Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechenbar (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-522/12, Tevfik Isbir/DB Services GmbH zur Anrechnung von vermögenswirksamen Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn). Dies gilt nicht, wenn die Beiträge des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG finanziert werden. Eine Reduzierung des Bruttogehalts durch Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung kann folglich nicht zu einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz führen.