Der Begriff Invitatiomodell beschreibt eine Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Anders als beim sogenannten Antragsmodell stellt der (spätere) Versicherungsnehmer keinen Antrag, welchen der Versicherer nur noch anzunehmen braucht. Vielmehr stellt der Versicherungsnehmer im ersten Schritt lediglich eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer zur Unterbreitung eines Angebots. Im zweiten Schritt unterbreitet der Versicherer dem Versicherungsnehmer dann ein konkretes Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags. Dem Angebot beigefügt sind die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen. Im dritten Schritt nimmt der Versicherungsnehmer das Angebot des Versicherers an. Die Vertragsannahme kann auch konkludent durch Zahlung des Erstbeitrags erfolgen.

Behält sich der Arbeitgeber mittels einer Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag eine Abänderung einer Versorgungsordnung vor, so gilt zu Lasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings berechtigt eine Jeweiligkeitsklausel nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegen sie einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird. Da davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber mit einer arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist – sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung gestehen – eine Jeweiligkeitsklausel so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. Die Abänderungsmöglichkeit unter Beachtung dieser Grundsätze ist integraler Bestandteil der Jeweiligkeitsklausel. Einer ausdrücklichen Angabe von Abänderungsgründen in der Klausel selbst bedarf es deshalb nicht (BAG, Urteil vom 18.09.2012 – 3 AZR 415/10).

Unter den Begriff Kapitaldeckungsverfahren fallen alle Finanzierungsverfahren, die nach versicherungsmathematischen Kriterien eine Deckung der durch angesparte Beiträge erworbenen Ansprüche durch einen Kapitalstock anstreben. Anders als beim Umlageverfahren fließen beim Kapitaldeckungsverfahren die Beitragszahlungen für den einzelnen Versorgungsberechtigten auf sein eigenes Versorgungskonto und dienen zusammen mit den Zinserträgen daraus der Finanzierung seiner persönlichen Versorgungsleistung. Ein etwaiger Personalabbau beim Arbeitgeber hat bei Finanzierung gemäß dem Kapitaldeckungsverfahren keine Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbeiträge. Der Nachteil des Kapitaldeckungsverfahrens ist deren Anfälligkeit gegen Inflation, Aktienkursverfall und sonstige Anlageschwankungen.

In einer Versorgungszusage kann das Wahlrecht des Arbeitnehmers bestimmt werden, die zugesagte Rente in kapitalisierter Form zu erhalten. Wird das Kapitalwahlrecht allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrags) vereinbart, findet das Abfindungsverbot gemäß § 3 BetrAVG Anwendung. Darüber hinaus darf das Kapitalwahlrecht nicht nach Beginn der Rentenzahlung ausgeübt werden. Bei Zusagen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ist zudem aus nachstehendem Grund darauf zu achten, dass das Kapitalwahlrecht nicht zu früh ausgeübt wird: Gemäß dem Wortlaut des § 3 Nr. 63 EStG ist für die Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung keine einmalige Kapitalzahlung möglich. Vielmehr ist die Auszahlungsform einer Rente oder eines Auszahlungsplans erforderlich. Die Finanzverwaltung hat jedoch in seinem BMF-Schreiben vom 6.12.2017 (Gz. IV C 5 – S 2333/17/10002) klargestellt, dass ein in der Versorgungszusage bestimmtes Kapitalwahlrecht der Steuerfreiheit nicht entgegensteht. Allerdings kann die Ausübung des Wahlrechts zur Aufrechterhaltung der Steuerfreiheit nur innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgen. Die Gestaltung eines Kapitalwahlrechts hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Bei einer Leistungszusage ist im Rahmen der Einräumung eines Kapitalwahlrechts zwingend zu regeln, wie hoch der Rechnungszins ist bzw. wie er sich bestimmt. Zum Beispiel kann geregelt werden, dass sich der maßgebliche Rechnungszins nach der Höhe des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 HGB / 10-Jahresdurchschnitt bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren richtet. Darüber hinaus sind bei der Gestaltung eines Kapitalwahlrechts die biometrischen Berechnungsgrundlagen festzulegen (z. B. die bei Ausübung des Kapitalwahlrechts aktuellen Heubeck-Richttafeln).

Im Versorgungsausgleichsverfahren ist der Kapitalwert der versicherungsmathematisch ermittelte Gegenwartswert eines künftigen Versorgungsanrechts. Bei kapitalgedeckten Versorgungen (z. B. Direktzusagen oder Unterstützungskassen) wird er im Rahmen des Versorgungsausgleichs häufig als Grundlage für die Ermittlung des Ausgleichswerts herangezogen, insbesondere bei externer Teilung. Der Kapitalwert basiert auf biometrischen Rechnungsgrundlagen, einem Rechnungszins und ggf. Rückstellungsvorgaben. Er bildet die finanzielle Belastung ab, die durch das Anrecht entsteht.

Unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 5 GG ist eine Regelung in einer Versorgungszusage unzulässig, nach welcher für den Erhalt einer Waisenrente oder eines Waisenkapitals differenziert wird, ob das begünstigte Kind ehelich ist oder nicht. Folge der Unzulässigkeit ist, dass auch uneheliche Kinder bei Erfüllung der weiteren Leistungsvoraussetzungen anspruchsberechtigt sind.

Klein-Anwartschaften (auch Kleinst-Anwartschaften oder Bagatellanwartschaften genannt) sind Versorgungsanwartschaften, die die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht überschreiten. Klein-Anwartschaften können bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber grundsätzlich einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Zur Steuerpflicht sowie zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung der Abfindungsbeträge siehe unseren Artikel über die Abfindung einer Klein-Anwartschaft.

Klein-Renten sind laufende Leistungen, die die in § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigen. Sie können vom Arbeitgeber abgefunden werden. Die Zustimmung des Betriebsrentners ist hierfür nur erforderlich, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.2005 gezahlt wurde.

Die Kölner Pensionskasse VVaG ist eine regulierte Pensionskasse im Sinne von § 233 VAG. In letzter Zeit hat die Kölner Pensionskasse häufig Erwähnung in den Medien gefunden, weil sie angekündigt hat, aufgrund eines Fehlbetrags in der Bilanz Leistungskürzungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist ihr von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt worden, Neukunden aufzunehmen.

Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) handelt es sich nicht um eine Krankenkasse sondern um einen Status von im Ruhestand befindlichen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel ist es günstiger, nicht lediglich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, sondern pflichtversichert in der KVdR. Bei Mitgliedern der KVdR ermittelte sich der Beitrag nämlich lediglich aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit. Bei freiwillig Versicherten wird hingegen bei der Beitragsermittlung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Insbesondere werden Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Renten aus privaten Rentenversicherungen herangezogen. Folgende drei Voraussetzungen müssen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR vorliegen: die Beantragung der gesetzlichen Rente, das Vorliegen eines Rentenanspruchs und die Erfüllung der Vorversicherungszeit. Der Rentner hat die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90 % der zweiten Hälfte dieses Zeitraums freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V).