Kurzarbeitergeld kann als Lohnersatzleistung vom Arbeitnehmer nicht zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Ob während der Kurzarbeit Entgeltumwandlung möglich ist, kommt daher in der Regel darauf an, ob vom Arbeitgeber Kurzarbeit Null eingeführt wird oder ob der Arbeitnehmer mit einer reduzierten Arbeitszeit weiter beschäftigt wird und daher einen Teil seines Entgeltanspruchs behält. Bei Anordnung von Kurzarbeit Null kann eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leistet. Dieser Zuschuss ist umwandlungsfähig.
Limitierungsklauseln, auch Höchstbegrenzungsklauseln genannt, bestimmen, dass die Betriebsrente eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf. In Gesamtversorgungszusagen bestimmen Limitierungsklauseln in der Regel, dass die Summe aus Betriebsrente und Sozialversicherungsrente einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts nicht übersteigen darf. Bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG greift die Limitierungsklausel bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente und nicht erst nach der sog. m/n-tel-Kürzung (BAG, Urteil vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05).
Als Mindestbarwert wird der bei einer Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers zugunsten einer unmittelbar vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungszusage (Direktzusage) mindestens als Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 EStG anzusetzende Wert bezeichnet. Der Mindestbarwert ist der Barwert der unverfallbaren Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. Dieser Teilwert-/Barwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn es sich bei der Entgeltumwandlung nicht um eine Entgeltumwandlung gemäß dem BetrAVG handelt, z. B. bei der Entgeltumwandlung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil vom 27. Mai 2020, XI R 9/19).
In Versorgungsordnungen wird oftmals bestimmt, dass eine Witwenrente bzw. Witwerrente nur dann geleistet wird, wenn die Ehe eine bestimmte Zeit bestanden hat. Derartige Mindestehedauerklauseln sollen Versorgungsehen vermeiden und wurden früher vom Bundesarbeitsgericht grundsätzlich als zulässig angesehen (z.B. BAG, Urteil vom 11.08.1987, Az.: 3 AZR 6/86). Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 3 AZR 150/18) hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden, dass Regelungen in Versorgungszusagen, die einer AGB-Kontrolle unterliegen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, sofern darin bestimmt ist, dass die Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat hingegen eine Regelung für zulässig erachtet, nach welcher eine Stichtagsregelung zu einer Mindestehedauer von ein bis zwei Jahren geführt hat (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2019, Az.: 1 Sa 86/19). Allerdings war die Mindestehedauerklausel in einer Betriebsvereinbarung bestimmt. Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Mit Urteil vom 02.12.2021 hat das Bundesarbeitsgericht eine der AGB-Kontrolle unterliegenden Mindestehedauerklausel für wirksam erklärt, nach welcher ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod geschlossen wurde, es sei denn, der Versorgungsberechtigte ist „an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist“ (BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 254/21). Ohne eine solche Widerlegungsmöglichkeit dürfte eine einjährige Mindestehedauerklausel in einer als Gesamtzusage gestalteten Versorgungsordnung unwirksam sein.
Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechenbar (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-522/12, Tevfik Isbir/DB Services GmbH zur Anrechnung von vermögenswirksamen Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn). Dies gilt nicht, wenn die Beiträge des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG finanziert werden. Eine Reduzierung des Bruttogehalts durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung kann folglich nicht zu einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz führen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 MuSchG können auf den Anspruch auf Zuschuss zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichten. Entsprechend können Arbeitnehmerinnen ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, welche einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG haben, diesen Anspruch in eine Versorgungsanwartschaft umwandeln. Grund hierfür ist, dass die Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 MuSchG und § 20 MuSchG eine Vergütungsfunktion haben.
Gemäß dem Nachholverbot dürfen nicht vorgenommene Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz grundsätzlich in einem späteren Wirtschaftsjahr nicht nachgeholt werden. Hierdurch sollen Gewinnverschiebungen unterbunden werden. Das Nachholverbot ergibt sich aus der Höchstbetragsregelung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG. Danach darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. In der Fachliteratur wird zum Teil vertreten, dass das Nachholverbot nur für vor Einführung der Passivierungspflicht am 01.01.1987 erteilte Direktzusagen gilt. Nach herrschender Auffassung schränkt die Passivierungspflicht das Nachholverbot jedoch lediglich dahingehend ein, dass es nur bei bestandskräftigen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden Veranlagungen gilt (BFH, Urteil vom 13.02.2008 – I R 44/07). Solange die Veranlagung nicht materiell bestandskräftig ist, also entweder noch kein formell bestandskräfigter Steuerbescheid vorliegt oder der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, müssen jedoch auch nach der herrschenden Auffassung bei nach dem 31.12.1986 erteilten Direktzusagen ungenügende Pensionsrückstellungen aufgrund der Passivierungspflicht zwingend nachgeholt werden.
Scheidet ein Arbeitnehmer, dem eine Gesamtversorgungszusage erteilt wurde, vorzeitig aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber die anzurechnende gesetzliche Rente anhand des sog. Näherungsverfahrens ermitteln, wenn nicht der Arbeitnehmer eine individuelle Berechnung nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Nachweis der im Ausscheidezeitpunkt erreichten Entgeltpunkte verlangt. Wurde die anzurechnende Sozialversicherungsrente gemäß dem Näherungsverfahren festgestellt und ergibt sich im späteren Versorgungsfall, dass sie zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde, haben weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber einen Anspruch auf Korrektur (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2021 – 1 Sa 22/21).