Wenn Private eine Immobilienanzeige schalten, geben Sie häufig ihre Telefonnummer mit an. Darf der Makler den privaten Anbieter dann anrufen? Oder handelt es sich bei einem solchen Anruf um eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)? Über diese Frage musste das OLG Karlsruhe (Az. 8 U 153/17, Urteil vom 12.06.2018) entscheiden.

Roman Stetsyk@fotolia.com

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Was lag der Entscheidung zugrunde?

Der Antragsteller hatte eine Eigentumswohnung im Internet zum Verkauf angeboten und dabei seine Telefonnummer angegeben. Daraufhin wurde er von einem Makler angerufen. Er fragte, ob er die Wohnung seinen Kunden vorstellen dürfe. Kosten würden dem Anbieter der Wohnung dabei nicht entstehen.

LG Mannheim untersagt Anruf

Von diesem Anruf des Maklers fühlte sich der Antragsteller unzumutbar belästigt, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei verletzt. Beim Landgericht Mannheim beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auch erlassen wurde. Auch auf den Widerspruch des Maklers wurde die einstweilige Verfügung durch das Landgericht Mannheim bestätigt. Die Maklerin ging in die Berufung zum OLG Karlsruhe – und war damit erfolgreich.

OLG Karlsruhe: Anruf für Suchkunden nicht zu beanstanden

Denn das OLG Karlsruhe entschied, dass derjenige, der eine Immobilie unter Angabe seiner Telefonnummer inseriere, damit rechnen müsse, dass er nicht nur von privaten Interessenten, sondern auch von Maklern und anderen gewerblichen Käufern angerufen werde. Das sei auch in seinem Interesse. Denn es kommt ihm ja gerade darauf an, sein Angebot an möglichst viele Personen heranzutragen. Deshalb ist es auch nicht beanstanden, wenn er von Maklern angerufen wird, die die Wohnung ihren Kunden vorstellen wollen.

Ausschluss von Makleranrufen in Anzeige ist zumutbar

Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass der Antragsteller in die Anzeige eben nicht aufgenommen hatte, dass er von Maklern nicht kontaktiert werden will. Ein solcher Hinweis wäre ihm aber zumutbar gewesen. Denn es ist durchaus üblich, dass Inserenten solche Hinweise in ihre Anzeigen aufnehmen.

Anders aber: Der Makler bietet seine Tätigkeit an

Im Ergebnis hält das OLG Karlsruhe daher fest: Wer als privater Anbieter eine Immobilienanzeige schaltet und darin seine Telefonnummer nennt, erteilt sein ausdrückliches Einverständnis, dass sich auch Makler telefonisch bei ihm melden können. Das gilt allerdings nur, wenn die Makler sich für die Immobilie interessieren, weil es ein potentielles Objekt für die eigenen Suchkunden sein könnte. Das Gericht unterscheidet hier ausdrücklich zu dem Fall, in dem der Makler anruft, um seine entgeltlichen Maklerdienstleistungen anzubieten. Hierzu würde eine Einwilligung gerade nicht vorliegen.

Fazit

Für den häufigen Fall, dass der Makler auf private Immobilienanzeigen anruft, um seine eigene Vermittlungstätigkeit anzubieten, stellt das OLG Karlsruhe klar, dass dafür keine Einwilligung aus der Immobilienanzeige hervorgeht. Solche Anrufe stellen für den privaten Immobilienanbieter daher eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) dar. Gegen solche unzulässige Telefonwerbung kann er sich mit einem Unterlassungsanspruch wehren. Anders verhält es sich in dem – wohl deutlich selteneren – Fall, dass der Makler anruft, weil er sich für die Immobilie aufgrund eigener Suchkunden interessiert.

Bei kununu handelt es sich um eine Arbeitgeber-Bewertungsplattform. Hier können aktuelle und ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie auch Bewerber einen Arbeitgeber bewerten. Die Bewertungen werden anonym angegeben, was erhebliche Risiken für den Arbeitgeber birgt. Denn dadurch, dass der Bewertende anonym auftritt, lässt er sich leicht dazu verleiten, einen von ihm erlebten Sachverhalt krasser darzustellen, als er wirklich war, oder den ehemaligen Arbeitgeber schlechter zu bewerten, nur um ihm etwas „heimzuzahlen“. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen Bewertungen abgegeben werden, ohne dass der Bewertende jemals als (potentieller) Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber in Kontakt stand. Solche Fake-Bewertungen können u.a. darauf zurückgeführt werden, dass sich ein Kunde bei dem Unternehmen für eine gefühlte Falschbehandlung rächen will.

Welche Folgen kann ein negativer Eintrag bei kununu haben?

Besonders schmähende, krass negative Äußerungen auf kununu sind nicht einfach nur ärgerlich für den Arbeitgeber. Sie können auch zu wirtschaftlichen Schäden führen.

Zum einen werden potentielle Bewerber von einer Bewerbung Abstand nehmen, wenn sie zum Beispiel lesen, dass das Arbeitsklima schlecht sein soll. In Branchen, in denen händeringend nach Mitarbeitern gesucht wird, hat das besonders negative Auswirkungen.

Auf der anderen Seite werden auch Kunden von der Beauftragung absehen, wenn sie z.B. lesen, dass die Mitarbeiter schlecht geführt werden und es Defizite in der Geschäftsführung oder beim Projektmanagement gibt.

Negative Bewertungen bei Kununu haben also direkte Auswirkungen auf das Geschäft des Arbeitgebers. Er sollte daher möglichst frühzeitig gegen unberechtigte negative Bewertungen vorgehen und dazu übergehen, sein Arbeitgeber-Profil auf einschlägigen Bewertungsplattformen überwachen zu lassen, um bereits frühzeitig über neue (negative) Bewertungen informiert zu werden.

Wann kann ich eine kununu Bewertung löschen lassen?

Eine Bewertung bei kununu können Sie löschen lassen, wenn sie unwahr ist oder eine Fake-Bewertung ist. Stimmt also der in der Bewertung angegebene Sachverhalt nicht, ist eine Löschung möglich.

kununu verteidigt sich eigentlich immer damit, dass ihre Nutzer das Recht auf freie Meinungsäußerung hätten und es ein öffentliches Informationsinteresse geben würde. Das erklärt sich weitgehend damit, dass sich kununu bei den Nutzern unglaubwürdig machen würde, wenn es einfach jede beanstandete Bewertung sofort löschen würde. Außerdem – das kennen wir aus der Presse – sind negative Nachrichten häufig interessanter als positive. So verbessern Leser, die direkt über Google zu einer negativen Bewertung gelangen, die Sichtbarkeit von kununu in der Suchmaschine. Eine gute Sichtbarkeit macht den Verkauf von Werbung auf der eigenen Webseite für kununu attraktiver.

Daraus wird deutlich, dass kununu keinerlei Interesse daran hat, eine negative Bewertung zu löschen. Es spielt daher eine wichtige Rolle, dass Sie als Arbeitgeber von vornherein in der richtigen Art und Weise an kununu herantreten sollte, wenn das Löschungsverlangen Erfolg haben soll. Dabei geht es nicht nur darum, dass man den rechtlich geschulten Mitarbeitern von kununu ebenbürtig gegenübertritt, sondern vielmehr wird so auch sichergestellt, dass keine Informationen mitgeteilt werden, die die spätere Durchsetzung der Löschung der Bewertung auf kununu erschweren.

Darum sollten Sie Heldt Zülch & Partner mit der Löschung beauftragen

vege @ fotolia.com

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Wir sehen es für Sie als Arbeitgeber als äußerst vorteilhaft an, die Löschung durch einen Rechtsanwalt zu betreiben. Denn im Rahmen des Löschungsverfahrens wird der Bewertende von kununu zur Stellungnahme auf das Löschungsbegehren aufgefordert. Dazu leitet kununu unser Schreiben an den Bewertenden weiter. Dieser ist häufig weniger bereit, sich mit Anwälten auseinanderzusetzen, was eher zu einer Löschung der negativen Bewertung führt.

Außerdem ist es aufgrund des oben beschriebenen Interesses von kununu an dem Erhalt der Bewertung sinnvoller, einen Anwalt mit der Löschung der kununu Bewertung zu beauftragen. Denn bei kununu ist man mit dem Löschungsbegehren und dessen Voraussetzungen vertraut. Wird in dem Anschreiben mit dem Löschungsverlangen etwas mitgeteilt, was bereits die Löschung der negativen Bewertung ausschließt, wird kununu bereits die Löschung verweigern.
Unsere Kanzlei hat Erfahrung im Löschen von Bewertungen und verfügt über Klageerfahrung gegen die Arbeitgeber-Plattform kununu. Insbesondere im Bereich der Löschung von Arbeitgeber-Bewertungen profitieren Sie als Mandant von der Symbiose unserer Kanzlei-Erfahrung in den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz (Dr. Heiner Heldt) sowie Arbeitsrecht (Jan Zülch), sodass eine hochqualifizierte Bearbeitung Ihrer Angelegenheit gewährleistet werden kann.

Unsere Erstberatung ist kostenlos. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung, um zu erfahren, ob ein Vorgehen gegen eine bestimmte Bewertung als sinnvoll erscheint.

Interessant für Arbeitgeber: Komplett-Ausstieg aus kununu

Das Geschäftsmodell von kununu ist unseres Erachtens darauf ausgerichtet, zahlende Kunden zu bevorzugen. Dadurch handelt es sich bei der Bewertungsplattform nicht mehr um ein neutrales Informationsmedium. Das führt in Anlehnung an die aktuelle jameda-Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach unserer Auffassung dazu, dass auch ein Anspruch des Arbeitgebers darauf besteht, sein gesamtes Profil bei kununu löschen zu lassen. Wir beraten Sie gerne dazu – kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung!

Bisher wurden Betriebsrenten vollumfänglich auf die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet. Gemäß dem zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) wird die Anrechnung nun eingeschränkt.

Bisherige Anrechnung hielt Geringverdiener von bAV ab

Die vollumfängliche Anrechnung von Betriebsrenten auf die Grundsicherung hielt Geringverdiener oftmals davon ab, Entgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Auch wenn der Arbeitgeber dem gering verdienenden Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Gehaltserhöhung und einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gibt, entschied sich der Arbeitnehmer oftmals nicht zuletzt wegen der Anrechnung der späteren Betriebsrente auf die von ihm – möglicherweise zu Unrecht – erwartete Grundsicherung für die Gehaltserhöhung und gegen die betriebliche Altersversorgung.

Änderung gemäß dem BetriebsrentenstärkungsgesetzWeihnachtsgeld_26655897_XS

Gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird nun Einkommen aus zusätzlicher betrieblicher Altersversorgung zumindest zum Teil nicht mehr angerechnet. Nach § 82 Abs. 4 SGB XII-neu bleibt Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge bis zu einem absoluten, nicht dynamischen Sockelbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich vollständig anrechnungsfrei. Über 100 Euro hinausgehende Betriebsrente bleibt gemäß der Neuregelung zu 30 % anrechnungsfrei. Insgesamt darf der Freibetrag jedoch gemäß § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII-neu 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nicht überschreiten. Derzeit (im Jahr 2018) liegt die Regelbedarfsstufe 1 bei 416 Euro im Monat.

Beispiel 1: Der Betriebsrentner A erhält eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 300 Euro. Hiervon bleiben gemäß der Neuregelung 100 Euro vollständig anrechnungsfrei. Die weiteren 200 Euro bleiben zu 30 % anrechnungsfrei. Insgesamt bleiben folglich 160 Euro anrechnungsfrei, 140 Euro werden dagegen auf die staatliche Grundsicherung angerechnet.

 

Beispiel 2: Der Betriebsrentner B erhält eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 500 Euro. Hiervon bleiben 100 Euro vollständig anrechnungsfrei. 30% der weiteren 400 Euro ergeben 120 Euro. Zusammen mit dem Sockelbetrag wird der in § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII-neu bestimmte Höchstbetrag damit bei der derzeitiger geltender Regelbedarfsstufe 1 überschritten. Unter Berücksichtigung einer Regelbedarfsstufe 1 von 416 Euro im Monat bleiben von der Betriebsrente des B folglich 208,00 Euro anrechnungsfrei. 292,00 Euro werden dagegen auf die staatliche Grundsicherung angerechnet.

Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge

Die Anrechnungsfreiheit gemäß § 82 IV SGB XII-neu gilt nur bei Einkommen aus zusätzlicher Altersversorgung. Gemäß § 82 V 1 SGB XII-neu müssen für die Annahme eines Einkommens aus zusätzlicher Altersvorsoge folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Zahlungen müssen monatlich erfolgen.
  • Die Zahlungen müssen lebenslang sein.
  • Der Anspruch auf die Zahlungen muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erworben worden sein.
  • Der Anspruch auf die Zahlungen muss auf freiwilliger Grundlage erworben worden sein.
  • Die Zahlungen müssen dazu bestimmt und geeignet sein, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern und zwar im Vergleich zu möglichen Ansprüchen
    • aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 1-4 SGB VI,
    • nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
    • aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen,
    • aus einer berufsständischen Versorgung.

Gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 SGB XII neu gelten als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersversorgung insbesondere Betriebsrenten, Riester-Renten und Rürup-Renten (Basisrenten). Darüber hinaus kommen jedoch auch noch andere Zahlungen als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge in Betracht. Zu denken ist insbesondere an lebenslange Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung soweit sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen.

Fazit

Die vollumfängliche Anrechnung von Betriebsrenten auf die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist schon lange Zeit zu Recht als unangemessenes Hindernis für betriebliche Altersversorgung von Geringverdienern kritisiert worden. Durch die vorgesehenen Freibeträge hat der Gesetzgeber dieses Hindernis zumindest teilweise abgebaut. Ob es dafür ausreicht, dass gering verdienenden Arbeitnehmern ihre Vorbehalte gegen eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung aufzugeben, bleibt abzuwarten.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne. Für eine Erstberatung berechnen wir ein Honorar in Höhe von 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt Jan Zülch, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg, Lüneburg

Seit über 10 Jahren bietet Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt in unserer Kanzlei anwaltliche Beratung im Markenrecht in Lüneburg an. Von Markenanmeldungen über Verteidigung gegen Abmahnungen oder die Beratung bei Markenrechtsverletzungen war alles dabei. Spannende Fälle wurden und werden ausgefochten. Und zwar nicht nur vor dem für Lüneburg in Markensachen zuständigen Landgericht Braunschweig, sondern auch beim Oberlandesgericht Braunschweig sowie den anderen bundesweiten Markengerichten. Wir betreuen die Markenportfolios von Mandanten aus Lüneburg vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie internationale Marken bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) und anderen nationalen Ländern.

Unsere Mandanten im Markenrecht in Lüneburg

Rechtsanwalt in Lüneburg

Markenrecht in Lüneburg

Im Laufe der Zeit hat sich herausgestellt, dass es vielen Fällen Sinn macht, Besprechungen mit unseren lüneburger Mandanten direkt vor Ort, also beim Mandanten zu führen. Auf diese Weise kann man sich als Anwalt ein besseres Bild von Geschäftsbetrieb des Mandanten machen. Das hilft auch bei der Beratung im Markenrecht. Denn nicht nur die Formulierung des Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen bei einer neu anzumeldenden Marke hängt von den Bedürfnissen des Mandanten ab. Auch bei der Führung von Marken-Rechtsstreitigkeiten muss berücksichtigt werden, was dem Mandanten wichtig ist: Lohnt sich der Rechtsstreit für den Mandanten? Was kann er tatsächlich gewinnen und bringt ihn ein Gerichtsverfahren wirklich weiter? Wir besprechen diese und alle anderen relevanten Fragen mit unseren Mandanten aus Lüneburg ausführlich. Bevor wir Maßnahmen ergreifen, die Kosten auslösen, erhält unser Mandant eine Einschätzung zu den auf ihn zukommenden Kosten.

Erfahrung und Spezialisierung

Unsere Kanzlei kann den Mandanten in Lüneburg eine qualifizierte Beratung im Markenrecht anbieten. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt ist seit 2005 im Markenrecht tätig und ist Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Neben dem Markenrecht berät unsere Kanzlei im Wettbewerbs- und Urheberrecht, im Arbeitsrecht sowie im Spezialgebiet der Betrieblichen Altersversorgung.

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Wie wichtig es ist, bereits bei der Anmeldung einer Marke alles richtig zu machen, zeigt eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2017 (Az. 6 U 17/17).

Cassella = CASSELLA?

Der Entscheidung lag die Marke

Schriftzug cassella park – gewerbepark cassellastrasse

zugrunde. Die Marke ist unter anderem für Immobilienvermittlung und Immobilienverpachtung in Klasse 37 angemeldet und eingetragen worden. Es handelt sich um eine Wort-Bildmarke. Auf den Zusatz unterhalb des Wortes „cassella“ wollen wir besonders hinweisen. Dort heißt es: „GEWERBEPARK CASSELLASTRASSE“. Damit weist die Marke sowohl daraufhin, was man für Dienstleistungen zu erwarten hat, nämlich einen Gewerbepark, als auch, wo diese Dienstleistung erbracht wird, nämlich in der Cassellastraße.

Aufgrund dieser Marke ging der Antragsteller u.a. gegen die Bezeichnung „CASSELLA INDUSTRIEPARK“ vor. Unter dieser Bezeichnung und der Marke

Schriftzug Cassella im Kreis mit einem Glaskolben und außerhalb der Schriftzug Industriepark

bot die Antragsgegnerin unter anderen die Vermietung und Verpackung von Immobilien in einem Flyer an.

Aufgrund durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zum Erfolg

In seiner Entscheidung ging das OLG Frankfurt davon aus, dass der Klagemarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Dies war für den Antragsteller vorteilhaft, weil beim Vorliegen einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ein größerer Abstand zur Klagemarke eingehalten werden muss. Wäre das OLG lediglich von geringer Kennzeichnungskraft ausgegangen, wären die Anforderungen an das Vorliegen von Verwechslungsgefahr höher gewesen. Die Annahme einer geringen Kennzeichnungskraft wäre aber nicht völlig von der Hand zu weisen, wie unten dargestellt.

Unter Zugrundelegung von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft kommt das OLG Frankfurt zu dem Ergebnis, dass mindestens eine durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht. Denn die Klagemarke werde durch den Wortbestandteil „CASSELLAPARK“ geprägt. Das in der angegriffenen Bezeichnung verwendete Wort „CASSELLA“ ist dazu ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Aber besitzt die Klagemarke tatsächlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft?

Diese Entscheidung hätte jedoch auch anders ausfallen können (so auch Schoene in GRUR-Prax 2017, 351). Denn wie oben dargestellt, beschreibt der Zusatz „INDUSTRIEPARK CASSELLASTRASSE“ in der Klagemarke, was man an welchem Ort von der Klagemarke erwarten kann (nämlich einen Industriepark in der Cassellastraße). Dadurch ist sehr fraglich, ob der Klagemarke wirklich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Naheliegender wäre es, den Wortbestandteilen der Klagemarke eine originäre Kennzeichnungskraft vollständig abzusprechen.

Legt man dieses Verständnis der Klagemarke zugrunde, so kommt eine Verletzung dieser Marke eigentlich nur bei identischen oder sehr hochgradig ähnlichen Bezeichnungen in Betracht. Damit fallen eine beträchtliche Anzahl von möglichen Verletzungsfällen nicht mehr unter den Schutzbereich der Marke. Auf diese Umstände sollte man bereits bei der Anmeldung einer Marke achten. Denn in vielen Fällen können beschreibende Angaben bei der Markenanmeldung weggelassen werden. So kann die Kennzeichnungskraft einer Marke erhöht werden.

Bei Markenanmeldung auf genutztes Zeichen achten

Achten muss man aber darauf, dass trotzdem ein Zeichen als Marke angemeldet wird, das später auch in dieser Form verwendet wird. Denn nach Ablauf von fünf Jahren müssen Marken grundsätzlich in der Form verwendet werden, wie sie eingetragen sind. Ausnahmsweise reicht auch die Verwendung in einer abgewandelten Form aus, die den kennzeichnenden Charakter der angemeldeten und eingetragenen Marke nicht verändert. Auf die zuletzt genannte Möglichkeit bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung abzustellen, dürfte für jeden Markeninhaber jedoch reichlich risikoreich sein.

Im Falle des OLG Frankfurt hätte wahrscheinlich auch die Einstufung der Klagemarke als schwach kennzeichnungskräftig wenig am Ausgang des Verfahrens geändert. Denn auch in der Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Zeichen dürfte wohl Verwechslungsgefahr bestanden haben. Dies ist aber der besonderen Konstellation geschuldet. Zeichen, die stärker von der Klagemarke abweichen, würden wohl eher nicht mehr von ihrem Schutzbereich erfasst werden. Um aber auch dies zu gewährleisten, sollten die entsprechenden Weichen bereits bei der Anmeldung der Marke gestellt werden.

Ihre Fragen zur Markenanmeldung an uns

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Markenanmeldung haben, melden Sie sich gerne. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt freut sich auf Ihre Nachricht und Ihren Anruf. Zur Besprechung der Anmeldung Ihrer Marke können auch Termine in Hamburg oder Lüneburg abgesprochen werden.

Markenanmeldung Hamburg: 040 37 15 77
Markenanmeldung Lüneburg: 04131 221 49 11
Oder per Email: heldt@heldt-zuelch.de

Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unterliegen besonders strengen steuerlichen Vorschriften. In seinem Schreiben vom 9.12.2016 (Gz. IV C 6 – S 2176/07/10004 :003) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die Vorgaben zur Mindestaltersgrenze bei sog. GGF-Zusagen neu festgelegt. In dem BMF-Schreiben vom 9.12.2016 wird bestimmt, wann und in welchem Umfang eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Unterschreitung bestimmter Altersgrenzen vorliegt. Unter anderem hält das BMF neu erteilte Pensionszusagen für teilweise unangemessen, wenn die in der Zusage vereinbarte Altersgrenze unter 67 Jahren liegt.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine vGA ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung), welche sich auf den Gewinn der Gesellschaft auswirkt und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Für die Gesellschaft hat eine vGA zur Folge, dass die unerlaubte Vermögensminderung dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet wird. Beim versorgungsberechtigten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt eine vGA dazu, dass die Versorgungsleistungen, die auf einer gesellschaftlichen Veranlassung beruhen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bewerten sind (ausführlicher zur vGA bei GGF-Zusagen in unseren Artikel „Die GGF-Versorgung – ein kurzer Überblick“).

Fehlende Ernsthaftigkeit

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 9.12.2016 liegt keine ernsthafte Vereinbarung vor, wenn gemäß einer nach dem 9.12.2016 erteilten Pensionszusage (Neuzusage) die Altersgrenze unter 62 Jahren liegt. Dies hat zur Folge, dass die Zuführung zur Pensionsrückstellung in voller Höhe als vGA zu behandeln ist. Bei am 9. Dezember 2016 bereits bestandenen Pensionszusagen (Altzusagen) geht das BMF erst dann von einer fehlenden Ernsthaftigkeit aus, wenn die in der Pensionszusage bestimmte Altersgrenze unter 60 Jahren liegt.

Teilweise Unangemessenheit

Bei Neuzusagen ist gemäß dem BMF-Schreiben vom 9.12.2016 grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pensionszusage insoweit unangemessen ist, als eine geringere vertragliche Altersgrenze als 67 Jahre vereinbart ist. Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind dann insoweit vGA, als diese nicht auf das 67. Lebensjahr, sondern auf das vertraglich vereinbarte geringere Pensionsalter berechnet werden. Allerdings handelt es bei der Annahme der Unangemessenheit um eine widerlegbare Vermutung. Der Steuerpflichtige hat also die Möglichkeit darzulegen, dass die Altersgrenze im konkreten Fall nicht unüblich ist.

Heilung bei Altzusagen noch möglich

Bei Altzusagen geht das BMF grundsätzlich davon aus, dass die Pensionszusage insoweit unangemessen ist, als eine geringere vertragliche Altersgrenze als 65 Jahre vereinbart ist. Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind dann insoweit vGA, als diese nicht auf das 65. Lebensjahr, sondern auf das vertraglich vereinbarte geringere Pensionsalter berechnet werden. Allerdings geht die Finanzverwaltung dann nicht von einer vGA aus, wenn bei Altzusagen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches nach dem 9.12.2016 beginnt, eine nachträgliche Änderung der Altersgrenze auf mindestens 65 vereinbart wird.

Im Folgenden ist eine tabellarische Übersicht zur Mindestaltersgrenze und zu den Folgen bei Nichtbeachtung aufgeführt.

AltersgrenzeZusagen bis 9.12.16Zusagen nach 9.12.16
unter 60in voller Höhe vGAin voller Höhe vGA
mind. 60, aber unter 62teilweise vGAin voller Höhe vGA
mind. 62, aber unter 65teilweise vGAteilweise vGA
mind. 65, aber unter 67keine vGAteilweise vGA
mind. 67keine vGAkeine vGA

Niedrigere Altersgrenze bei schwerbehinderten GGF zulässig

Sofern der Versorgungsberechtigte beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX ist, wird eine teilweise Unangemessenheit beim Neuzusagen erst bei einer Altersgrenze von unter 62 Jahren angenommen, bei Altzusagen erst bei einer vertraglichen Altersgrenze von unter 60 Jahren.

Empfehlung

Kapitalgesellschaften, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt haben, sollten prüfen, ob die vertraglich vereinbarte Altersgrenze den neuesten Vorgaben des BMF entspricht. Bei Pensionszusagen, die zum 9.12.2016 bereits bestanden haben, und in welchen eine Altersgrenze von unter 65 bestimmt ist, kann bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches nach dem 9.12.2016 beginnt bzw. begonnen hat, noch ohne steuerliche Nachteile eine Änderung der Altersgrenze durch einen Nachtrag zur Pensionszusage vorgenommen werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung einer GGF-Zusage hinsichtlich ihrer steuerlichen Zulässigkeit und unterbreiten Ihnen Vorschläge zur zweckmäßigen Anpassung der Zusage. Rufen Sie uns einfach an (040 – 371577) oder schreiben uns eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg, Lüneburg

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) wird zum 01.01.2018 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist eine bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittelständischen Betrieben sowie bei Niedrigverdienern. Den Schwerpunkt bildet das Sozialpartnermodell, nach dem die Möglichkeit besteht, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen und sog. Optionssysteme einzuführen. Darüber hinaus soll § 3 Nr. 63 EStG dahingehend geändert werden, dass Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung statt bis zu 4 % nunmehr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei sind. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2.200 Euro sollen zudem bezuschusst werden. Außerdem sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Arbeitgeberpflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung vor. Eine weitere Änderung ist die Einschränkung der Anrechnung der Betriebsrente auf die staatliche Grundsicherung.

Mit diesem Artikel soll einen Überblick über das auch als „bAV II“ bezeichnete Sozialpartnermodell gegeben werden.

Reine Beitragszusage – „pay and forget“

Gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sind auf Grundlage eines Tarifvertrags anders als bisher auch reine Beitragszusagen mit sog. Zielrenten möglich. Bei solchen Beitragszusagen schuldet der Arbeitgeber lediglich die Zahlung eines festgelegten Versorgungsbeitrags. Weder er noch die Versorgungseinrichtung haften für die Erfüllung bestimmter Leistungen. Die für Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung geltende Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet bei reinen Beitragszusagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG-neu ausdrücklich keine Anwendung. Der Arbeitnehmer trägt bei reinen Beitragszusagen folglich sämtliche Anlagerisiken. Auch nach Eintritt des Versorgungsfalls können Betriebsrenten noch sinken. Der Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner hat also keine hohe Planungssicherheit. Allerdings ist andererseits zu beachten, dass bei Versorgungen mit Leistungsgarantien die Kapitalanlage sehr vorsichtig gestaltet werden muss, um die garantierten Leistungen auch dauerhaft erfüllen zu können. Die Chance auf eine hohe Rendite geht dadurch verloren.

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Voraussetzungen und Arbeitnehmerrechte bei der reinen Beitragszusage

Die maßgeblichen Regelungen zur reinen Beitragszusage gemäß dem Entwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind im Folgenden aufgeführt:

  • Alle wesentlichen Regelungen der reinen Beitragszusage müssen in einem Tarifvertrag geregelt sein. Gemäß § 24 BetrAVG-E können jedoch auch nichttarifgebundene Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine entsprechende Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Ein Kontrahierungszwang besteht jedoch nicht.
  • Die Tarifvertragsparteien (Sozialpartner) müssen sich an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage beteiligen. Ausreichend ist es hierfür, dass die Sozialpartner die Möglichkeit erhalten, auf die Durchführung der reinen Beitragszusage einzuwirken. Dies kann zum Beispiel dadurch gewährleistet werden, dass sie im Aufsichtsrat der Versorgungseinrichtung vertreten sind.
  • Die reine Beitragszusage kann nur über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung durchgeführt werden.
  • Es dürfen nur laufende Leistungen zugesagt werden, kein einmaliges Versorgungskapital.
  • Die Betriebsrenten sind aus dem Versorgungskapital zu erbringen, welches aus den gezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen für den Versorgungsberechtigten aufgebaut wird.
  • Versorgungseinrichtungen, die eine reine Beitragszusage durchführen, haben diverse aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu beachten, insbesondere §§ 244a – 244d VAG-E und §§ 33 ff. PFAV-E. So ist etwa in § 244b Abs. 1 Nr. 1 VAG-E geregelt, dass reine Beitragszusagen keine garantierten Leistungen beinhalten dürfen („Garantieverbot“).
  • Die auf den gezahlten Beiträgen beruhenden Anwartschaften auf Altersrente sind sofort unverfallbar, § 22 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG-E. Dies gilt auch dann, wenn die Zusage vollständig vom Arbeitgeber finanziert wird. Keine gesetzliche sofortige Unverfallbarkeit tritt hingegen hinsichtlich Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrentenanwartschaften ein.
  • Die von der Versorgungseinrichtung erwirtschafteten Erträge müssen auch den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugutekommen, § 22 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG-E (hierdurch wird der EU-Mobilitäts-Richtlinie Rechnung getragen).
  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, die Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, § 22 Abs. 3 Nr. 1 a BetrAVG-E.
  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, die Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres auf eine andere Versorgungseinrichtung zu übertragen, sofern der neue Arbeitgeber im Rahmen einer reinen Beitragszusage wiederum Beiträge an diese zahlt, § 22 Abs. 3 Nr. 1 b BetrAVG-E.
  • Der Arbeitnehmer hat ein Auskunftsrecht gemäß § 4a BetrAVG, § 22 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG-E.
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, unter den Voraussetzungen von § 6 BetrAVG eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, § 22 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG-E.
  • Die Anwartschaft aus einer reinen Beitragszusage darf weder übertragen, noch beliehen, noch veräußert werden, § 22 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG-E.
  • Eine Abfindung einer reinen Beitragszusage ist mit Ausnahme der Abfindung von Klein-Anwartschaften und Klein-Renten nicht zulässig. Insbesondere ist auch eine Abfindung während des laufenden Arbeitsverhältnisses unzulässig.

Sicherungsbeitrag

Gemäß § 23 Abs. 1 BetrAVG-E soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage im Tarifvertrag ein Sicherheitsbeitrag vereinbart werden. Die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage. Mit dem Sicherungsbeitrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrAVG-E kann zum Beispiel ein höherer Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage realisiert werden. Steuerlich flankiert wird § 23 Abs. 1 durch § 3 Nr. 63a EStG-E. Danach sind die zur zusätzlichen Absicherung der reinen Beitragszusage verwenden Zusatzbeiträge zum Zeitpunkt der Leistung des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung steuerfrei. Darüber hinaus sollen gemäß der Gesetzesbegründung Sicherungsbeiträge im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrAVG-E dann kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts darstellen, wenn sie als „Puffer“ verwendet werden.

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Möglich ist die reine Beitragszusage auch, wenn sie durch Entgeltumwandlung finanziert wird. In dem Fall ist das Wertgleichheitsgebot gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG dann erfüllt, wenn der vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung gezahlte Betrag mindestens dem umgewandelten Entgeltbetrag nach Abzug möglicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entspricht. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 2 BetrAVG-E 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Eine solche pauschale Weitergabe der ersparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung war in der Praxis auch bisher bereits üblich, jedoch nicht gesetzlich verpflichtend. Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nur gilt, wenn der Arbeitgeber auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bei Arbeitnehmern, bei denen das um den Umwandlungsbetrag verminderte Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) nicht unterschreitet, besteht folglich keine gesetzliche Pflicht zur Leistung eines Arbeitgeberzuschusses. Ebenfalls keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses besteht bei Umwandlung von sozialversicherungspflichtigem Entgelt soweit es die Grenze zur Sozialversicherungsfreiheit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV von 4 % der BBG übersteigt. Darüber hinaus ist es möglich, dass zwar der Umwandlungsbetrag vollständig sozialversicherungsfrei ist, die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses jedoch zur teilweisen Beitragspflicht in der Sozialversicherung führt – nämlich dann, wenn durch die Zahlung des Zuschusses der insgesamt an die Versorgungseinrichtung gezahlte Beitrag die Grenze zur Sozialversicherungsfreiheit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV überschreitet.

Praxistipp: Zur Verwaltungsvereinfachung kann es sinnvoll sein, allen Mitarbeitern unabhängig von der tatsächlichen Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages zuzusagen, soweit der Umwandlungsbetrag 4 % der BBG nicht übersteigt. Darüber hinaus sollten die Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung auch durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses entstehen kann. Sofern der Arbeitnehmer bei Umwandlung von beitragspflichtigem Entgelt vermeiden will, dass eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung eintritt, kann er nach folgender Formel verfahren:

4 % der BBG ÷ 1,15 = maximaler Umwandlungsbetrag

Optionssysteme

Bei Optionsmodellen wird automatisch ein bestimmter Teil des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung einbehalten. Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, der automatischen Umwandlung innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen („opt out“). Bisher war zwischen Experten der betrieblichen Altersversorgung umstritten, ob solche Opting-out-Modelle zulässig sind. Der Entwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht nun in § 20 Abs. 2 BetrAVG-E ausdrücklich vor, dass Optionssysteme möglich sind.

Voraussetzungen für Optionssysteme

Unter folgenden Voraussetzungen wird bei Unterbleiben eines Widerspruchs durch den Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine Umwandlung von Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung geschlossen:

  • Das Optionsmodell ist in einem Tarifvertrag  oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen.
  • Das Angebot auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung wurde dem Arbeitnehmer in Textform mindestens drei Monate vor dem ersten Entgeltumwandlungstermin unterbreitet.
  • In dem Angebot wurde deutlich auf folgende Punkte hingewiesen:
    • Höhe des Umwandlungsbetrages
    • Art der umzuwandelnden Vergütung (z.B. monatliches Grundgehalt, vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtsgeld)
    • das Recht des Arbeitnehmers, ohne Angaben von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang des Angebots zu widersprechen
    • das Recht des Arbeitnehmers, ohne Angaben von Gründen die automatische Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat zu beenden

Fazit

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz stellt eine der weitreichendsten Reformen in der betrieblichen Altersversorgung dar. Die Verantwortung für die tatsächliche Stärkung der betrieblichen Altersversorgung wird durch das Gesetz allerdings den Tarifvertragsparteien auferlegt. Der Gesetzgeber verspricht sich von der stärkeren tarifvertraglichen Verankerung der bAV einen fairen Interessenausgleich und eine hohe Akzeptanz bei den Arbeitnehmern. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Sozialpartner mit den ihnen eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten umgehen werden.

Zur Erinnerung: Neben dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab dem 1.1.2018 auch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie gelten. Dieses Gesetz wird in der bAV-Fachwelt zwar weitaus weniger kontrovers diskutiert, löst jedoch bei vielen Unternehmen Handlungsbedarf im Bereich der betrieblichen Altersversorgung aus.

Haben Sie Fragen zur betrieblichen Altersversorgung? Wir unterstützen Sie gerne bei allen rechtlichen Fragestellungen und helfen Ihnen dabei, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung in rechtlicher Hinsicht optimal aufgestellt zu sein. Zudem bieten wir zum Betriebsrentenstärkungsgesetz deutschlandweit Inhouse-Seminare an. Rufen Sie uns einfach an (040 – 371577) oder schreiben uns eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg, Lüneburg

Die Frage, ob und wie eine fremde Marke verwendet werden kann, um auf die Bestimmung des Produktes hinzuweisen, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Die Marke soll dabei darauf hinweisen, dass Verbrauchsmaterialien (z.B. auch Druckerpatronen), Ersatzteile oder Zubehörteile mit Produkten einer bestimmten Marke kompatibel sind. Für die Hersteller und Händler solcher „Fremdprodukte“ ist es essentiell in ihrer Werbung darzustellen, dass ihre Zubehörteile zu einem bestimmten Produkt eines anderen Herstellers passen. Dagegen hat dieser Hersteller ein großes Interesse daran, seine eigenen Zubehörteile zu verkaufen. Er wird daher die Werbung seines Konkurrenten sorgfältig auf Marken- oder Wettbewerbsverletzungen überwachen.

Fremde Marke muss eindeutig als fremd erkennbar sein

Die fremde Marke darf als Hinweis auf ein passendes Zubehör- oder Ersatzteil aber nur verwendet werden, wenn bei der Nutzung deutlich wird, dass es sich um eine fremde Marke handelt. Fehlt dieser eindeutige Hinweis, wird von einer Markenrechtsverletzung auszugehen sein.

Fall des OLG Frankfurt

Dieser deutliche Hinweis war der Streitpunkt in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.11.2016, Az. 6 U 63/16). Gegenstand des Verfahrens waren Fettkartuschen, auf denen der Name „LUBE-SHUTTLE“ stand. Der Inhaber der Marke „LUBE-SHUTTLE“ hatte in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt a.M. eine einstweilige Verfügung erwirkt. Darin wurde es der Antragsgegnerin untersag, für Fettkartuschen die Bezeichnung „LUBE-SHUTTLE“ zu verwenden. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die einstweilige Verfügung und geht damit ebenfalls von einer Markenrechtsverletzung aus.

Bezeichnung hat keine glatt beschreibende Bedeutung

Zunächst stellt das Gericht fest, dass „LUBE-SHUTTLE“ für Fettkartuschen keine beschreibende Bedeutung besitzt. Damit erfolgte die Verwendung der Bezeichnung auf den Kartuschen der Antragsgegnerin kennzeichnend, also als Marke. An einigen Stellen hatte die Antragsgegnerin auch das ® hinter die Bezeichnung „LUBE-SHUTTLE“ gesetzt. Dadurch machte sie deutlich, dass das Zeichen als Marke verwendet werden soll. An diesen Stellen war daher bereits deshalb von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen.

Generell: Fremde Marke kann bei Zubehör oder Ersatzteilen verwendet werden

Die Antragsgegnerin hatte sich damit verteidigt, dass eine nach § 23 Abs. 3 Markengesetz gestattete Benutzung vorlag. Danach ist die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, gestattet, wenn die Benutzung notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Allerdings ist dafür erforderlich, dass bei der Benutzung der Marke auch zweifelsfrei erkennbar wird, dass es sich um eine fremde Marke handelt.

Sternchenhinweis wohl nicht ausreichend

Das war bei der Benutzung von LUBE-SHUTTLE durch die Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall, denn

  • bei einigen Nutzungen fehlte der Hinweis auf eine fremde Marke vollständig, während
  • an anderen Stellen ein Sternchenhinweis vorhanden war, der allerdings entweder nicht lesbar oder an unerwarteten Stelle angebracht war.

Das Gericht macht ebenfalls darauf aufmerksam, dass es wohl generell der Auffassung ist, dass ein Sternchenhinweis nicht ausreichend ist, um zweifelsfrei auf die Nutzung einer fremden Marke hinzuweisen. Insofern sollte auf andere Art und Weise auf die Nutzung einer fremden Marke hingewiesen werden.

Umsetzungshinweise vom OLG Frankfurt

Wie dieser Hinweis praktisch erfolgen kann, dafür gibt das OLG Frankfurt a.M. aber auch Anhaltspunkte: Die Werbung muss „eine ausdrückliche Aussage (enthalten), dass die Fettpressen für „Lube-Shuttle“-Kartuschen bestimmt oder verwendbar sind („…passend für…“, „bestimmt für“, „…geeignet für…“)“.

 

Wenn Sie Fragen zur einwandfreien Markennutzung haben, dann kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt:

Rechtsanwalt Markenrecht Hamburg: 040 37 15 77.

Rechtsanwalt Markenrecht Lüneburg: 04131 22 14 911

Privatsphäre steht auch Politikern zu. Fotos von ihnen im privaten Umfeld dürfen nicht beliebig veröffentlicht werden. Dies kann jedoch anders sein, wenn das Foto im zeitlichen Zusammenhang zu einem für den betreffenden Politiker wichtigen politischen Ereignis steht.

Bilder zeigen Wowereit am Vorabend des Misstrauensvotums

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem sich Klaus Wowereit gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der BILD-Zeitung wehrte. Die Bilder gehörten zu einem Artikel, der überschrieben war mit „Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten“ und der über die Jahre des Klägers als Regierender Bürgermeister Berlins berichtete. Die konkret angegriffenen Bilder zeigten ihn bei einem Besuch in der Paris-Bar in Berlin, einer Bar, in der häufig Prominente anzutreffen waren. Betitelt waren die Bilder mit „Vor der Misstrauens-Abstimmung ging’s in die Paris-Bar“. Am Tag nach dem Barbesuch sollte die Abstimmung über den Misstrauensantrag erfolgen, der gegen den ehemaligen Regierenden Bürgermeister von Berlin gerichtet war, weil sich der Bau des Flughafens BER stark verzögerte. Zu den Bildern schrieb die BILD-Zeitung u.a.: „Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament sichtlich entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)“.

LG und KG verurteilen zur Unterlassung, anders der BGH

Vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht hatte die Klage gegen die BILD-Zeitung Erfolg. Der BGH wies die Klage in der Revisionsinstanz doch noch ab.

Bilder stellen zeitgeschichtliches Ereignis dar

Der BGH prüft, ob die Bilder nach den §§ 22, 23 KUG veröffentlicht werden durften. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos lag nicht vor. Das Gericht stellt aber fest, dass die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen sind. Bilder, die dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind, können auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang stellt der BGH ganz erheblich auch auf den Kontext ab, in dem die Fotos veröffentlicht wurden.

Umgang mit Belastung ist von öffentlichem Interesse

Auch wenn die Fotos den damaligen Regierenden Bürgermeister bei einem Drink in einer privaten Situation zeigten, so müsse doch berücksichtigt werden, dass sich der Kläger in einer Bar befand, die häufig von Prominenten besucht wird. Er musste also davon ausgehen, dass er dort nicht nur gesehen, sondern auch erkannt wird. Außerdem wurden die Bilder im Kontext zu einem hochpolitischen zeitgeschichtlichen Ereignis von herausragendem öffentlichem Interesse gezeigt. Denn am nächsten Tag sollte die Misstrauensabstimmung erfolgen, die sich gegen den Kläger richtete und daher entscheidend für die weitere politische Laufbahn des Klägers war. Insofern zeigten die Fotos den in der Öffentlichkeit stattfindenden Umgang des Klägers mit der Belastung, dass ihm das Ende seiner politischen Tätigkeit droht. Der Betrachter der Bilder könne– so der BGH –seine eigenen Rückschlüsse aus dem äußeren Verhalten des Politikers ziehen. Denn „das Verhalten des bedeutenden Politikers in derartigen Situationen kann der Öffentlichkeit wertvolle Anhaltspunkte nicht nur für die Einschätzung der jeweiligen Laufbahn, sondern auch für die Beurteilung des politischen Geschehens im Allgemeinen geben.“

Auch § 23 Abs. 2 KUG greift nicht ein

Das Persönlichkeitsrecht des Klägers muss daher der ebenfalls grundrechtlich geschützten Pressefreiheit weichen. Denn die Nutzung der Bilder verletzt auch nicht die berechtigten Interessen des Klägers aus § 23 Abs. 2 KUG. Die Fotos zeigen ihn nicht in einer ausschließlich privaten Situation, sondern bei einer unverfänglichen Situation beim Abend Essen in einer bei Prominenten beliebten Bar. Für den Kläger war daher vorauszusehen, dass er sich der Öffentlichkeit und der Presse nicht würde entziehen können.

Ware, die im Schaufenster präsentiert wird, muss nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung „Hörgeräteausstellung“ (Urteil vom 10.11.2016, Az. I ZR 29/15). Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Wettbewerbszentrale sieht Verstoß gegen UWG

In dem Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. einen bundesweit tätigen Hörgeräteanbieter verklagt. Dieser hatte in einem Geschäft seine Hörgeräte präsentiert, ohne dazu anzugeben, zu welchem Preis sie erworben werden können. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Wettbewerbsverletzung. Sie war der Ansicht, dass die Preisangabe zwingend notwendig ist, wenn man Ware im Schaufenster präsentiert und geht von einem Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus.

Einzelfallentscheidung des OLG Düsseldorf

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage bereits keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR-RR 2015, 299) war davon ausgegangen, dass eine Preisauszeichnung nicht notwendig war und verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Es war der Ansicht, dass es sich bei der Warenpräsentation in dem Schaufenster nicht um ein „Angebot“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Fall PAngV handele. Diese Ansicht begründete es – im Gegensatz zur späteren Entscheidung des BGH – sehr einzelfallbezogen. Denn der Hörgeräteakustiker habe in dem Begleittext zur Warenpräsentation deutlich gemacht, dass jedes Hörgerät eine Maßanfertigung notwendig mache. Deshalb sei eine individuelle Beratung und Herstellung notwendig. Aus diesen Gründen würde man nicht davon ausgehen können, dass die präsentierten Hörgeräte zu immer dem selben Preis erworben werden könnten. Ein Angebot im Sinne der PAngV läge deshalb nicht vor.

BGH verneint generelle Pflicht zur Preisangabe

Der BGH stimmt der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Grunde nach zu. Auch er sieht keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Seine Begründung macht jedoch deutlich, dass es bei einer Warenpräsentation im Schaufenster generell nicht nötig ist, einen Preis anzugeben.

BGH: Kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung

Denn die Frage, ob ein Preis anzugeben ist, hängt davon ab, ob überhaupt ein „Angebot“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Fall PAngV vorliegt. Die Frage, was ein „Angebot“ ausmacht, richtet sich nach der Auslegung dieses Begriffes. Für die Auslegung ist die EU-Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) heranzuziehen.  Den dort verwendeten Begriff des „Anbietens“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) definiert. Danach kann der Verbraucher von einem Angebot ausgehen, wenn der Gewerbetreibende in seiner Werbung Folgendes angibt:

  • die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und
  • einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt sowie
  • ein Datum, bis zu dem das „Angebot“ gültig bleibt.

Nur, wenn alle diese Punkte genannt sind, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH ein „Angebot“ im Sinne der Preisangabenrichtlinie vor. Fehlt eines der Kriterien, z.B. die Angabe des Preises, dann liegt kein „Angebot“ vor.

Der BGH überträgt diese Auslegung auf die Preisangabenverordnung. So kommt er zu dem Ergebnis, dass die Hörgeräte in dem Schaufenster nicht „angeboten“ wurden – zumindest nicht im Sinne der Preisangabenverordnung.

BGH: § 4 Abs. 1 PAngV regelt Art und Weise der Preisauszeichnung in Schaufenstern

Der BGH sieht auch keinen Verstoß gegen die Pflichten zur Preisauszeichnung in Schaufenstern (§ 4 Abs. 1 PAngV). Diese Vorschrift regele lediglich, in welcher Art und Weise die Preisauszeichnung der sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Aber auch diese Preisauszeichnung ist nur notwendig, wenn überhaupt ein „Angebot“ vorliegt. Das ist aber nicht der Fall (s.o.).

Fazit

Wer seine Ware im Schaufenster seines Geschäfts ausstellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Preis zu nennen. Wird aber ein Preis angegeben, dann muss er auch den Vorschriften der Preisangabenverordnung entsprechen. Insbesondere müssen dann Gesamtpreise im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angegeben werden.

Ob es sinnvoll ist, seine Ware im Schaufenster mit Preisen auszuzeichnen, muss jeder Händler  für sich entscheiden. Transparente Preise können einen erheblichen Anreiz für Kunden darstellen, überhaupt ein Geschäft zu betreten. Das Ansprechen von Verkäufern kostet manchem Kunden Überwindung. Andererseits gibt es Produkte, bei denen ein bestimmter Preis nicht angegeben werden kann – etwa, weil es sich um individuelle Arbeiten handelt (wie im Fall des BGH).

 

Sie haben Fragen zur Preisauszeichnung oder dem Wettbewerbsrecht? Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Heiner Heldt berät  Sie. Schreiben Sie eine E-Mail oder rufen Sie an:

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg: 040 37 15 77

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Lüneburg: 04131 22 14 911