Muss der Arbeitgeber die Betriebsrente aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht anpassen, stellt sich die Frage, ob er bei hinreichender wirtschaftlicher Lage in Folgeprüfterminen nur den Kaufkraftverlust der letzten drei Jahre oder den Kaufkraftverlust seit Beginn der Rentenzahlung ausgleichen, also  n a c h h o l e n  muss. Nachdem gemäß der früheren BAG-Rechtsprechung eine Nachholung stets vorzunehmen war, hat der Gesetzgeber für nach dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen in § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachzuholen sind. Um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu gewähren, zügig Rechtssicherheit bezüglich einer möglichen Nachholpflicht zu erlangen, hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Fiktionswirkung festgelegt. Danach gilt die Anpassung der Betriebsrente als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber

  • dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich nachvollziehbar darlegt,
  • der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und
  • der Versorgungsempfänger schriftlich auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

Lehnt der Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrente  gemäß § 16 BetrAVG ausdrücklich ab, kann der Betriebsrentner eine  n a c h t r ä g l i c h e  Anpassung nur innerhalb von drei Jahren ab dem Prüfungsstichtag (außergerichtlich) geltend machen. Nach Ablauf der drei Jahre ist der Anspruch verwirkt (BAG 17.04.1996 – 3 AZR 56/95). Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht, hat er weitere drei Jahre Zeit, Klage auf Erfüllung des Anspruchs auf Anpassungsentscheidung zu erheben.

Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrentner keine Anpassungsentscheidung mit, wird drei Jahre nach dem Prüfungsstichtag das Schweigen des Arbeitgebers dahingehend ausgelegt, dass keine Anpassung erfolgen sollte. Die dreijährige Verwirkungsfrist beginnt mit Ablauf dieser drei Jahre. Die Verwirkung tritt folglich erst sechs Jahre nach Prüfungsstichtag ein (BAG 17.4.1996 – 3 AZR 56/95).

Die nachträgliche Anpassung ist nicht zu verwechseln mit der nachholenden Anpassung.

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre zu prüfen, ob laufende Betriebsrenten anzupassen sind. Hierbei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei nach dem 31.12.1998 erteilten Zusagen kann sich der Arbeitgeber von der regelmäßigen Anpassungsprüfungspflicht befreien, wenn er sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1% anzupassen. Eine Anpassungsprüfung ist ebenfalls entbehrlich, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde oder bei einer Direktversicherungs- oder Pensionskassenzusage die anfallenden Überschussanteile vollständig zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden.