Beinhaltet eine Versorgungszusage eine Witwenrente bzw. Witwerrente, ist in der Versorgungsordnung oftmals geregelt, dass Leistungen an den verbliebenen Ehegatten ausgeschlossen sind, wenn dieser erheblich jünger als der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist. Derartige Altersabstandsklauseln (auch Altersdifferenzklauseln genannt) sind jedenfalls dann zulässig, wenn sie einen Leistungsausschluss bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren vorsehen (Urteil des BAG 20.02.2018 – 3 AZR 43/17). Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht eine Altersabstandsklausel für zulässig erachtet, nach welcher bei einem Altersabstand von mehr als 10 Jahren eine Leistungskürzung um 5 % für jedes weitere Jahr des Altersunterschieds erfolgt (BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17).

Ähnliche Beiträge: