgeber verbrachte Dienstzeiten aufgrund einer gesetzlichen oder einer vertraglichen Regelung berücksichtigt werden. Heißt es in der Versorgungszusage ohne weitere Erläuterungen lediglich, Vordienstzeiten würden angerechnet, ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich die Anrechnung auswirken soll. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass sich die vertraglich zugesagte Anrechnung von Vordienstzeiten nur auf die Höhe der Anwartschaft, nicht aber auf die Unverfallbarkeitsfristen auswirken soll.

Mit Vorruhestandsregelungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei (in der Regel teilweiser) Weiterzahlung des Gehalts bis zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente. Dieses weiter gezahlte Gehalt wird als Vorruhestandsgeld bezeichnet. Vorruhestandsgeld ist keine betriebliche Altersversorgung. Die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes finden daher keine Anwendung.

Vorschaltzeiten schieben die Erteilung der Versorgungszusage um einen bestimmten Zeitraum hinaus. Das Bundesarbeitsgericht behandelt allerdings Versprechen des Arbeitgebers, nach einer festgelegten Zeitspanne eine Versorgungszusage zu erteilen, als Versorgungszusage im Sinne von § 1b BetrAVG, wenn das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls, nicht aber mehr von einer freien Willensentscheidung des Arbeitgebers abhängt (BAG, Urteil vom 24.02.2004 – 3 AZR 5/03). So liegt der Fall, wenn in einem kollektiven Versorgungswerk bestimmt ist, dass Arbeitnehmer nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Versorgungszusage erhalten.

In Versorgungszusagen wird häufig eine sogenannte Wartezeit bestimmt. Die Erfüllung der Wartezeit ist eine Leistungsvoraussetzung. Tritt der Versorgungsfall vor Ablauf der Wartezeit ein, ist der Arbeitgeber nicht zur Erbringung der Versorgungsleistungen verpflichtet. Die Wartezeit kann auch außerhalb des Unternehmens erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist (BAG, Urteil vom 14.01.1986, 3 AZR 473/84). Auch nach Eintritt der Invalidität kann die Wartezeit noch erfüllt werden (BAG, Urteil vom 15.10.1985, 3 AZR 93/84).

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG müssen durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungsleistungen wertgleich sein. Die Frage, ob dem Erfordernis der Wertgleichheit Rechnung getragen ist, muss bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung beantwortet werden. In diesem Zeitpunkt müssen die künftigen Entgeltansprüche einerseits und die durch die Entgeltumwandlung zu erzielende Anwartschaft auf Versorgungsleistungen andererseits miteinander verglichen werden. Deren Wert muss sich bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung entsprechen und damit „gleich“ sein (BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 17/09). Dabei kommen gemäß der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts versicherungsmathematischen Grundsätzen entscheidende Bedeutung zu.