Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde im Jahr 2005 mit dem Ziel eingeführt, die Besteuerung von Alterseinkünften neu zu regeln und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von Beamten- und Arbeitnehmerrenten anzupassen. Kern des Gesetzes ist die Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung, wie sie in § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG verankert ist.

Nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung werden Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase steuerlich freigestellt oder begünstigt, während die Rentenzahlungen im Ruhestand der Besteuerung unterliegen. Dadurch soll eine gleichmäßigere Verteilung der Steuerlast über das Erwerbs- und Ruhestandsleben hinweg erreicht werden.

Das Alterseinkünftegesetz betrifft verschiedene Arten von Alterseinkünften, insbesondere:

  • Gesetzliche Rentenversicherungsleistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG)
  • Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, sofern nicht bereits nach § 19 EStG als Versorgungsbezüge zu versteuern)
  • Private Leibrenten und sonstige wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG)

Ein zentrales Element des Alterseinkünftegesetzes ist der steigende Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten: Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente schrittweise, beginnend bei 50 % im Jahr 2005 bis hin zu 100 % im Jahr 2040. Der jeweilige Prozentsatz gilt als „eingefrorener“ Besteuerungsanteil und wird auf den Rentenbetrag des erstmaligen Rentenbezugsjahres angewendet.

Darüber hinaus sieht das Gesetz steuerliche Entlastungen vor, etwa:

  • den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) für bestimmte Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung,
  • den Werbungskosten-Pauschbetrag und
  • Übergangsregelungen für Bestandsrentner.

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