Die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung ist ein Änderungsvertrag, nach welchem der Versorgungsberechtigte auf seine Anwartschaft verzichtet und der Arbeitgeber sich im Gegenzug zur Zahlung einer Entschädigung für den Verlust dieser Rechtsposition verpflichtet (BGH, Urteil vom 15.07.2002 – II ZR 192/00). Der Arbeitgeber „kauft“ dem Versorgungsberechtigten also dessen Versorgungsanwartschaft nachträglich ab. Die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 3 BetrAVG grundsätzlich nicht möglich, wenn die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar ist. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch eine Abfindungsvereinbarung, ist diese gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 BetrAVG grundsätzlich nichtig. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf die vereinbarte Betriebsrente hat, der Arbeitgeber aber den bereits geleisteten Abfindungsbetrag nicht zurückfordern kann. Zulässig sind dagegen: Abfindungen im laufenden Arbeitsverhältnis, Abfindungen von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften, sofern sie gesetzlich noch nicht unverfallbar sind, und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften, sofern die sog. Bagatellgrenze nicht überschritten wird (ausführlich auf zulässige Abfindungen eingegangen wird in dem Artikel Wann können dem BetrAVG unterliegende Versorgungsansprüche wirksam abgefunden werden?)

Beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen entstehen einmalige Kosten. Sofern mit dem Versicherungsnehmer nicht ein sog. Nettotarif vereinbart ist, werden die Abschlusskosten in der Regel pauschal bei der Tarifkalkulation des Versicherungsvertrages berücksichtigt und daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vielmehr werden sie mit den Versicherungsbeiträgen verrechnet. Die Abschlusskosten werden in der Regel anteilig innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre in Abzug gebracht. Dies liegt in der in § 169 Abs. 3 VVG bestimmten Regelung begründet. § 169 Abs. 3 VVG regelt nämlich, dass der Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages mindestens dem Betrag des Deckungskapitals entsprechen muss, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt.

siehe Rentnergesellschaft