Rückdeckungskassen (auch Ausgleichskassen genannt) dienen der Finanzierung der von ihren Trägerunternehmen bzw. Mitgliedern erteilten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. In der Regel schließt der Arbeitgeber mit der Rückdeckungskasse einen Versicherungsvertrag. In dem Versicherungsvertrag ist der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer versicherte Person. Er hat jedoch keine Ansprüche gegenüber der Rückdeckungskasse. Rückdeckungskassen sind keine Versorgungsträger.

Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt, um seine Verpflichtungen aus einer Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage) abzusichern. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ist der Arbeitgeber, versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Die Rückdeckungsversicherung dient ausschließlich der Refinanzierung der vom Arbeitgeber gegebenen Zusage und stellt daher ein Finanzierungsinstrument dar.

Auch Unterstützungskassen können Rückdeckungsversicherungen abschließen („rückgedeckte Unterstützungskasse“) um ihre gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern bestehenden Versorgungsverpflichtungen zu decken. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung ist die Unterstützungskasse, versicherte Person ist der Arbeitnehmer.

Die Rückdeckungsversicherung ist kein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal zur Direktversicherung gemäß § 1b Abs. 2 BetrAVG ist, dass die Versicherungsleistungen dem Arbeitgeber bzw. der Unterstützungskasse zustehen und nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer.

siehe auch Verpfändung Rückdeckungsversicherung

Eine unechte Rückdeckungsversicherung (auch als Keyman-Versicherung bezeichnet) ist eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung auf das Leben, die Invalidität oder das Ausscheiden eines Arbeitnehmers (oft Führungskraft oder Schlüsselperson), um finanzielle Mittel für den Ersatz, die Einarbeitung oder für sonstige betriebliche Aufwendungen im Versicherungsfall zu erhalten. Sie unterscheidet sich von der klassischen Rückdeckungsversicherung, da keine arbeitsrechtliche Versorgungszusage zugunsten des Arbeitnehmers besteht.

Wesentliche Merkmale:

  • Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist ausschließlich der Arbeitgeber.
  • Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person, ohne eigene Leistungsrechte.

Der Zweck liegt in der Absicherung betrieblicher Risiken, nicht in der Versorgung des Arbeitnehmers.

Der Rückkaufswert ist der Betrag, den ein Lebensversicherer bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer oder bei Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer zu zahlen hat. Gemäß § 169 Abs. 3 VVG ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt.