Bei Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage können für den Arbeitgeber sogenannte Bilanzsprungsrisiken bestehen. Grund hierfür ist, dass die bei einer unmittelbaren Versorgungszusage gebotene Bildung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG einen rein buchtechnischen Vorgang darstellt und nicht notwendigerweise Mittel zur Finanzierung der Versorgungsleistungen angesammelt werden. Das Bilanzsprungrisiko kann entweder in einem Auffüllungsrisiko oder in einem Auflösungsrisiko bestehen. Ein Auffüllungsrisiko besteht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen neben Altersleistungen eine Rente für den Invaliditätsfall oder den Todesfall zugesagt hat. Tritt der Versorgungsfall Tod oder der Versorgungsfall Invalidität ein, muss der Arbeitgeber die Pensionsrückstellungen entsprechend „auffüllen“ (§ 6a Abs. 4 Satz 5 EStG). Ein Auflösungsrisiko besteht bei Ereignissen, die zur Auflösung der Pensionsrückstellungen führen, bevor der Mitarbeiter die in der Pensionszusage bestimmte Altersgrenze erreicht hat (zum Beispiel bei Ausscheiden des Mitarbeiters, ohne dass die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden sind oder bei Tod des Mitarbeiters ohne dass in der Zusage Hinterbliebenenleistungen enthalten sind).

Das biometrische Risiko bezeichnet das Risiko, das durch ein biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst wird und dessen Absicherung Voraussetzung für eine betriebliche Altersversorgung ist. Betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt nur vor, wenn ein solches biometrisches Risiko abgedeckt wird. Danach ist bAV gegeben, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden.

Die Leistungspflicht des Arbeitgebers muss durch eines dieser Ereignisse ausgelöst werden; der Versorgungszweck steht dabei im Mittelpunkt der Zusage. Erforderlich und ausreichend ist, dass die zugesagte Leistung zumindest teilweise ein im Gesetz genanntes biometrisches Risiko abdeckt:

Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen, wobei der Versorgungsbegriff weit auszulegen ist. Als Versorgung gelten alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Dabei können nicht nur laufende Rentenleistungen, sondern auch einmalige Kapitalleistungen betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellen – entscheidend ist, dass der Versorgungszweck die Leistung prägt (BAG, Urteil vom 20.09.2016 – 3 AZR 412/15).

Bisex-Tarife sind geschlechtsspezifische Rentenversicherungstarife, bei denen u. a. das Geschlecht der versicherten Person berücksichtigt wird. Bei Rentenversicherungen, die auf Bisex-Tarifen beruhen, sind die Rentenleistungen bei der Versicherung einer Frau niedriger als bei der Versicherung eines Mannes (bei ansonsten gleichem Eintrittsalter und gleichem Versicherungsbeitrag). Grund hierfür ist die statistisch längere Lebenswahrscheinlichkeit von Frauen. Mit Urteil vom 01.03.2011 hat der EuGH sinngemäß entschieden, dass privatrechtliche Versicherungsverträge ab dem 21.12.2012 keine Bisex-Tarife mehr enthalten dürfen (Rechtssache „Test-Achats“, Az. C-236/09).

siehe auch Unisex-Tarif