Muss der Arbeitgeber die Betriebsrente aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht anpassen, stellt sich die Frage, ob er bei hinreichender wirtschaftlicher Lage in Folgeprüfterminen nur den Kaufkraftverlust der letzten drei Jahre oder den Kaufkraftverlust seit Beginn der Rentenzahlung ausgleichen, also  n a c h h o l e n  muss. Nachdem gemäß der früheren BAG-Rechtsprechung eine Nachholung stets vorzunehmen war, hat der Gesetzgeber für nach dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen in § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachzuholen sind.

Hat der Arbeitgeber die Betriebsrente zu Unrecht nicht angepasst, kann der Betriebsrentner eine  n a c h t r ä g l i c h e  Anpassung nur innerhalb von drei Jahren nach dem Anpassungstermin verlangen. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrentner seine negative Anpassungsentscheidung nicht mit, verlängert sich die Frist um weitere drei Jahre.

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre zu prüfen, ob laufende Betriebsrenten anzupassen sind. Hierbei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei nach dem 31.12.1998 erteilten Zusagen kann sich der Arbeitgeber von der regelmäßigen Anpassungsprüfungspflicht befreien, wenn er sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1% anzupassen. Eine Anpassungsprüfung ist ebenfalls entbehrlich, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde oder bei einer Direktversicherungs- oder Pensionskassenzusage die anfallenden Überschussanteile vollständig zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden.

Trotz rechtlicher Beratung ist es möglich, dass Rechtsunsicherheiten an den steuerlichen Folgen einer die betriebliche Altersversorgung betreffenden Maßnahme verbleiben. Sofern es um lohnsteuerrechtliche Fragen geht, ist es für Arbeitgeber in dem Fall oftmals sinnvoll, die Rechtslage vom Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG prüfen zu lassen. Die Anrufungsauskunft ist formlos möglich. Außerdem ist sie kostenfrei. Eine Anrufungsauskunft führt nicht nur zur Rechtssicherheit beim Arbeitgeber. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft bindet darüber hinaus nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren gegenüber dem Arbeitnehmer (BFH, Urteil vom 17.10.2013, VI R 44/12). Das Finanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nicht gemäß § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG vom Arbeitnehmer nachfordern. Allerdings sind die Finanzbehörden im Rahmen des Veranlagungsverfahren nicht gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft jederzeit für die Zukunft aufheben, sofern es oder die Finanzverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen.

Der Begriff Antragsmodell beschreibt eine Vorgehensweise beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Beim Antragsmodell, welches das sogenannte Policenmodell seit dem 01.01.2008 als häufigste Vorgehensweise abgelöst hat, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor der Antragstellung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen zur Verfügung. Der Versicherungsvertrag kommt mit Annahme des vom Versicherungsnehmer gestellten Antrags durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 8 VVG ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Der Anwartschaftsbarwert ist der Betrag, der unter Berücksichtigung eines bestimmten Rechnungszinssatzes sowie festgelegter Sterbetafeln (z.B. Heubeck Richttafeln 2005 G) zu einem bestimmten Termin den zukünftigen Versorgungsleistungen des Versorgungsberechtigten entspricht. Versicherungstechnisch kann der Anwartschaftsbarwert einer Einmalprämie gleichgesetzt werden, die erforderlich wäre, um die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Der Anwartschaftsbarwert abzüglich des Barwerts der zukünftigen betragsmäßig gleichbleibenden Jahresbeträge (Teilwertprämien) ist der vor Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebliche Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG.