Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG müssen durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungsleistungen wertgleich sein. Die Frage, ob dem Erfordernis der Wertgleichheit Rechnung getragen ist, muss bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung beantwortet werden. In diesem Zeitpunkt müssen die künftigen Entgeltansprüche einerseits und die durch die Entgeltumwandlung zu erzielende Anwartschaft auf Versorgungsleistungen andererseits miteinander verglichen werden. Deren Wert muss sich bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung entsprechen und damit „gleich“ sein (BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 17/09). Dabei kommen gemäß der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts versicherungsmathematischen Grundsätzen entscheidende Bedeutung zu.

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