Beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen entstehen einmalige Kosten. Sofern mit dem Versicherungsnehmer nicht ein sog. Nettotarif vereinbart ist, werden die Abschlusskosten in der Regel pauschal bei der Tarifkalkulation des Versicherungsvertrages berücksichtigt und daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vielmehr werden sie mit den Versicherungsbeiträgen verrechnet. Die Abschlusskosten werden in der Regel anteilig innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre in Abzug gebracht. Dies liegt in der in § 169 Abs. 3 VVG bestimmten Regelung begründet. § 169 Abs. 3 VVG regelt nämlich, dass der Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages mindestens dem Betrag des Deckungskapitals entsprechen muss, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt.