Der Ausgleichswert ist der Teil eines Versorgungsanrechts, der im Versorgungsausgleich auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen wird. Er entspricht in der Regel der Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts. Der Ausgleichswert wird vom Versorgungsträger gegenüber dem Familiengericht angegeben und kann als monatlicher Rentenbetrag oder als Kapitalwert (Barwert) ausgewiesen werden, je nach Art der Versorgung und Teilungsform (interne oder externe Teilung).

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