In einem Auszahlungsplan wird bestimmt, dass das vom Arbeitnehmer erdiente Versorgungskapital nicht auf einmal ausgezahlt, sondern auf mehrere Raten verteilt wird. Bei Auszahlungsplänen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) AltZertG verspricht ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein als Träger einer Direktversicherung dienendes Lebensversicherungsunternehmen ab Beginn der Auszahlungsphase für eine bestimmte Zeit eine mindestens gleichbleibende Rate zu zahlen. Erforderlich ist, dass gemäß dem Auszahlungsplan spätestens ab dem 85. Lebensjahr eine Teilkapitalverrentung erfolgt. Eine Anpassung der einzelnen Raten aufgrund Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbare Arbeitnehmergruppen des Unternehmens ist nicht vorzunehmen (§ 16 Abs. 6 BetrAVG). Im Gegensatz zur Rentenleistungen, bei denen der Anspruch auf die einzelnen Renten voraussetzt, dass der Rentner noch lebt, handelt es sich bei einer Ratenzahlung gemäß einem Auszahlungsplan um eine zeitlich gestreckte Auszahlung eines Kapitalbetrags. Verstirbt der Versorgungsberechtigte vor Zahlung der letzten Rate, fallen die noch nicht geleisteten Raten in die Erbmasse. Für den Anspruch auf die noch nicht ausgezahlten Raten müssen die Erben nicht Hinterbliebene im Sinne des von der Finanzverwaltung definierten engen Hinterbliebenenbegriffs sein.