Mit einer Ausscheidensklausel wird der Bezug einer Betriebsrente unter die Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt. Eine solche Regelung ist auch hinsichtlich einer betrieblichen Invalidenrente zulässig (BAG-Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82). Mit einer Ausscheidensklausel will der Arbeitgeber verhindern, dass er Arbeitsentgelt und Betriebsrente nebeneinander zu entrichten hat.
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