Führt der Arbeitnehmer einen für ihn vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat in der Stellung des Versicherungsnehmers weiter, unterliegt er den in § 2 Abs. 2 Sätze 4-6 BetrAVG bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen.“ Nach Auffassung des BGH gilt das in § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG bestimmte Verbot jedoch nur für die Versorgungsanwartschaft, nicht mehr hingegen, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (BGH, Urteil vom 20.5.2020 – IV ZR 124/19). Gemäß dem Verbot der Inanspruchnahme des Rückkaufswerts aufgrund Kündigung ist es dem Arbeitnehmer untersagt, den Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Direktversicherungsvertrags in Anspruch zu nehmen soweit er auf Beitragszahlungen des Arbeitgebers beruht. Im Falle einer Kündigung wird der Direktversicherungsvertrag für diesen Teil beitragsfrei gestellt.
Bei einer Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die unmittelbare Erbringung von Versorgungsleistungen zu. Eine Direktzusage wird daher auch als unmittelbare Versorgungszusage bezeichnet. Beteiligt sind an einer Direktzusage nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber steht es frei, wie er die versprochenen Versorgungsleistungen finanziert. Er hat zum Beispiel die Möglichkeit eine Rückdeckungsversicherung für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer abzuschließen. Bei Erteilung einer Direktzusage hat der Arbeitgeber Rückstellungen (Pensionsrückstellungen) in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu bilden.
In Rechtsprechung und Fachliteratur zur betrieblichen Altersversorgung wird oft der Begriff Dotierungsrahmen verwendet. Damit ist die Höhe der zukünftigen finanziellen Belastung des Arbeitgebers aus der Versorgungszusage gemeint. Bei der Ermittlung des Dotierungsrahmens sind u. a. der Rechnungszins, die Erlebens-, Verheiratungs-, und Invaliditätswahrscheinlichkeit der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die Fluktuation und die voraussichtliche Gehaltsentwicklung im Unternehmen sowie die erwartete Rentenanpassung zu berücksichtigen.
Bei individualrechtlichen Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug, Betriebsvereinbarungen und Vereinbarungen nach dem Sprecherausschussgesetz ist die Änderung von Versorgungszusagen zulässig, wenn die Voraussetzung des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells erfüllt sind. Nach dem Drei-Stufen-Modell müssen für die Zulässigkeit der Änderung der Versorgungszusage je nach Intensität des Eingriffs in den Besitzstand bestimmte Gründe vorliegen. Hierbei wird der Besitzstand in drei Stufen unterteilt. Den höchsten Schutz genießt die 1. Stufe des Besitzstandes. Sie umfasst den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft. In die 1. Stufe des Besitzstandes kann nur bei Vorliegen von sog. zwingenden Gründen eingegriffen werden. In die 2. Besitzstandsstufe wird eingegriffen, wenn die Leistungshöhe von variablen Berechnungsfaktoren – wie etwa von der Höhe des Gehalts – abhängt und diese variablen Berechnungsfaktoren zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Ein solcher Eingriff in die bis zum Stichtag erdiente Anwartschaftsdynamik ist nur zulässig, wenn sog. triftige Gründe vorliegen. Die 3. Stufe des Besitzstandes schützt auch künftige Zuwächse der Versorgungsanwartschaft. Ein Eingriff in die 3. Besitzstandsstufe liegt also bereits bei jeder Verschlechterung der Versorgungszusage vor. Für den Eingriff in die 3. Besitzstandsstufe reichen sog. sachlich-proportionale Gründe aus.
Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege: Die unmittelbare Versorgung, die Versorgung über eine Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. In seinem Urteil vom 12.06.2007 (Az.: 3 AZR 186/06) hat das BAG entschieden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung des sich aus der Versorgungszusage ergebenden Durchführungswegs bestehen kann. Das LAG Hessen vertritt die Auffassung, dass ein Wechsel des Durchführungsweges nur dann nicht der Zustimmung durch den Arbeitnehmer bedarf, wenn er für diesen keinerlei Nachteile, auch keine steuerlichen Nachteile hat (Urteil vom 08.04.2009 – 8 Sa 1323/08).
Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 VersAusglG. Beispiel: Eheschließung 20.01.1990, Zustellung des Scheidungsantrags: 10.02.2013 => Die Ehezeit beträgt 13 Jahre und 1 Monat.
Der Begriff Ehezeitanteil ist in § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) legal definiert als „die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten“. Der Ehezeitanteil ist gemäß dem Halbteilungsgrundsatz zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Eigenbeiträge sind vom Gehalt einbehaltene Beiträge des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit einer Versorgungseinrichtung originär selbst verpflichtet ist. Bei der Verwendung von Eigenbeiträgen zugunsten der Altersvorsorge liegt grundsätzlich keine betriebliche Altersversorgung vor. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine betriebliche Altersversorgung anzunehmen, wenn die Eigenbeiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung geleistet werden und eine vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen umfasst (Umfassungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).
Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis von Eigenkapital zur Bilanzsumme eines Unternehmens. Ob es bei der Frage, wann der Versorgungsschuldner aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage eine Betriebsrentenanpassung nicht vornehmen muss, neben der Eigenkapitalverzinsung auch auf die Eigenkapitalquote ankommt, ist umstritten. Die besseren Argumente sprechen für eine Berücksichtigung der Eigenkapitalquote. Dies zeigt sich bei dem Vergleich zweier gleichartiger Unternehmen mit gleich hohen Bilanzsummen, aber unterschiedlich hohem Eigenkapital. Wird alleine die Eigenkapitalrendite als Maßstab für die wirtschaftliche Lage im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu Grunde gelegt, kann es zu dem Ergebnis kommen, dass bei gleich hohen Jahresergebnissen das Unternehmen mit dem höheren Eigenkapital nicht zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet ist, während das Unternehmen mit dem geringeren Eigenkapital Rentenanpassungen durchzuführen hat. Dies wäre ein unbilliges Ergebnis.