Klein-Renten sind laufende Leistungen, die die in § 3 Abs. 2 BetrAVG bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigen. Sie können vom Arbeitgeber abgefunden werden. Die Zustimmung des Betriebsrentners ist hierfür nur erforderlich, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.2005 gezahlt wurde.
Ähnliche Beiträge:
- Abfindung einer Direktversicherung
 - Wann können dem BetrAVG unterliegende Versorgungsansprüche wirksam abgefunden werden?
 - bAV: Wann ist die Abfindung einer Klein-Anwartschaft sozialversicherungspflichtig?
 - Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
 - Betriebliche Altersversorgung: Anpassung von Betriebsrenten
 


