Bei Abschluss von Lebensversicherungsverträgen wird in der Regel das nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer (1831-1893) benannte Zillmerungsverfahren (auch Zillmer-Verfahren genannt) angewendet. Bei sog. „vollgezillmerten“ Verträgen werden die Abschluss- und Vertriebskosten vollständig auf die ersten Versicherungsprämien angerechnet. Dies führt dazu, dass in der Anfangszeit des Vertrages keine positiven Rückkaufswerte entstehen und eine Beitragsfreistellung des Vertrages mangels beitragsfreier Versicherungssumme nicht möglich ist. Im Jahr 2009 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einer im Jahr 2004 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung zu befassen. Die Direktversicherung war „vollgezillmert“. Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied, dass die der Entgeltumwandlung zugrundeliegende Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Wertgleichheitsgebot (§ 1. Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) unwirksam sei. In Betracht komme jedoch ein Aufstockungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB (BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 3 AZR 17/09). Für Lebensversicherungsverträge, welche nach dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, sind die Abschluss- und Vertriebskosten gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG jedoch mindestens auf die Prämien der ersten fünf Vertragsjahre gleichmäßig zu verteilen. Diese „Fünf-Jahres-Zillmerung“ ist der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG entnommen, die schon zuvor für sog. Riester-Verträge galt.
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