Scheidet ein Arbeitnehmer, dem eine Gesamtversorgungszusage erteilt wurde, vorzeitig aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber die anzurechnende gesetzliche Rente anhand des sog. Näherungsverfahrens ermitteln, wenn nicht der Arbeitnehmer eine individuelle Berechnung nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Nachweis der im Ausscheidezeitpunkt erreichten Entgeltpunkte verlangt. Wurde die anzurechnende Sozialversicherungsrente gemäß dem Näherungsverfahren festgestellt und ergibt sich im späteren Versorgungsfall, dass sie zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde, haben weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber einen Anspruch auf Korrektur (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2021 – 1 Sa 22/21).

Bei Erteilung von Versorgungszusagen zugunsten eines Arbeitnehmers, der dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nahe steht, zum Beispiel mit ihm verheiratet ist, muss geprüft werden, ob die Erteilung der Versorgungszusage betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Im letzteren Fall liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Es ist anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob der nahestehenden Person (z. B. dem Ehegatten) die Versorgungszusage aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen erteilt wurde oder aufgrund des Umstands, dass sie dem Geschäftsführer nahe steht.