Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des BetrAVG trat die gesetzliche Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ein, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden mindestens 35 Jahre alt war und die Zusage entweder mindestens zehn Jahre bestanden hatte oder mindestens drei Jahre bestanden hatte und eine Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren erfüllt war. Nach der Änderung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften wurde im Betriebsrentengesetz eine entsprechende Übergangsregelung bestimmt (§ 30f Abs. 1 BetrAVG).
Die Betriebszugehörigkeit im Sinne der von § 1 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des BetrAVG muss grundsätzlich ununterbrochen bestehen (BAG, Urteil vom 19. April 2005, 3 AZR 128/04, Rn. 18 ff.). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen also grundsätzlich auch dann beendet, wenn der Arbeitnehmer kurze Zeit später die Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber wieder aufnimmt. Lediglich in Ausnahmefällen beendet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Neueinstellung beim selben Arbeitgeber die Betriebszugehörigkeit nicht – nämlich dann, wenn zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein innerer Zusammenhang oder ein sie übergreifendes rechtliches Band besteht. Dies ist zum Beispiel bei Saisonarbeitsverhältnissen anzunehmen.

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