Rückdeckungskassen (auch Ausgleichskassen genannt) dienen der Finanzierung der von ihren Trägerunternehmen bzw. Mitgliedern erteilten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. In der Regel schließt der Arbeitgeber mit der Rückdeckungskasse einen Versicherungsvertrag. In dem Versicherungsvertrag ist der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer versicherte Person. Er hat jedoch keine Ansprüche gegenüber der Rückdeckungskasse. Rückdeckungskassen sind keine Versorgungsträger.

Der Rückkaufswert ist der Betrag, den ein Lebensversicherer bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer oder bei Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer zu zahlen hat. Gemäß § 169 Abs. 3 VVG ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt.

Bei gehaltsbezogenen Versorgungszusagen, also bei Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, bei denen die Höhe der Versorgungsleistungen (auch) von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig ist, sind die sogenannten versorgungsfähigen Bezüge oftmals in der Versorgungsordnung nicht hinreichend genau bestimmt. Knüpft eine Betriebsvereinbarung für die Frage der Ruhegeldfähigkeit an das monatliche Bruttoentgelt an und bezieht sie Entgeltbestandteile ein, die ebenfalls monatlich gezahlt bzw. abgerechnet werden, kommt es für die Ruhegeldfähigkeit auf das Arbeitsentgelt an, dass monatlich bzw. monatsbezogen gezahlt und abgerechnet wird. Insbesondere Einmalzahlungen oder jahresbezogenes Entgelt sind dann nicht ruhegeldfähig (BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 3 AZR 406/21).