Gemäß § 23 Abs. 1 BetrAVG soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage, welche im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 eingeführt wurde, im Tarifvertrag ein Sicherheitsbeitrag vereinbart werden. Die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage. Mit dem Sicherungsbeitrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrAVG kann z. B. ein „Puffer“ finanziert oder eine konservativere Kapitalanlage realisiert werden. Steuerlich flankiert wird § 23 Abs. 1 BetrAVG durch § 3 Nr. 63 a EStG. Danach sind die zur zusätzlichen Absicherung der reinen Beitragszusage verwendeten Zusatzbeiträge zum Zeitpunkt der Leistung des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung steuerfrei. Sofern der Sicherungsbeitrag als „Puffer“ verwendet wird, ist er zudem kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherungsrechts.

In § 7 ff. BetrAVG ist die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG besteht Insolvenzschutz in folgenden Fällen (Sicherungsfälle):

  • Über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
  • Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgewiesen worden.
  • Zwischen dem Arbeitgeber und seinen Gläubigern ist zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden und der Pensions-Sicherungs-Verein hat dem Vergleich zugestimmt.
  • Der Arbeitgeber hat seine Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des BetrAVG vollständig beendet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht gestellt worden und ein Insolvenzverfahren kommt offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht.