Als Mindestbarwert wird der bei einer Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers zugunsten einer unmittelbar vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungszusage (Direktzusage) mindestens als Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 EStG anzusetzende Wert bezeichnet. Der Mindestbarwert ist der Barwert der unverfallbaren Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. Dieser Teilwert-/Barwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn es sich bei der Entgeltumwandlung nicht um eine Entgeltumwandlung gemäß dem BetrAVG handelt, z. B. bei der Entgeltumwandlung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil vom 27. Mai 2020, XI R 9/19).