Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV (früher § 2 Satz 1 Nr. 3 ArEV) sind Beiträge nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung dann nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn die Beiträge „zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden“. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass dieses Zusätzlichkeitserfordernis auch dann erfüllt ist, wenn die vom Arbeitgeber gezahlten Direktversicherungsbeiträge aus einer Entgeltumwandlung stammen, also künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen der Auffassung des Bundessozialgerichts nicht. Sie sind vielmehr der Auffassung, das Zusätzlichkeitskriterium sei im Falle der Entgeltumwandlung nur erfüllt, wenn Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld umgewandelt werden.