Muss der Arbeitgeber die Betriebsrente aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht anpassen, stellt sich die Frage, ob er bei hinreichender wirtschaftlicher Lage in Folgeprüfterminen nur den Kaufkraftverlust der letzten drei Jahre oder den Kaufkraftverlust seit Beginn der Rentenzahlung ausgleichen, also  n a c h h o l e n  muss. Nachdem gemäß der früheren BAG-Rechtsprechung eine Nachholung stets vorzunehmen war, hat der Gesetzgeber für nach dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen in § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachzuholen sind. Um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu gewähren, zügig Rechtssicherheit bezüglich einer möglichen Nachholpflicht zu erlangen, hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Fiktionswirkung festgelegt. Danach gilt die Anpassung der Betriebsrente als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber

  • dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich nachvollziehbar darlegt,
  • der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und
  • der Versorgungsempfänger schriftlich auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

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