Muss der Arbeitgeber die Betriebsrente aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht anpassen, stellt sich die Frage, ob er bei hinreichender wirtschaftlicher Lage in Folgeprüfterminen nur den Kaufkraftverlust der letzten drei Jahre oder den Kaufkraftverlust seit Beginn der Rentenzahlung ausgleichen, also  n a c h h o l e n  muss. Nachdem gemäß der früheren BAG-Rechtsprechung eine Nachholung stets vorzunehmen war, hat der Gesetzgeber für nach dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen in § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachzuholen sind. Um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu gewähren, zügig Rechtssicherheit bezüglich einer möglichen Nachholpflicht zu erlangen, hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Fiktionswirkung festgelegt. Danach gilt die Anpassung der Betriebsrente als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber

  • dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich nachvollziehbar darlegt,
  • der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und
  • der Versorgungsempfänger schriftlich auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

Lehnt der Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrente  gemäß § 16 BetrAVG ausdrücklich ab, kann der Betriebsrentner eine  n a c h t r ä g l i c h e  Anpassung nur innerhalb von drei Jahren ab dem Prüfungsstichtag (außergerichtlich) geltend machen. Nach Ablauf der drei Jahre ist der Anspruch verwirkt (BAG 17.04.1996 – 3 AZR 56/95). Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht, hat er weitere drei Jahre Zeit, Klage auf Erfüllung des Anspruchs auf Anpassungsentscheidung zu erheben.

Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrentner keine Anpassungsentscheidung mit, wird drei Jahre nach dem Prüfungsstichtag das Schweigen des Arbeitgebers dahingehend ausgelegt, dass keine Anpassung erfolgen sollte. Die dreijährige Verwirkungsfrist beginnt mit Ablauf dieser drei Jahre. Die Verwirkung tritt folglich erst sechs Jahre nach Prüfungsstichtag ein (BAG 17.4.1996 – 3 AZR 56/95).

Die nachträgliche Anpassung ist nicht zu verwechseln mit der nachholenden Anpassung.

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre zu prüfen, ob laufende Betriebsrenten anzupassen sind. Hierbei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei nach dem 31.12.1998 erteilten Zusagen kann sich der Arbeitgeber von der regelmäßigen Anpassungsprüfungspflicht befreien, wenn er sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1% anzupassen. Eine Anpassungsprüfung ist ebenfalls entbehrlich, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde oder bei einer Direktversicherungs- oder Pensionskassenzusage die anfallenden Überschussanteile vollständig zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden.

Trotz rechtlicher Beratung ist es möglich, dass Rechtsunsicherheiten an den steuerlichen Folgen einer die betriebliche Altersversorgung betreffenden Maßnahme verbleiben. Sofern es um lohnsteuerrechtliche Fragen geht, ist es für Arbeitgeber in dem Fall oftmals sinnvoll, die Rechtslage vom Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG prüfen zu lassen. Die Anrufungsauskunft ist formlos möglich. Außerdem ist sie kostenfrei. Eine Anrufungsauskunft führt nicht nur zur Rechtssicherheit beim Arbeitgeber. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft bindet darüber hinaus nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren gegenüber dem Arbeitnehmer (BFH, Urteil vom 17.10.2013, VI R 44/12). Das Finanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nicht gemäß § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG vom Arbeitnehmer nachfordern. Allerdings sind die Finanzbehörden im Rahmen des Veranlagungsverfahren nicht gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft jederzeit für die Zukunft aufheben, sofern es oder die Finanzverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen.

Der Begriff Antragsmodell beschreibt eine Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Beim Antragsmodell, welches das sogenannte Policenmodell seit dem 01.01.2008 als häufigste Vorgehensweise abgelöst hat, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor der Antragstellung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen zur Verfügung. Der Versicherungsvertrag kommt mit Annahme des vom Versicherungsnehmer gestellten Antrags durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 8 VVG ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Der Anwartschaftsbarwert ist der Betrag, der unter Berücksichtigung eines bestimmten Rechnungszinssatzes sowie festgelegter Sterbetafeln (z.B. Heubeck Richttafeln 2005 G) zu einem bestimmten Termin den zukünftigen Versorgungsleistungen des Versorgungsberechtigten entspricht. Versicherungstechnisch kann der Anwartschaftsbarwert einer Einmalprämie gleichgesetzt werden, die erforderlich wäre, um die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Der Anwartschaftsbarwert abzüglich des Barwerts der zukünftigen betragsmäßig gleichbleibenden Jahresbeträge (Teilwertprämien) ist der vor Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebliche Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG.