Kündigung eines schwerbehinderten LKW-Fahrers trotz Verlusts der Fahrerlaubnis unwirksam

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 06.04.2021 der Kündigungsschutzklage eines schwerbehinderten Lkw-Fahrers stattgegeben. Der Arbeitnehmer hatte seinen Führerschein der Klasse D verloren und konnte daher nicht mehr – wie bisher – Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t mehr führen. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Arbeitnehmer nach wie vor in der Lage war, für die beklagte Arbeitgeberin auf Fahrzeugen von bis zu 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht tätig zu werden. Der Einwand der beklagten Arbeitgeberin, sie verfüge nur über ein einziges kleineres Transportfahrzeug und dieses werde dauerhaft von einem anderen Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis der Klasse D geführt, überzeugte das Arbeitsgericht Hamburg nicht.

Urteil Arbeitsgericht Hamburg vom 06.04.2021, 25 Ca 476/20

Der Sachverhalt

Der 60-jährige Arbeitnehmer war bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er wurde von seiner Arbeitgeberin unstreitig stets für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t eingesetzt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in ihrem Fuhrpark zwar noch ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7,5 t. Dieses Fahrzeug wurde aber von einem anderen Arbeitnehmer geführt, der nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis solch schwerer Lkw verfügte.

Der klagende Arbeitnehmer war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Er fiel daher unter den besonderen Schutz von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Gemäß § 168 SGB IX ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (vgl. hierzu auch den Beitrag „Besonderheiten bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern“).

Ausspruch der Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamts

Am 22.06.2020 unterzog sich der Kläger pflichtgemäß einer gutachterlichen Beurteilung seiner Fahrtüchtigkeit als Inhaber der für die Führung von Lkw mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t erforderlichen Fahrerlaubnisklasse D. Diese gutachterliche Beurteilung bestand der klagende LKW-Fahrer nicht. Mit Ablauf des 30.07.2020 durfte der Kläger daher nur noch Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t lenken. Mit Schreiben vom 23.08.2020 beantragte die Arbeitgeberin daraufhin die Zustimmung des zuständigen Amtes für Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg (Integrationsamt) zum Ausspruch einer personenbedingten Kündigung. Mit Bescheid vom 22.10.2020 stimmte das Integrationsamt der beabsichtigten Kündigung zu. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, über welchen bis zum arbeitsgerichtlichen Urteil jedoch nicht entschieden war. Mit Schreiben vom 29.10.2020 kündigte der Arbeitgeber dann das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.04.2021. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht Hamburg ein.

Personenbedingte Kündigung

Die beklagte Arbeitgeberin stützte ihre Kündigung auf personenbedingte Gründe. Der Kläger sei aufgrund des Verlusts der Fahrerlaubnis dauerhaft außerstande, die Arbeitsleistung als Berufskraftfahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t zu erbringen. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf andere freie Arbeitsplätze bestünden nicht. Ein Arbeitsplatz für den Kläger könne auch nicht durch Umorganisation oder Umschulung geschaffen werden. Insbesondere könne der Kläger nicht auf den einzigen vorhandenen Lkw mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t versetzt werden, da dieses Fahrzeug bereits von einem anderen Arbeitnehmer gefahren werde, welcher ebenfalls keinen Führerschein der Klasse D besitze.

Der Kläger hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Er könne auf dem kleineren Fahrzeug eingesetzt werden. Außerdem könne er im Lager der Beklagten arbeiten.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg

Das Arbeitsgericht Hamburg gab dem klagenden Arbeitnehmer recht. Obwohl die beklagte Arbeitgeberin die Kündigung nicht auf krankheitsbedingte Gründe stützte, wendete das Arbeitsgericht Hamburg gemäß den Entscheidungsgründen des Urteils das vom Bundesarbeitsgericht für krankheitsbedingte Kündigungen entwickelte 3-stufige Prüfungssystem an. Danach ist in der 1. Stufe zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen dauerhaft nicht die Gewähr biete, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. In der 2. Stufe ist zu prüfen, ob sich daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen ergibt. Und in der 3. Stufe ist dann zu prüfen, ob diese erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch mildere Mittel – etwa eine Versetzung – nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht hingenommen werden muss. Nach diesen Grundsätzen habe die beklagte Arbeitgeberin das Vorliegen personenbedingter Kündigungsgründe nicht substantiiert dargelegt, sodass die Kündigung nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt sei, so das Arbeitsgericht Hamburg. Unstreitig verfüge der Kläger nach wie vor über eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t. Soweit die Beklagte einwende, dass das einzige von ihr verwendete Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7,5 t von einem Fahrer geführt werde, der ebenfalls nur Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t führen darf, sei nicht hinreichend dargelegt, warum das Fahrzeug nicht im Wechsel geführt werden könne, so das Gericht.

Zwar möge in der Rechtsprechung anerkannt sein, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (vgl. hierzu z. B. LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2003 – 13 Sa 699/03). Ein solcher Fall liege aber hier gerade nicht vor. Denn der Kläger verfüge nach wie vor über eine Fahrerlaubnis – wenn auch mit der Einschränkung, dass er nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t führen darf.

Urteil ist rechtskräftig

Zwar ist das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg mit guten Gründen angreifbar. Insbesondere ist es zweifelhaft, ob sich das vom Bundesarbeitsgericht für krankheitsbedingte Kündigungen entwickelte Dreistufenschema auf den hiesigen Fall übertragen lässt. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, wie der vom Gericht für möglich gehaltene Wechsel des Führens des einzigen Fahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t praktisch funktionieren soll. Hierzu ist weder vom klagenden Arbeitnehmer vorgetragen worden, noch hat das Arbeitsgericht Hamburg hierzu Ausführungen in seinen Entscheidungsgründen gemacht. Die beklagte Arbeitgeberin hat dennoch davon abgesehen, Berufung gegen die Entscheidung beim LAG Hamburg einzulegen. Das Urteil ist damit rechtskräftig geworden.

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Jan Zülch

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