Unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 5 GG ist eine Regelung in einer Versorgungszusage unzulässig, nach welcher für den Erhalt einer Waisenrente oder eines Waisenkapitals differenziert wird, ob das begünstigte Kind ehelich ist oder nicht. Folge der Unzulässigkeit ist, dass auch uneheliche Kinder bei Erfüllung der weiteren Leistungsvoraussetzungen anspruchsberechtigt sind.

Klein-Anwartschaften (auch Kleinst-Anwartschaften oder Bagatellanwartschaften genannt) sind Versorgungsanwartschaften, die die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht überschreiten. Klein-Anwartschaften können bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber grundsätzlich einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden. Zur Steuerpflicht sowie zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung der Abfindungsbeträge siehe unseren Artikel über die Abfindung einer Klein-Anwartschaft.

Klein-Renten sind laufende Leistungen, die die in § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigen. Sie können vom Arbeitgeber abgefunden werden. Die Zustimmung des Betriebsrentners ist hierfür nur erforderlich, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.2005 gezahlt wurde.

Die Kölner Pensionskasse VVaG ist eine regulierte Pensionskasse im Sinne von § 233 VAG. In letzter Zeit hat die Kölner Pensionskasse häufig Erwähnung in den Medien gefunden, weil sie angekündigt hat, aufgrund eines Fehlbetrags in der Bilanz Leistungskürzungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist ihr von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt worden, Neukunden aufzunehmen.

Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) handelt es sich nicht um eine Krankenkasse, sondern um einen Status von im Ruhestand befindlichen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel ist es günstiger, nicht lediglich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein, sondern pflichtversichert in der KVdR. Bei Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner ermittelte sich der Beitrag nämlich lediglich aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit. Bei freiwillig Versicherten wird hingegen bei der Beitragsermittlung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Insbesondere werden Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Renten aus privaten Rentenversicherungen herangezogen. Folgende drei Voraussetzungen müssen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR vorliegen: die Beantragung der gesetzlichen Rente, das Vorliegen eines Rentenanspruchs und die Erfüllung der Vorversicherungszeit. Der Rentner hat die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90 % der zweiten Hälfte dieses Zeitraums freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war (so genannte 9/10-Regelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V).

Kurzarbeitergeld kann als Lohnersatzleistung vom Arbeitnehmer nicht zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Ob während der Kurzarbeit Entgeltumwandlung möglich ist, kommt daher in der Regel darauf an, ob vom Arbeitgeber Kurzarbeit Null eingeführt wird oder ob der Arbeitnehmer mit einer reduzierten Arbeitszeit weiter beschäftigt wird und daher einen Teil seines Entgeltanspruchs behält. Bei Anordnung von Kurzarbeit Null kann eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leistet. Dieser Zuschuss ist umwandlungsfähig.

siehe Krankenversicherung der Rentner

Limitierungsklauseln, auch Höchstbegrenzungsklauseln genannt, bestimmen, dass die Betriebsrente eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf. In Gesamtversorgungszusagen bestimmen Limitierungsklauseln in der Regel, dass die Summe aus Betriebsrente und Sozialversicherungsrente einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts nicht übersteigen darf. Bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG greift die Limitierungsklausel bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente und nicht erst nach der sog. m/n-tel-Kürzung (BAG, Urteil vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05).

Eine Liquidationsversicherung dient der Auslagerung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen bei einer Unternehmensliquidation. Sie ermöglicht es, bestehenden Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Zusagen, aus Unterstützungskassenzusagen oder aus Pensionsfondszusagen durch Zahlung einer Einmalprämie auf ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse zu übertragen.

Hintergrund

Unternehmen mit Versorgungsverpflichtungen konnten in der Vergangenheit oftmals nicht liquidiert werden, da es keine Möglichkeit gab, die Pensionsverbindlichkeiten „loszuwerden“. Nicht selten bestand infolgedessen die einzige Aufgabe des Unternehmens darin, über Jahre oder Jahrzehnte hinweg die Rentenzahlungen abzuwickeln. Um dieses Problem zu lösen, hat der Gesetzgeber mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 eine Grundlage geschaffen: Seit dem 1. Januar 2000 erlaubt § 4 Abs. 4 BetrAVG in Verbindung mit § 3 Nr. 65 EStG die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse.

Die wichtigsten Punkte

  • Voraussetzung für den Abschluss einer Liquidationsversicherung ist die Einstellung der Betriebstätigkeit und die Liquidierung des Unternehmens (des Arbeitgebers)
  • Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht
  • Das Unternehmen zahlt für die Liquidationsversicherung einen einmaligen Beitrag, welcher sich nach der Kalkulation des Versicherungsträgers (Versicherer oder Pensionskasse) richtet.
  • Die inhaltliche Änderung der übertragenen Zusage ist nicht zulässig.
  • Der Träger der Liquidationsversicherung übernimmt auch die Pflichten des Arbeitgebers, von den späteren Versorgungsleistungen Lohnsteuer sowie ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.
  • Abweichende Regelungen sind bei Pensionszusagen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu beachten, weil für diese das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet.

siehe Quotierungsprinzip