Bei Bezug eines einmaligen Versorgungskapitals aus einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) oder von einer Unterstützungskasse kann es aus Sicht des Versorgungsberechtigten sinnvoll sein, die so genannte Fünftelungsregelung nach § 34 EStG zu nutzen. Ein einmaliges Versorgungskapital aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse stellt nämlich eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden einmalige Kapitalzahlungen hingegen grundsätzlich nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit anerkannt – es sei denn, die Zahlung ist „atypisch“. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 6.5.2020 klargestellt: Nur wenn die einmalige Kapitalzahlung nicht dem typischen Verlauf eines Versicherungsvertrags entspricht (z. B. durch außerplanmäßige Kapitalabfindung oder Sonderzahlung), kann sie als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit eingestuft werden (BFH, Urteil vom 06.05.2020, X R 7/19; siehe auch Urteil FG Münster vom 24.10.2023 – 1 K 1990/22 E und Urteil FG Thüringen vom 13.12.2023 – 4 K 294/20).
Nach der Fünftelungsregelung wird in einem ersten Schritt dem zu versteuernden Einkommen ein Fünftel der Einmalzahlung hinzugerechnet. In einem zweiten Schritt wird dann die Differenz zwischen dem sich daraus ergebenden Steuerbetrag und dem Steuerbetrag ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung mit fünf multipliziert. Dadurch wird die Progression des Einkommensteuertarifs gemindert (es sei denn, der Steuerpflichtige erreicht die höchste Besteuerungsstufe trotz Minderung des Einkommens um 4/5 der Einmalzahlung).
Beispiel: Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer erhält im Jahr 2022 ein einmaliges Versorgungskapital in Höhe von 60.000 Euro. Ohne das einmalige Versorgungskapital beträgt das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2022 40.000 Euro. Die sich aus dem gewöhnlichen Einkommen des Arbeitnehmers ergebenden Steuern betragen 8.333 Euro. Bei Erhöhung des Einkommens um ein Fünftel des einmaligen Versorgungskapitals, also bei einer Erhöhung um 12.000 Euro auf 52.000 Euro erhöhen sich die Steuern auf 12.776 Euro. Die Differenz in Höhe von 4.443 Euro (12.776 Euro – 8.333 Euro) multipliziert mit fünf ergibt den Steuerbetrag, welcher vom Arbeitnehmer auf das einmalige Versorgungskapital zu zahlen ist (5 × 4.443 Euro = 22.215 Euro).