Bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse kann der Arbeitgeber ab Eintritt des Versorgungsfalls Zuwendungen zum Deckungskapital an die Unterstützungskasse leisten. Darüber hinaus kann er bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls an die Unterstützungskasse Zuwendungen zur Bildung eines Reservepolsters leisten. Sofern die Unterstützungskasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, können gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) bb) EStG in jedem Wirtschaftsjahr 25% der jährlichen Versorgungsleistungen für das Reservepolster zugewendet werden. Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG das zulässige Kassenvermögen auf das Achtfache des jährlichen Zuwendungsbetrag beschränkt ist. Eine Zuwendung in das Reserveposter kann daher höchstens achtmal vorgenommen werden (bei Gewährung von Altersversorgung). Für den Fall, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls keine Zuwendungen zum Deckungskapital erfolgen, kann mit dem Reserveposter folglich ein Zeitraum von etwa zwei Jahren überbrückt werden. Die Zuwendungen können jedoch nur dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern der Arbeitnehmer, für den die Zuwendung erfolgt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) bb) Satz 2 EStG ein bestimmtes Mindestalter haben muss – nämlich

  • bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Leistungen das  Lebensjahr,
  • bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Leistungen das  Lebensjahrund
  • bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Leistungen das  Lebensjahr.

Sofern die Unterstützungskasse nur eine Invaliditätsversorgung oder nur eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, können gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) aa) EStG nicht 25% sondern nur 6% der jährlichen Versorgungsleistungen für das Reservepolster zugewendet werden.