Beinhaltet eine Versorgungszusage eine Witwenrente bzw. Witwerrente, ist in der Versorgungsordnung oftmals geregelt, dass Leistungen an den verbliebenen Ehegatten ausgeschlossen sind, wenn dieser erheblich jünger als der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist. Derartige Altersabstandsklauseln (auch Altersdifferenzklauseln genannt) sind jedenfalls dann zulässig, wenn sie einen Leistungsausschluss bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren vorsehen (Urteil des BAG 20.02.2018 – 3 AZR 43/17). Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht eine Altersabstandsklausel für zulässig erachtet, nach welcher bei einem Altersabstand von mehr als 10 Jahren eine Leistungskürzung um 5 % für jedes weitere Jahr des Altersunterschieds erfolgt (BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17).

Siehe Altersabstandsklausel

Die in einer Versorgungszusage bestimmte feste Altersgrenze ist der Zeitpunkt, zu dem im Regelfall unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Gegen die Festlegung einer festen Altersgrenze von 60 Jahren bestehen gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.9.2008 (Az. 3 AZR 865/06) regelmäßig keine Bedenken. Zu beachten ist jedoch, dass eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 11/10) regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist (bei nach 1963 geborenen Versorgungsberechtigten folglich auf die Vollendung des 67. Lebensjahres). Wegen der in § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmten Versänderungssperre ist eine dynamische Auslegung allerdings dann nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, also vor dem 01.01.2008, ausgeschieden ist (BAG, Urteil vom 21.11.2023 – 3 AZR 1/23).

Ob bzw. wie sich Altersteilzeit bei einer dienstzeitabhängigen Versorgung auf die Höhe des Anspruchs auf Betriebsrente auswirkt, ist durch Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln. Grundsätzlich wirksam ist eine Regelung, nach welcher die Altersteilzeit bei der Ermittlung eines auf die gesamte Beschäftigungszeit bezogenen Teilzeitfaktors Berücksichtigung findet (BAG, Urteil vom 21.01.2020 – 3 AZR 565/18).