Immer häufiger werden Arbeitgeber von Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern, Steuerberatern, Rentenberatern oder Rechtsanwälten darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine „Versorgungsordnung“ benötigen. Dieser kurze Beitrag soll einen Überblick geben, was genau eine Versorgungsordnung ist und warum in den meisten Fällen eine Versorgungsordnung für die meisten Arbeitgeber tatsächlich sinnvoll ist.

Der Begriff Versorgungsordnung

Der Begriff Versorgungsordnung ist in (fast) keiner gesetzlichen Regelung zu finden. Er wird für die Bezeichnung eines Regelwerks zur betrieblichen Altersversorgung eines Unternehmens verwendet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Versorgungsordnung, welche die vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung regelt und einer Versorgungsordnung, welche die durch Entgeltumwandlung (und ggf. einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung) finanzierte betriebliche Altersversorgung regelt. Möglich ist es auch, sowohl die arbeitgeberfinanzierte als auch die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung in einer einheitlichen Versorgungsordnung zu regeln.

Der Begriff Versorgungszusage

Der Begriff Versorgungsordnung ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Versorgungszusage. Allerdings kann bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung die Bekanntgabe der Versorgungsordnung an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter eine Versorgungszusage darstellen (näher hierzu unten). Eine Versorgungszusage begründet einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Der Begriff Versorgungszusage und findet sich vielfach in gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Betriebsrentengesetz. Dort wird an mehreren Stellen an den Zeitpunkt der Erteilung einer Versorgungszusage angeknüpft, etwa bei der Regelung zur gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft (§ 1b BetrAVG), dem Eintritt des gesetzlichen Insolvenzschutzes  (§ 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG) und bei Übergangsregelungen (§ 30b BetrAVG, § 30c Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG, § 30e Abs. 1 BetrAVG, § 30f BetrAVG, 30g Abs. 2 BetrAVG, § 30h BetrAVG).

Rechtsbegründungsakte

Von einer Versorgungsordnung wird zumeist nur bei den Rechtsbegründungsakten Gesamtzusage und Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung gesprochen. Ist ein Betriebsrat bzw. ein Gesamtbetriebsrat vorhanden, ist die Versorgungsordnung als Betriebsvereinbarung bzw. Gesamtbetriebsvereinbarung zu gestalten. Für leitende Angestellte, auf die das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG keine Anwendung findet, kann eine Versorgungsordnung als Richtlinie nach dem Sprecherausschussgesetz gefasst werden. Das ist aber selten. Im Bereich des öffentlichen Dienstes nimmt der Personalrat eine ähnliche Funktion wie der Betriebsrat im Bereich der Privatwirtschaft ein. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind in Landesgesetzen geregelt, zum Beispiel in § 80 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes. In der Regel werden bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern mit einem Personalrat Versorgungsordnungen als Dienstvereinbarungen gestaltet.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Wie oben bereits ausgeführt ist die Versorgungsordnung als Betriebsvereinbarung zu fassen, sofern in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist. Gibt es in dem Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat, ist dieser zuständig, § 50 Abs. 1 BetrVG. In dem Fall ist die Versorgungsordnung folglich als Gesamtbetriebsvereinbarung zu gestalten. Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat hat allerdings nur zum Teil erzwingbare Mitbestimmungsrechte. Insbesondere kann der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden, ob er überhaupt eine von ihm finanzierte bAV eingeführt, wie der begünstigte Personenkreis definiert wird (unter Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes), über welchen Durchführungsweg und über welchen Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird und wie hoch der Dotierungsrahmen ist. Welche erzwingbare Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat hat, ist grundsätzlich abhängig vom Durchführungsweg.  Unabhängig vom Durchführungsweg sind stets die Verteilungsgrundsätze der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Versorgungsmittel mitbestimmungspflichtig.

Die Versorgungsordnung zur arbeitgeberfinanzierten bAV

Sagt der Arbeitgeber in der Versorgungsordnung der gesamten Belegschaft oder Teilen der Belegschaft eine betriebliche Altersversorgung zu, stellt die Bekanntgabe der Versorgungsordnung an die Arbeitnehmer grundsätzlich eine Versorgungszusage dar. Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, gilt gemäß § 1b Abs. 2 Satz 4 bzw. Abs. 3 Satz 2 BetrAVG als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage der Beginn des Direktversicherungsvertrags. Werden in einer Versorgungsordnung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung Aufnahmevoraussetzungen bestimmt, kommt es hinsichtlich der Frage, ob mit der Bekanntgabe der Versorgungsordnung eine Versorgungszusage erteilt wird, darauf an, ob es sich hierbei um statusbezogene Aufnahmevoraussetzungen oder zeitbezogene Aufnahmevoraussetzungen handelt. Bei statusbezogenen Aufnahmevoraussetzungen, wie etwa der Position oder der ausgeübten Tätigkeit im Unternehmen oder dem Eintritt in das Unternehmen bis zu einem bestimmten Stichtag, ist die Versorgungszusage erst mit Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen erteilt. Bei zeitbezogenen Aufnahmevoraussetzungen, sog. „Vorschaltzeiten“, wie etwa dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit, ist die Versorgungszusage bereits mit Aufstellung der zeitbezogenen Aufnahmevoraussetzungen erteilt. Heißt es in der Versorgungsordnung beispielsweise:

Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren haben Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß dieser Versorgungsordnung

ist einem neu eintretenden Arbeitnehmer die Zusage bereits mit dem Versprechen, in zwei Jahren eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung zu erhalten, als Versorgungszusage im rechtlichen Sinne zu sehen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Versorgungszusage erteilt, wenn dem Arbeitgeber nach der „Zusage einer Zusage“ keinen Entscheidungsspielraum mehr hat, ob er die Zusage nach Ablauf der Vorschaltzeit erteilt oder nicht. Der Zusagebeginn kann wegen des Erwerbs einer gesetzlichen Unverfallbarkeit gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG von erheblicher Bedeutung sein.

Die Versorgungsordnung zur arbeitnehmerfinanzierten bAV

Werden in einer Versorgungsordnung die Regeln für die Umwandlung von Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung bestimmt, kann die Versorgungsordnung nicht gleichzeitig auch die Versorgungszusage darstellen. Vielmehr wird die Versorgungszusage erst durch die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung erteilt. Bei einer Zusage über den Durchführungsweg Direktversicherung ist dann gemäß § 1b Abs. 2 Satz 4 BetrAVG der Versicherungsbeginn der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage.

Gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber muss daher stets damit rechnen, dass er eine betriebliche Altersversorgung gewähren muss. Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber durch Einfügung des Absatzes 1a in § 1a BetrAVG geregelt, dass Arbeitnehmer die Entgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung umwandeln, Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages haben, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Hierdurch ist der Anreiz für die Arbeitnehmer, ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend zu machen, deutlich gestiegen. In einer Versorgungsordnung kann der Arbeitgeber (ggf. unter Mitwirkung des Betriebsrats) Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss treffen. Er kann zum Beispiel regeln, dass der Zuschuss unabhängig von der tatsächlichen Sozialabgabenersparnis pauschal 15 % beträgt. Sinnvoll ist darüber hinaus eine Regelung zu bereits vor dem 01.01.2019 durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusagen (für die erst ab dem 01.01.2022 eine gesetzliche Zuschusspflicht bestehen kann, § 26a BetrAVG). Darüber hinaus sollte in der Versorgungsordnung ein Maximalzuschuss bestimmt werden.

Zweckmäßige Regelungen in einer Versorgungsordnung zur arbeitnehmerfinanzierten bAV

Folgende Fragen sollten in einer Versorgungsordnung zur Entgeltumwandlung beantwortet werden:

Wie oben bereits erwähnt, ist es bei mittelbarer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere zweckmäßig, in der Versorgungsordnung festzulegen, über welchen Versorgungsträger die durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Sofern der Arbeitnehmer keine Einschränkung bezüglich des Versorgungsträgers macht, besteht beispielsweise beim Durchführungsweg Direktversicherung eine große Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Vertragspartner von mehreren, ihm möglicherweise nicht bekannten Lebensversicherungsunternehmen wird.

Regelungspunkte bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung:

In einer Versorgungsordnung zur Regelung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ist es wichtig, zu bestimmen, ob alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten oder lediglich ein Teil der Belegschaft. Sofern nicht alle Arbeitnehmer versorgungsberechtigt sein sollen, müssen die Abgrenzungskriterien freilich wirksam sein. Insbesondere dürfen sie nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Darüber hinaus ist in der Versorgungsordnung zu bestimmen, wie hoch die Versorgungsleistungen (bei einer Leistungszusage) und/oder die Versorgungsbeiträge (bei einer beitragsorientierten Leistungszusage, einer Beitragszusage mit Mindestleistung oder einer reinen Beitragszusage) sind. Zudem empfiehlt es sich, eine wirksame Regelung für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer aufzustellen und zu bestimmen, was passiert, wenn der Arbeitnehmer bei fortlaufender Beschäftigung kein Entgeltanspruch mehr hat, etwa bei Wegfall der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, bei Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegezeit, unbezahltem Urlaub oder eines unbezahlten Sabbaticals.

Gibt es für Arbeitgeber eine Pflicht, eine Versorgungsordnung zu haben?

Teilweise wird die Auffassung vertreten, jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, eine Versorgungsordnung zu haben. Diese Auffassung ist zwar nicht richtig. Allerdings erleichtert eine Versorgungsordnung Arbeitgebern, gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Gemäß dem § 2 des Nachweisgesetzes ist der Arbeitnehmer über alle Bestandteile des Arbeitsentgelts schriftlich zu informieren. Zum Arbeitsentgelt gehört auch eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung sowie Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber kann seine Pflichten aus dem Nachweisgesetz in der Regel durch Aushändigung einer Kopie der Versorgungsordnung und ggf. der schriftlichen Entgeltumwandlungsvereinbarung erfüllen. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihre Pflicht gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG, wonach sie dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitteilen müssen, „ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird“, in der Regel durch Verweis auf die Versorgungsordnung erfüllen.

Wer darf eine Versorgungsordnung erstellen?

Einige Lebensversicherungsunternehmen bieten Arbeitgebern an, eine Versorgungsordnung zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass die Erstellung einer individuellen Versorgungsordnung eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Rechtsdienstleistungen dürfen grundsätzlich nur Rechtsanwälte erbringen. Eine Beratung zur betrieblichen Altersversorgung und damit die Erstellung einer Versorgungsordnung ist darüber hinaus registrierten Rentenberatern erlaubt. Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern sowie Steuerberatern ist es hingegen gemäß dem RDG nicht gestattet, individuelle Versorgungsordnungen zu erstellen.

Was kostet die Erstellung einer Versorgungsordnung?

Die Höhe des Honorars für eine rechtsanwaltlich erstellte Versorgungsordnung hat eine weite Bandbreite und ist abhängig von den individuellen Gegebenheiten und den Gestaltungswünschen des Arbeitgebers. Zur Ermittlung des Honorars für die Erstellung einer Versorgungsordnung für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung  hat Heldt | Zülch einen Erhebungsbogen entwickelt. Fordern Sie unseren Erhebungsbogen einfach per E-Mail bei uns an und schicken ihn ausgefüllt an uns zurück. Wir unterbreiten Ihnen dann unter Berücksichtigung des Erhebungsbogens kurzfristig und unverbindlich ein Angebot für die Erstellung einer Versorgungsordnung für die betriebliche Altersversorgung Ihres Hauses.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg, Lüneburg

Bei Mitgliedern in einer gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich mit Eintritt in den Ruhestand die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags. Maßgeblich für die Bemessung der Beiträge ist die Frage, ob der Rentner pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Während sich bei Pflichtmitgliedern der KVdR der Beitrag lediglich aus der […]

Gemäß § 109 GewO, § 630 S. 4 BGB hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Auch Auszubildenden und Praktikanten muss der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine vertragliche Vereinbarung abdingbar. Wird in einem Aufhebungsvertrag bestimmt, dass mit Abschluss des Aufhebungsvertrages alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten und erledigt sind, bleibt der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers dennoch bestehen. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über den notweniges Inhalt eines Arbeitszeugnisses, die besondere Zeugnissprache und die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gegeben werden.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis                  

Ein qualifiziertes Zeugnis zeichnet sich dadurch aus, dass es neben Angaben zur Person des Arbeitnehmers und der Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthält. Hierbei muss der Arbeitgeber den Grundsatz der Zeugniswahrheit beachten. Er ist allerdings zu einer wohlwollenden Beurteilung verpflichtet, um dem Arbeitnehmer den weiteren Lebens- und Arbeitsweg nicht zu erschweren (LAG Hamm, NZA-RR 1998, Urteil vom 27.02.1997 – 4 Sa 1691/96).

Äußere Form

Das Zeugnis muss auf haltbarem Papier von guter Qualität ausgestellt sein. Sofern im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet werden und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist das Arbeitszeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist (BAG, Urteil vom 03.03.1993 – 5 AZR 182/92). Das Zeugnis muss zudem sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten. Darüber hinaus darf es grundsätzliche keine Rechtschreibfehler enthalten (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019 – 2 Sa 187/18). Das Zeugnis darf gefaltet sein, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, zum Beispiel durch Schwärzungen (BAG, Urteil vom 21. 9. 1999 – 9 AZR 893/98). Darüber hinaus darf das Arbeitszeugnis auch „gelocht“ sein – jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber ausschließlich über gelochtes Geschäftspapier verfügt (LAG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2019 – 3 Sa 58/19).

Leistungsbeurteilung

Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wird in der Regel auf folgende Punkte eingegangen:

  • die Qualität der Arbeit
  • die Auffassungsgabe
  • den Arbeitserfolg
  • die Vielseitigkeit
  • die Arbeitsökonomie
  • das Arbeitstempo
  • die Schwierigkeit der Aufgabenstellungen
  • besondere Fachkenntnisse, die Arbeitsbereitschaft
  • die Selbständigkeit
  • die Belastbarkeit
  • die Eigeninitiative
  • die Entscheidungsfähigkeit
  • das Urteils- und Ausdrucksvermögen und
  • das Verhandlungsgeschick

Hinsichtlich der Zufriedenheit mit der Leistung des Arbeitnehmers wird in der Praxis eine fünfstufige Notenskala verwendet. Im Folgenden ist aufgeführt, welcher Note bestimmte Zeugnisaussagen entsprechen:

stets zu unserer vollsten ZufriedenheitSehr gute Leistung
stets zu unserer vollen ZufriedenheitGute Leistung
zu unserer vollen ZufriedenheitDurchschnittliche Leistung
stets zu unserer ZufriedenheitDurchschnittliche Leistung
zu unserer ZufriedenheitUnterdurchschnittliche, aber noch ausreichende Leistung
im Großen und Ganzen zu unserer ZufriedenheitMangelhafte Leistung
hat sich bemüht, die übertragene Arbeit zu unserer Zufriedenheit zu erledigenMangelhafte Leistung
führte die ihr/ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durchMangelhafte Leistung

Verhaltensbeurteilung

Angaben zum Verhalten des Arbeitnehmers dürfen in einem qualifizierten Arbeitszeugnis nicht fehlen. Andernfalls könnte der Leser hieraus negative Schlüsse ziehen. Auch hinsichtlich der Verhaltensbeurteilung hat sich eine Notenscala herausgebildet – wenngleich noch nicht so deutlich wie bei der Leistungsbeurteilung. Das LAG Hamm hat in seinem Urteil vom 28.03.2000 (Az. 4 Sa 1578/99) folgende Tabelle herausgearbeitet:

Das Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden …

... war stets vorbildlichSehr gute Führung
... war vorbildlichGute Führung
... war stets einwandfreiVollbefriedigende Führung
... war einwandfreiBefriedigende Führung
... war ohne TadelAusreichende Führung
... gab zu keiner Klage AnlassMangelhafte Führung
Über … ist uns nichts Nachteiliges bekannt geworden.Unzureichende Führung

Geheimsprache

Oftmals ist von einer Geheimsprache zu hören, die beim Verfassen des Zeugnisses verwendet wird. Gemäß § 109 Abs. 3 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dennoch werden hin und wieder unzulässige „codierte“ Formulierungen verwendet. Einige Beispiele:

  • „Sie kümmerte sich um die Belange der Belegschaft“ = Sie war Betriebsratsmitglied.
  • „Er war sehr gesellig“ = Er hatte ein Alkoholproblem.
  • „Sie bewies für die Belange der Belegschaft stets Einfühlungsvermögen“= Sie suchte Sexualkontakte im Betrieb.
  • „Mit ihren Vorgesetzten ist sie gut zurechtgekommen“ = Sie war eine Mitläuferin und Ja-Sagerin.
  • „Er verfügt über Fachwissen und hat ein gesundes Selbstvertrauen“ = Er überspielt mit Arroganz sein mangelndes Fachwissen.
  • Er war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen = Er war ein unangenehmer Zeitgenosse und Wichtigtuer, dem es an Kooperationsbereitschaft fehlte.
  • Sie ist eine anspruchsvolle und kritische Mitarbeiterin = Sie war eigensüchtig, pocht anderen gegenüber auf ihre Rechte und nörgelt gerne.
  • Wir lernten sie als umgängliche Kollegin kennen = Viele Mitarbeiter sahen sie lieber von hinten als von vorn.
  • Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter = Für Vorgesetzte war er ein schwerer Brocken.

Schlussformel

Es wird negativ gesehen, wenn in dem Zeugnis eine Schlussformel fehlt, in der der Arbeitgeber sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausdrückt, sich bei ihm bedankt und ihm alles Gute für die Zukunft wünscht. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schlussformel (BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21).  Hat der Arbeitgeber jedoch einmal Dank, Bedauern und gute Wünsche im Arbeitszeugnis ausgesprochen, darf er aufgrund des Maßregelungsverbots gemäß § 612a BGB davon nicht mehr abrücken, wenn der Arbeitnehmer mehrmals von ihm eine Zeugniskorrektur verlangt (BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22).

In nachstehend aufgeführter Tabelle ist die Bedeutung von in der Schlussformel eines Arbeitszeugnisses genannten Wünschen aufgeführt.

Wir wünschen ihr/ihm …

... auf ihrem/seinem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin recht viel ErfolgSehr gut
... auf ihrem/seinem weiteren Berufsweg alles Gute und viel ErfolgGut
... auf ihrem/seinem weiteren Berufsweg alles Gute und ErfolgVollbefriedigend
... auf ihrem/seinem weiteren Berufsweg alles Gute Befriedigend
... alles GuteAusreichend
... alles Gute und in Zukunft auch ErfolgMangelhaft
... für die Zukunft alles nur erdenklich GuteUnzulänglich

Ausstellungsdatum

Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht (BAG, Urteil vom 09.09.1992 – 5 AZR 509/91) und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, z.B. zu einem Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers (LAG Köln v. 27.03.2020 – 7 Ta 200/19), kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass das Zeugnis auf den Tag der rechtlichen Beendigung datiert wird. Der Arbeitgeber darf das Zeugnis vielmehr grundsätzlich auf den Tag datieren, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht (LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024 – 6 SLa 25/24).

Gerichtliche Geltendmachung

Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung ist zu differenzieren: Hat der Arbeitgeber überhaupt kein Zeugnis erteilt, richtet sich der Klageantrag auf die Erstellung des qualifizierten Zeugnisses. Eine konkrete Formulierung darf der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Klage jedoch nicht vorgeben.

Geht es dagegen um die Korrektur eines erteilten Zeugnisses, ist im Klageantrag im Einzelnen anzugeben, was in welcher Form geändert werden soll. Bei einem Streit um die Gesamtleistungsbewertung liegt die Darlegungs- und Beweislast nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beim Arbeitnehmer, wenn er eine bessere Beurteilung als „zur vollen Zufriedenheit“ durchsetzen will (BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).

Praxistipp

Wer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch kein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten hat, sollte nicht zu lange mit der Geltendmachung zögern. Zwar unterliegt der Anspruch auf Zeugniserteilung der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Eine vom Einzelfall abhängige Verwirkung des Anspruchs kann jedoch erheblich früher eintreten.

Bei der Überprüfung Ihres Arbeitszeugnisses oder der Geltendmachung Ihres Anspruchs auf Zeugniserteilung unterstützen wir Sie gerne. Rufen Sie einfach an (040 – 371577) oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen oder zu einem späteren Zeitpunkt abzufinden, wenn eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Anwartschaften, die diese Höchstgrenze, die sog. Bagatellgrenze, nicht überschreiten, werden als Klein-Anwartschaften, Kleinst-Anwartschaften oder Bagatellanwartschaften bezeichnet. Die Bagatellgrenze liegt bei Anwartschaften auf laufende Versorgungsleistungen bei 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei Anwartschaften auf einmalige Kapitalleistungen liegt sie bei 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Maßgeblich ist jeweils die bei Erreichen der in der Versorgungszusage bestimmten Altersgrenze zu erwartende Leistung.

Die im Jahr 2024 maßgeblichen Bagatellgrenzen sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

 alte Bundesländerneue Bundesländer
laufende Versorgungsleistungen35,35 Euro pro Monat34,65 Euro pro Monat
einmalige Kapitalleistungen4.242,00 Euro4.158,00 Euro

Grundsätzliche Steuerpflicht

Die Abfindung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich zu versteuern. Lediglich bei Zusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse mit pauschal besteuerten Beiträgen gemäß § 40b EStG in der zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist die Abfindung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (siehe hierzu den Beitrag „Abfindung einer Direktversicherung“).

Abfindung ist Versorgungsbezug

Früher vertraten die Sozialversicherungsträger – entgegen der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung – die Meinung, dass Abfindungszahlungen für den Verlust einer betrieblichen Altersversorgung und damit auch Abfindungen von Klein-Anwartschaften grundsätzlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zu sehen seien und daher eine Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Lediglich bei zulässigen Abfindungen nach dem BetrAVG wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Abfindung nach früherer Auffassung der Sozialversicherungsträger kein Arbeitsentgelt. Derartige Abfindungen wurden von den Sozialversicherungsträgern jedoch dann als kranken- und pflegeversicherungspflichtiger Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V angesehen, wenn der Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr bereits vollendet hat. Gemäß Niederschrift der „Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs“ vom 20.04.2016 wird mittlerweile in der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Rechtsprechung gefolgt. Zuletzt hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. L 11 R 1130/14) entschieden, dass die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV ist und daher in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung der Abfindung zu Beiträgen besteht. Das LSG Baden-Württemberg hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Abfindung für die Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 Variante 2 SGB V darstellt und daher für den Arbeitnehmer unabhängig von dessen Alter beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Anders als beim Bezug von Arbeitsentgelt sind die Beiträge nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu teilen, sondern vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen.

Freigrenze und Freibetrag

Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt als monatliche Bemessungsgrundlage für die Beiträge 1/120 des Abfindungsbetrages. Auf diese fiktive Bemessungsgrundlage sind bis zu einer Dauer von maximal 10 Jahren Beiträge zu zahlen. Allerdings sind gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V Versorgungsbezüge nur dann beitragspflichtig, wenn sie zusammen mit Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV pro Monat übersteigen (sog. Freigrenze). Im Jahr 2024 liegt die Freigrenze bei 176,75 Euro, also deutlich oberhalb der Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mitglieder findet § 226 Abs. 2 SGB V jedoch gemäß dem gemeinsamen Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2015“ vom 02.12.2014 keine Anwendung. Arbeitnehmer, die eine bAV-Abfindung erhalten und freiwillig gesetzlich versichert sind, haben folglich in jedem Fall Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen.

Zu unterscheiden ist die Freigrenze nach § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V von dem mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführten (gleichhohen) Freibetrag. Der in § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V bestimmte Freibetrag kommt zur Anwendung, wenn die betrieblichen Versorgungsleistungen die Freigrenze übersteigen. Der Freibetrag gilt allerdings nur für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch für Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Fazit

Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist die Abfindung einer Klein-Anwartschaft in allen Zweigen der Sozialversicherung stets beitragsfrei. Dies gilt wegen Unterschreitung der Freigrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V bei Bagatellanwartschaften regelmäßig auch für pflichtversicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Für freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Mitglieder ist hingegen von einer Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom betreffenden Arbeitnehmer allein zu tragen sind.

Bei Fragen zur Abfindbarkeit von betrieblichen Versorgungsanwartschaften oder sonstigen Angelegenheit zur betrieblichen Altersversorgung unterstützen wir Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg/Lüneburg

Im Zusammenhang mit der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen. Im Folgenden werden Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Elternzeit gegeben.

1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben:

  • Arbeitnehmer*,

  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie

  • Heimarbeiter und die ihnen Gleichgestellten.

Voraussetzung ist die Betreuung und Erziehung eines im selben Haushalt lebenden Kindes. Bei dem Kind muss es sich nicht zwingend um das leibliche oder angenommene Kind handeln. Vielmehr kann der Anspruch auf Elternzeit z. B. auch bei Betreuung und Erziehung des Kindes des Ehe- oder Lebenspartners sowie bei Pflegekindern bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Elternzeit auch für im Haushalt lebende Enkelkinder verlangt werden.

2. Wann muss der Arbeitnehmer die Elternzeit gegenüber seinem Arbeitgeber spätestens verlangen?

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden. Soll Elternzeit für einen Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.

Im Rahmen der gegenüber dem Arbeitgeber abzugebenden Erklärung hat der Arbeitnehmer verbindlich anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb der kommenden zwei Jahre die Elternzeit genommen wird.

Wird die Elternzeit von einer Mutter unmittelbar im Anschluss an die nachgeburtliche Schutzfrist beansprucht, wird die Zeit der Mutterschutzfrist (in der Regel acht Wochen) auf diesen Zweijahreszeitraum angerechnet.

Kalender_16332476_XSKalender_16332476_XSHierzu ein Beispiel: Die Arbeitnehmerin entbindet ihr Kind am Montag, den 02.03.2020. Der Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchG beginnt am Dienstag, den 03.03.2020 und endet am Montag, den 27.04.2020. Möchte die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Ende des Mutterschutzes in Elternzeit zu gehen, beginnt die Elternzeit folglich am Dienstag, den 28.04.2020 (das erste Elternzeitjahr endet jedoch bereits mit Ablauf des 01.03.2021). Fristgemäß verlangt hat die Arbeitnehmerin die Elternzeit vom Arbeitgeber, wenn diesem die entsprechende Erklärung spätestens am Dienstag, den 10.03.2020 zugegangen ist.

3. Muss die Erklärung an den Arbeitgeber schriftlich erfolgen oder kann die Elternzeit auch anderweitig verlangt werden?

Die Erklärung über die Inanspruchnahme der Elternzeit hat zwingend schriftlich zu erfolgen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Maßgeblich ist die Schriftform nach §§ 126 ff. BGB.

  • Eine Erklärung per Telefax genügt nicht.

  • Eine E-Mail wahrt die Schriftform nur dann, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 126a BGB).

In der Praxis empfiehlt sich weiterhin die eigenhändig unterschriebene Erklärung.

4. Kann die Elternzeit verlängert oder aufgeteilt werden?

Elternzeit kann insgesamt bis zu drei Jahre je Elternteil beansprucht werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden.

Die Elternzeit kann von jedem Elternteil auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. Für eine darüber hinausgehende Aufteilung ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb des verbindlich festgelegten Zweijahreszeitraums ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Verlängerung auch ohne Zustimmung verlangt werden (z. B. bei Wegfall einer anderweitigen Betreuung).

5. Ist eine Verkürzung der Elternzeit möglich?

Grundsätzlich bedarf die vorzeitige Beendigung der Elternzeit der Zustimmung des Arbeitgebers.

Beantragt der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen

  • der Geburt eines weiteren Kindes oder

  • in Fällen besonderer Härte (z. B. schwere Erkrankung, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder eines Kindes, erhebliche wirtschaftliche Gefährdung),

kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Lehnt der Arbeitgeber nicht frist- und formgerecht ab, gilt die Elternzeit als beendet.

Eine Arbeitnehmerin ist zudem berechtigt, die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen zu beenden. Dies ist regelmäßig auch aus finanziellen Gründen sinnvoll.

6. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen?

Während der Elternzeit sowie bis zu acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr: 14 Wochen) besteht ein Kündigungsverbot (§ 18 BEEG), sofern die Elternzeit wirksam verlangt wurde.

In besonderen Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären (z. B. bei Betriebsschließung oder besonders schweren Pflichtverletzungen).

7. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?

Auch während der Elternzeit entsteht grundsätzlich Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann den Urlaub jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Die Kürzung kann auch rückwirkend erklärt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzungserklärung nicht mehr möglich.

8. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten?

Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 15 bis 32 Wochenstunden.

9. Darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Der Umfang darf durchschnittlich 32 Wochenstunden nicht überschreiten.

Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern. Erfolgt keine fristgerechte Ablehnung, gilt die Zustimmung als erteilt.

10. Kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis wirksam kündigen?

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit kündigen. Es gelten die vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen.

Kündigt der Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 19 BEEG höchstens drei Monate. Unabhängig davon können die Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beenden.

Sofern Sie Fragen zur Elternzeit haben, unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg

*  Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel auf geschlechtsspezifische Doppelnennungen verzichtet.