Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können auch auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechtdarstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch die sachfremde Gruppenbildung (BAG-Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 362/11). Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (BAG-Urteil vom 13.11.2012 – 3 AZR 557/10).

Sagt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Leistung für den Fall des Verlusts oder der Beeinträchtigung von Grundfähigkeiten (z. B. Sprechen, Gehen, Sehen) zu, dient dies nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und stellt damit eine betriebliche Altersversorgung dar.