Bei gehaltsbezogenen Versorgungszusagen, also bei Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, bei denen die Höhe der Versorgungsleistungen (auch) von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig ist, sind die sogenannten versorgungsfähigen Bezüge oftmals in der Versorgungsordnung nicht hinreichend genau bestimmt. Knüpft eine Betriebsvereinbarung für die Frage der Ruhegeldfähigkeit an das monatliche Bruttoentgelt an und bezieht sie Entgeltbestandteile ein, die ebenfalls monatlich gezahlt bzw. abgerechnet werden, kommt es für die Ruhegeldfähigkeit auf das Arbeitsentgelt an, dass monatlich bzw. monatsbezogen gezahlt und abgerechnet wird. Insbesondere Einmalzahlungen oder jahresbezogenes Entgelt sind dann nicht ruhegeldfähig (BAG, Urteil vom 25.01.2022 – 3 AZR 406/21).