Privatsphäre steht auch Politikern zu. Fotos von ihnen im privaten Umfeld dürfen nicht beliebig veröffentlicht werden. Dies kann jedoch anders sein, wenn das Foto im zeitlichen Zusammenhang zu einem für den betreffenden Politiker wichtigen politischen Ereignis steht.

Bilder zeigen Wowereit am Vorabend des Misstrauensvotums

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem sich Klaus Wowereit gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der BILD-Zeitung wehrte. Die Bilder gehörten zu einem Artikel, der überschrieben war mit „Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten“ und der über die Jahre des Klägers als Regierender Bürgermeister Berlins berichtete. Die konkret angegriffenen Bilder zeigten ihn bei einem Besuch in der Paris-Bar in Berlin, einer Bar, in der häufig Prominente anzutreffen waren. Betitelt waren die Bilder mit „Vor der Misstrauens-Abstimmung ging’s in die Paris-Bar“. Am Tag nach dem Barbesuch sollte die Abstimmung über den Misstrauensantrag erfolgen, der gegen den ehemaligen Regierenden Bürgermeister von Berlin gerichtet war, weil sich der Bau des Flughafens BER stark verzögerte. Zu den Bildern schrieb die BILD-Zeitung u.a.: „Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament sichtlich entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)“.

LG und KG verurteilen zur Unterlassung, anders der BGH

Vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht hatte die Klage gegen die BILD-Zeitung Erfolg. Der BGH wies die Klage in der Revisionsinstanz doch noch ab.

Bilder stellen zeitgeschichtliches Ereignis dar

Der BGH prüft, ob die Bilder nach den §§ 22, 23 KUG veröffentlicht werden durften. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos lag nicht vor. Das Gericht stellt aber fest, dass die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen sind. Bilder, die dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind, können auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang stellt der BGH ganz erheblich auch auf den Kontext ab, in dem die Fotos veröffentlicht wurden.

Umgang mit Belastung ist von öffentlichem Interesse

Auch wenn die Fotos den damaligen Regierenden Bürgermeister bei einem Drink in einer privaten Situation zeigten, so müsse doch berücksichtigt werden, dass sich der Kläger in einer Bar befand, die häufig von Prominenten besucht wird. Er musste also davon ausgehen, dass er dort nicht nur gesehen, sondern auch erkannt wird. Außerdem wurden die Bilder im Kontext zu einem hochpolitischen zeitgeschichtlichen Ereignis von herausragendem öffentlichem Interesse gezeigt. Denn am nächsten Tag sollte die Misstrauensabstimmung erfolgen, die sich gegen den Kläger richtete und daher entscheidend für die weitere politische Laufbahn des Klägers war. Insofern zeigten die Fotos den in der Öffentlichkeit stattfindenden Umgang des Klägers mit der Belastung, dass ihm das Ende seiner politischen Tätigkeit droht. Der Betrachter der Bilder könne– so der BGH –seine eigenen Rückschlüsse aus dem äußeren Verhalten des Politikers ziehen. Denn „das Verhalten des bedeutenden Politikers in derartigen Situationen kann der Öffentlichkeit wertvolle Anhaltspunkte nicht nur für die Einschätzung der jeweiligen Laufbahn, sondern auch für die Beurteilung des politischen Geschehens im Allgemeinen geben.“

Auch § 23 Abs. 2 KUG greift nicht ein

Das Persönlichkeitsrecht des Klägers muss daher der ebenfalls grundrechtlich geschützten Pressefreiheit weichen. Denn die Nutzung der Bilder verletzt auch nicht die berechtigten Interessen des Klägers aus § 23 Abs. 2 KUG. Die Fotos zeigen ihn nicht in einer ausschließlich privaten Situation, sondern bei einer unverfänglichen Situation beim Abend Essen in einer bei Prominenten beliebten Bar. Für den Kläger war daher vorauszusehen, dass er sich der Öffentlichkeit und der Presse nicht würde entziehen können.

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