Der gesetzliche Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung ist in den §§ 7 ff. BetrAVG geregelt. Er schützt unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG. Der Insolvenzschutz erfasst die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds (§ 7 Abs. 1 BetrAVG).

Bei Direktversicherungen und Pensionskassen besteht hingegen in der Regel kein Insolvenzschutz durch den PSV, da dort eigene Sicherungsmechanismen vorgesehen sind. Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Konstellationen (z. B. bei widerruflichem Bezugsrecht oder Leistungskürzungen einer Pensionskasse) doch eine Einstandspflicht des PSV vor (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG).